Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
1092
Einzelbild herunterladen
 

1092

Mai 1539.

freiung wirken zu können. Der Rath beschließt: 1. Der Commissar soll (die Gewahrsamen) untersuchenund diejenigen, welche denen von Freiburg dienen, ihnen herausgeben; doch sollen sie zuerst von Lando durch-gesehen werden. 2. Das Empfehlungsschreiben für Arsent wird verweigert und beim frühern Nathschlusse ver-blieben. II. (1. Mai). Auf den Bericht von Commissar Lando, welche Bücher er gefunden, wird erkennt,diejenigen, welche sich ausschließlich auf die Gebietstheile derer von Freiburg beziehen, soll man ihnen Heralls-geben; aus jenen, welche vermischte Gegenstände enthalten, sollen auf Kosten derer von Freiburg beglaubigteAuszüge gefertigt werden; die über Wuippens werden zurückbehalten;und die herreit beschickt, ze empfachen"-

«SS

1539, 8. Mai bis 20. November.

Kantonsarchiv Solothur»: Abschiede Bd.SS. Staatsarchive Bern: Solothurn Biichcr Nr. I, t. SV».

Rathsboten der Städte Bern und Solothurn bestimmen und verbriefen die Märchen und Lache»zwischen ihren beiderseitigen Gebieten an folgenden Stellen: 1. Zwischen derer von Bern Herrschaft Landshuteinerseits und Obergerlasingen anderseits, an welch' letzterm Orte Berit die Hoheit Gerichte allein, die nieder»aber Jahr für Jahr wechselnd mit Solothurn besitzt. Die March wird beschrieben; ein Theil derselben scheidetauch die hohen und Niedern Gerichte von Landshut gegenüber den hohen und Niedern Gerichten von Biberist-2. Zwischen Lohn, Lütterkofen, Nenningkofen und Lüßlingen. Diese March scheidet derer von Bern hohe n»dderer von Solothurn hohe und niedere Gerichte, so daß was westlich der March liegt, mit den hohen Gerichte»an Bern und mit den Niedern an Solothurn gehört, was aber östlich von der March gegen die Stadt Solo-thurn liegt, mit hohen und Niedern Gerichten dorthin gehört. 3. Zwischen der Herrschaft Landshut u»dderer von Bern hohen und derer von Solothurn Niedern Gerichtengegen" Lütterkofen und Aetige»-4.Demnach wie hie oben gemeldet, daß etlich marchstein gesetzt und aber in jüngstem vertrag nit benainpsttsiltd, dieselbigen lachen und marchen zwischen Mühlheim, Balm und Ramsern, deßglichen Nappelsried »»^Messen durch unser gsagt poten und durch die, so von inen darzu geordnet sind, undergangen, benampstt,etlich nüw gesetzt, deßglichen den undergang zwischen unser dero von Bern Herrschaft Büren und unfern hohe»gerichten unsers landgerichts Zollikoffen an selbigen enden daran stoßende ernüwert, erlütert und undergange»-Es folgt die Beschreibung der durch 170 Marchen sich durchziehenden Linie. 5. Zwischen Lengnau und demalten Wasser. 6. Zwischen Lengnau und Grenchen. (Erwähnt wird ein Spruch derer von Freiburg und Bielvom (Bern: letzten Juli) I.Juli 1460). Diese Marchen unterscheiden Zwing und Bänn, hohe und niedereGerichte der Städte, berühren aber nicht Zinsen, Zehnten, Renten, Gülteil, Wunn und Weidgänge, Hölzer,Wälder, Aecker, Matten, Holzhau und andere Ehehaften. Dabei werden früher errichtete Verträge vorbehalte»-Beide Städte siegeln. (Copie).

Die Genehmigung dieser Marchverhandlung, wenigstens für Zif. 4 erfolgte von Solothurn erst untcrw2. April (Freitag vor Quasimodo) 1540. Das Datum der Marchbricfe geht somit, wie es scheint, »»^auf den Tag der Besieglung, sondern des Untergangs. St.A. Bcrn: Solothurn M-hcr S. i6v, m-