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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1088
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1088 April 1539.

bitten daher, sie als »nbetheiligt zu erkennen und die von St. Gallen zu weisen, gegen Bücheler oder Andere,gegen die sie klagen zu müssen beglauben, vor ihnen Recht zu suchen; sie seien nicht da, den Büchcler ZUverantworten. Betreffend die Zölle weigern sie sich nicht, die alten Zölle der Stadt St. Gallen zu entrichte« iaber von freien Käufen, welche dieircn" im Land Appenzell mit einander schließen, glauben sie keine Zöllebezahlen zu müssen. Wegen der Zinse haben sie für jedermann ein gutes Landrecht gemacht, bei dem siezu verbleiben gedenken. Auf diese Anbringen baten die eidgenössischen Gesandten in Gemäßheit des früher«Abschiedes, sie gütlich in der Sache handeln zu lassen. Darauf entgegneten die von St. Gallen: ihren Hcrre«wäre am liebsten das Recht; doch zu Ehren der eidgenössischen Orte wollen sie mit wissenhaftcr ThädigMhandeln lassen, so daß, wenn ein Theil den Vergleich nicht annähme, das Recht zu walten habe. Die vo«Appenzell eröffnen: da man wegen des schlechten Wetters keine Landsgcmeinde halten konnte, seien sie wirbeauftragt, das Recht zu verlangen; und da auf dem vorigen Tage der Burgermeister von Watt gesagt, eshätten auch die von Appenzell Panncr und Fähnchen verloren, so soll hierüber auch gegen ihn das Rechtergehen. Die Boten vermächtigen sich nun derer von Appenzell und verabreden folgende gütliche Mittel'1. Da die von Appenzell erklären, die Reden wegen des Panners seien ihnen leid und sie zeihen die vo«St. Gallen nicht hierum, auch sich nirgends zeigt, daß solche der Wahrheit gemäß seien, somit denenSt. Gallen Unrecht geschehen ist, so haben sich diese genugsam verantwortet und sollen ihnen jene Rede«. Glimpf und Ehre ohne Nachtheil sein. 2. Da Bücheler der Ursächer dieser Schmachreden ist, sollen die «o«Appenzell ihn dermaßen strafen, daß man sieht, daß sein Benehmen der Obrigkeit zu Appenzell leid st''Wenn sie aber ihn nicht strafenkönnten noch möchten", oder wenn er auf seinem Rechtsbot gegen die «o«St. Gallen verharrte, solle» sie ihn, doch unbeschadet ihrer Bünde, Landrechte und Freiheiten vermögen, s"Baden vor den Rathsbotcn der XII Orte denen von St. Gallen seiner Rede wegen zu Recht zu stehe« u«bwas dasselbe ergiebt zu vollziehen und zu erstatten. 3. Die Zölle betreffend sollen die von Appenzell tmselben denen von St. Gallen bezahlen wie von Altem her. Doch von freien Käufen, die im Land Appcttstgeschehen und nicht an Schau und Zeichen derer von St. Gallen kommen, sind sie keinen Zoll schuldig; «'^aber im Land Appenzell verkauftund an der statt St. Gallen schow, zeichen und reys getragen, daselbs ö>schowt und zeichnet werden", das sollen sie zu verzollen schuldig sein. 4. Die Zinsen, welche denenSt. Gallen im Lande Appenzell verfallen, sollen jene, wie auch schon zu Tagen verabschiedet worden, l«"ihren Zinsbricfen beziehen mögen und hiergegen die von Appenzell keine Landrechtc errichten. ' 5. In Betre«der Klage derer von Appenzell gegen Bürgermeister von Watt finden die Boten, seine Rede sei nicht in «rgr>Meinung erfolgt, sondern er wollte nur sagen: wenn auch früher, durch die Zulassung Gottes, der dengiebt und nimmt, eine Obrigkeit das Panner verloren hätte, wäre sie deßwegen nicht weniger ehrlich, als dieAppenzell es zu sein behaupten würden, wenn sich solches bei ihnen zugetragen hätte. Da somit dieser Ä«Z"ödie Ehre derer von Appenzell nicht berühre, so bitten sie, diesen Handel hiemit als beigelegt zu betrachte"'wenn nicht, soll Bürgermeister von Watt denen von Appenzell, wie der Bücheler denen von St. Gallen, "den XII Orten Rede und Antwort geben. 6. Würde künftig jemand dein ander» zureden, des Panners h«oder sonst Unfrieden und Mißhelle stiften, so soll derselbe nach Verdienen bestraft werden. 7. Hic«"t 1dieser Streit zwischen denen von Appenzell und St. Gallen gerichtet und geschlichtet sein, beide Theilc illNachbaren heißen und bleiben und die Kosten an sich selbst tragen. ». Diese gütliche Abrede ist beidena» ihren Bünden, Land- und Stadtrechtcn, Freiheiten und Privilegien unnachtheilig. 9. Diese Mitteldie Boten der Parteien an ihre Obern bringen und sie bitten, solche anzunehmen, zumal man außerEidgenossenschaft wenig gute Freunde habe, und auf dem nächsten Tag Bericht erstatten. 19. Sollte c>oder beide Theile diese Vorschläge nicht annehmen, so bleibt ihnen vorbehalten, laut dem Abschied vomTag, das Recht vor den XII Orten zu nehmen. 11. Inzwischen sollen beide Theile nichts Unfrcn«ö'gegen einander vornehme», sondern ruhig den nächsten Tag erwarten. Abgedruckt bei Z-uweger: Urkunde Nr.»^

2) Die St. Galler Gesandten sind : Joachim von Watt; Hans Riner, Unterburgermcistcr; Ulrich 'rütiner ; Martin Hux. Stadtarchiv St. Gallen: Ralhdbuch IbZZ-tt, S. S9S vom b.AP">