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Mai 1539.
von Granges erworben, behaupten die von Freiburg, die letztern hätten hiefür keine Vollmacht besessen undes werde daher die Zurückstellung verlangt. Hierauf antworten die von Bern, es sei bekannt, wie Bern dieAbtei Hautcrest übernommen und denen von Freiburg die Herrschaft Bossonnens überlassen habe, nämlich so,daß Alles im ehevorigen Bestand bleiben solle. Da nun jene Erwerbungen durch den Abt vor dieser Abtretunggeschehen und der Abt jene Weiden und Feldfahrten schon früher genossen, so werde erwartet, daß die vonFreiburg nicht auf ihrem Verlangen beharren. 10. Zum Besten des Friedens und wegen mehrerer Bequem-lichkeit wollen die von Bern in den Tausch der Pfarrpfründen von Cudrefin und Atallens einwilligen, sodaß sie jene behalten und diese an die von Freiburg abgeben, mit der Bedingung jedoch, daß ihnen alle Er-kanntnisse, Titel und andere Urkunden («Information»), betreffend diese Pfarrpfründe, zurückgelassen undübergeben werden. Es sind hiemit auch die von Freiburg zufrieden, in der Meinung, daß auch ihnen alleTitel und Documente der Pfründe von Atallens überlassen werden. 11. Den Zehnten von Grandcourt, dendie Priesterschaft von Estavayer wegen ihrer Pfarrei zu Dompierre fordert, wollen die von Bern ihr so langebelassen, bis sie zeigen können, daß dieser Zehnten von der Capelle zu Grandcourt und nicht von der Pfarreizu Dompierre herrühre. Im Falle dieses gezeigt werden kann, wäre der Zehnten ihnen zu erstatten. 12. VomZehnten zu Menieres, herrührend vom Capitel von Lausanne, sind die Pächter (»ackmoäiatours«) um einJahr im Rückstand. Auf die Frage derer von Freiburg, bei wem und für welches Jahr dieses der Fall sei,'antworten nun die Boten von Bern, es betreffe das Jahr 1537 und den Glando Dblet, was mit der vor-gewiesenen Missive übereinstimmt. 13. Von den Zinsen von Albeuve und Boll überlassen die von Freiburgden Einziehern von Lausanne die fünfzehn Pfund (»liurss«), welche eingegangen (»roaelmpt«) sind; in Be-treff der übrigen verlangen sie drei Monate Termin, um Erkundigungen zu erheben. Die von Bern sind ein-verstanden, daß jene fünfzehn Pfund ihren Einziehern vergütet werden. 14. Die von Bern sind auch damiteinverstanden, daß die von Freiburg verschaffen wollen, daß jene vier Mütt Korn, die die benannten Einziehervon der Herrschaft Echallens fordern, und jener Zins, den die Geistlichkeit von Avenches von Johann Maillardvon Romont beansprucht, entrichtet werden. 15. Die von Moudon behaupten, in Joux noires (JouyNeyruz?) von denen von Nue („Ruaz") Rechte (»äroiewrvs«) beanspruchen zu können, wofür sie einige Briefevorlegen, welche aber die von Nue durch andere widerlegen zu können vermeinen. Die von Bern sind ein-verstanden, vor Allem die Parteien und deren Schriften zu verhören und dann weiter in der Sache zu handeln-16. Wegen des Auslandes in Betreff des Herrn von Villardiii (alias Vallardin) wollen die von Freiburg v»fdem bestimmten Tag erscheinen, um zu untersuchen, wer die bessern Beweise besitze. Die von Bern sind ebcnfall-zufrieden, daß gemäß dem diesfalls errichteten Artikel verfahren werde. III. 1. Nach diesen Antworten und Er-klärungen und zum Zwecke ihrer Ausführung begeben sich die Gesandten auf die zwischen Chabray und Dellalliin Streit liegende Stelle, nehmen dieselbe allseitig in Augenschein und prüfen die Titel derer von Dellay- ^nun wahrscheinlich die von Bern von der Herrschaft Cudrefin, zu welcher Chabray gehört, auch eiuige Titel be-sitzen; damit ferner niemand Unrecht geschehe, und endlich, weil die Parteien die vorhandenen Zeugen nichtzulassen wollen, weil dieselben als Mithafte verdächtig seien, vereinigen sich die Boten, diesen Streit auf eiM»andern Tag zu verschieben. Inzwischen können die Titel für die von Chabray gefunden und ein BesäMertheilt werden, welche Zeugen zugelassen werden sollen und welche nicht. 2. Die Gesandten verfügen st)sodann an den Ort des zwischen Grandcourt und Ballon waltenden Streites beim Dorfe Dompierre. Nachd^'sie auch hier Ort und Stelle und die Titel und Aufschlüsse beider Parteien gesehen und gehört, vereinig^sich die Boten, den Streit zum Besten beider Theile in Minne zu erledigen. Sie bestimmen nun ausführst)