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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1539.

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gekauft worden, beim Alten; für jene Güter aber, welche in der Folge die von Genf auf dem Gebiete derervon Bern kaufen, soll man ohne Vergünstigung des rechten Herrn mit ihnen der Soufferte halb nichts ver-einbaren. 17. Die Protokolle und Register der Schreiber, die hinter St. Victor und Chapitre absterben,sollen denen von Bern als Oberherren zugestellt werden. 18. Die von Genf sollen in Betreff ihrer Güter,die im Gebiete derer von Bern liegen, niemand zu einem Thäding oder Spruch zwingen, sondern das Rechtda vorgehen, wo die Güter liegen. 19. Die von Genf haben zu Troinex einen des Diebstahls Beschuldigtengefangen, der dann von den Amtsleuten und Gerichtsfäßen von St. Victor ohne Vorwissen derer von Bern,als Oberherren des Orts, liberirt und eigenmächtig verwiesen wurde. Die von Genf bekennen, hierin un-recht gethan zu haben, bitten die von Bern um Vergebung und wollen deren Oberherrlichkeit reparirt haben.2V. Ju Betreff der Fache, welche die von Genf von der Arvenbrücke bis in die Rhone auf der Seite derervon Bern machen, glauben sie gute Briefe zu haben und erbieten sich, dieselben vorzuweisen. Sollten siedieses nicht können, so wollen sie von ihrer Behauptung abstehen. 21. Die Besichtigung und Ausmarchungder gemeinen freien Straßen überlassen die von Genf denen von Bern, als Oberherren, und wollen sie nachihrem Gefallen darin handeln lassen; doch sollen beim Märchen diejenigen, welche es betrifft, dazu berufenwerden. Wenn man aber mit guten Briefen zeigen könnte, daß unter dem letzten Herzog das Capitel und"icht der Oberherr das Recht zu Märchen besessen, so wollen die von Bern denen von Genf hierin nichts be-nehmen. Da nun hiemit alle Späne zwischen den beiden Städten Bern und Genf vertragen sind, so ge-loben diese für sich und ihre Nachkommen, diese Übereinkunft wahr und stät zu halten. Es siegeln beide Städte.

Die benützte Quelle ist Copie (Concept?). In Margine -Dieser vertrag ist unnütz und kraftlos, dan die Jenferden nit angenomcn, sunders ist daher Lullius und anderer boten, so dann gehandelt, unfall entsprungen."Der Ort der Verhandlung und die Namen der Genfcrgesandten aus dem Genfer Rathgreg,ster vom 19. Märzund Z April Am Z .Februar war laut Genfer Rathsreglster eine bermschc Gesandtschaft in Genf und am27 März verzeichnet das Berner Rathsbuch abermals eine Abordnung dorthin als Folge des Begehrens einervor den, Rath erschienenen Genfer Gesandtschaft. In beiden Fällen mangelt die Angabe des Gegenstandes derMission, im ersten, deßwegen. weil im Rathsrcgister die betreffenden Blätter seh DasK. A.Genf: I'orto-iduillss lrwtor. enthält ein französisches Exemplar; abgedruckt be, 'pnri-otnn,- I^rokivos äodonöve S. 214-c.

«SS.

Wern. 153V, 11. und 12. April.

Staat«arcl,i» Bern - RatMuch Nr. s«7, S.n«, Iis.

Verhandlung zwischen Bern und Solothurn.

. b- (11. April). Vor dem Nathe zu Bern eröffnen Gesandte von Solothurn, wie sie letzter Tage wegenAbtauschungen ebendaselbst erschienen und man zuletzt auf einen oder zwei Artikel gekommen sei, nämlich' Vetreff von Kricgstetten; die von Solothurn anerbieten sich nun, dieselben anzunehmen, wenn auch die' wgen ausgemacht werden; andernfalls wollen sie auch mit Bezug auf jene freie Hand haben.

II- (12. April.) Aus wiederholten Vortrag der genannten Gesandten wird vom Nathe beschlossen: 1. daßZumal alle andern Artikel ausgemacht sind, Lüßlingeninen" belassen wolle, und soll von Montag über