Mai 1539,
1093
«so.
Mutten. 1539, 11. Mai.
Staatsarchiv Bern: M-iburg-r Abschied- v.l. ,.°s. Kantonsarchiv Tr-iburg! Muriner Abschiede I!. i, ->7,
Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Hans Franz Nägeli, Sekelmeister. Frei-burg. I. P. von Perroman, Schultheiß; (Hans) Künzis; (Hans) Reif.
Zufolge des letzten Abschiedes an der Sense (14. April) und der diesfalls von denen von Freiburg er-teilten Antwort erscheinen Boten der Städte Bern und Freiburg und verhandeln Folgendes: I. Vor AlleinVerla,igen die Boten von Bern die Vollmacht der Gesandten von Freiburg zu kenneu. Diese antworten, daßsie in Betreff der Marchungen im Jurten keine andere Vollmacht besitzen, als zu fordern, daß man sie beijenen Grenzen bleiben lasse, die bisher übungsgemäß von beiden Theilen beobachtet wurden, wie solches durchehrenwerthe Leute nachgewiesen werden könne; eher würden sie diessalls gemäß des Burgrechts das Recht be-stehen. Diese Antwort berichten die Gesandten von Bern schriftlich an ihre Obern, und nachdem man denweitläufigen Bescheid hierüber vernommen, beschließen beide Parteien, vorab die streitigen Stellen in Augen-schein zu nehmen, um hernach mit Einsicht in die Sache der Billigkeit und den Umständen gemäß weiterverhandeln zu können. II. Hierauf verlangen in gleicher Weise die Gesandten von Freiburg zu missen, welcheAntwort die Boten von Bern über die Artikel des Abschiedes an der Sense, worüber die von Freiburg ihrenEntschluß schriftlich an die von Bern berichtet, zu ertheilen haben. Die von Bern erklären hierauf Folgendes:t- Belangend die Märchen zwischen Orbe und Chavornay und zwischen Yverdon und Montagny sei man mitdem, was im genannten Abschied verfügt und von denen von Freiburg angenommen worden, einverstanden.2- Ebenso, daß man die Grenzen zwischen Grandcourt und Ballon, zwischen Grandcourt und Estavayerund zwischen Chabray und Dellay neuerdings untersuche und die Märchen so setze, wie die Verhältnisse es"Ut sich bringen. 3. Betreffend den Wald von Yvonand, bezüglich dessen ein vorgekommener Fall durch dieu°n Freiburg verglichen morden, läßt man es dabei verbleiben, bis man nach Grandson kommt, um die vonKommissar Lucas errichteten Bekenntnisse zu tilgen und den Zins aus den Einkünften der Castellanei GrandsonW entfernen. 4. Anbelangend den Streit bei Penthereaz werden sie an Ort und Stelle befriedigende AntwortSeben. 5. Wegen des Auslandes zwischen Yverdon und Montagny, ein Moos (»marost») betreffend, lassenjie es bei dem Artikel verbleiben. 6. Sie seien ferner mit denen von Freibnrg einverstanden, daß in Betreff
Zinsen und Zehnten der Kirche jede Stadt der andern belasse, was diese in den Gebieten und Herrschaftenie»er besitzt. 7. Betreffend die Reben der Priesterschaft zu St. Niklaus in Freiburg zu Vaux (»<m In Vaulx«),^enso wegen der Rechte (»ärmoturW«), welche die Mönche von Altenryf auf ihren Gütern zu Favarge in^ Pfarrei St. Saphorin zu haben behaupten, so wie bezüglich der Artikel wegen der Magcrau, der Prä-gende der Mönche von Peterlingen vom Jahre 1537, der Lehenspflicht des Herrn von Conbremont oder des-wegen von Courtilles gegen die von Freiburg wegen Chinaulx und wegen der Anstände bei Essertines lasse"w" es bei den vereinbarten Artikeln bestehen. 8. Über das von den Commissären von Peterlingen gegenMartin Sesinger erwirkte Passament wünschen die von Freiburg Verschiebung bis zur Ankunft von Ulmann^chtermann, um dannzumal umfassendere Antwort geben zu können. Die von Bern sind hiemit ebenfalls^"verstanden. 9. Die Weiden und Feldfahrten betreffend, welche der Abt zu Hautcrest früher von denen