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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1539.

der Oberherrlichkeit derer von Bern, und es soll diese Pfarre und Prädicatur von den letztern durch ihrenPrädicanten von Asserens versehen werden. 8. Die Cur zu Nuidens (Neydens) wird denen zu Bern als Ober-herren daselbst gänzlich überlassen und die von Genf ziehen jede daherige Ansprache zurück. 9. Wenn die von Genfdurch ihre Einzieher Zins und Anderes (auf dem Gebiete derer von Bern) beziehen lassen und sie hiefür dasRecht gebrauchen müssen, so sind sie nicht verbunden, für die Kosten Bürgschaft zu leisten, sondern sollen einziganloben, daß sie dein Urtheile stattthun wollen. Ebenso soll es im gleichen Verhältnisse für die von Bernbetreffend ihre Zinsforderungen an Angehörigen derer von Genf gehalten werden. 10. Die von Genf be-schweren sich, wenn sie an Unterthauen derer von Bern Zinsen fordern, die früher den Pfaffen, dein Capitel(oder) Bisthmn zuständig gewesen, nun aber ihnen gehören, so werde ihnen zugemuthet, Versicherung zu leisten,daß man sie vertreten und entheben wolle, wenn die Schuldner dieser Zinse wegen von den Pfaffen vordem König oder der Herzogin von Nemour belangt werden. Es wird nun bestimmt: wenn die von GenfAnsprachen wegen Zinsen oder sonst an Unterthanen derer von Bern haben, und diese Ansprachen auf Gütern,die in: Gebiete derer von Bern liegen, versichert sind, so sind die Ansprecher zu keiner Bürgschaftsleistungverpflichtet; haben sie aber Anforderungen an Heimischen oder Fremden um Güter, die nicht hier gelegen sind,so sollen sie Bürgschaft leisten. 11. Die von Genf verlangen, daß die ersten Bußen um kleine oder großeFrevel ihren Castellanen von St. Victor und Chapitre belassen werden, in der Meinung, daß wenn jemandeine Anschuldigung läugnete, die diesfällige Beweisführung (erwysung und bsetzung") vor benannten Castellanenzu erfolgen habe. Es wird festgesetzt: wenn jemand einer Übertretung der Reformation beschuldigt wird unddie Klage in Abrede stellt, soll die Untersuchung und Beweisführung vor den Castellanen erfolgen, doch dieBestrafung an den Landvögten stehen; den Bezug der Bußen besorgen hinwieder die Castellane und ihnengehört laut Artikel 1 der dritte Theil. Andere Bußen aber gehören vollständig denen von Bern, wie solchefrüher der Herzog bezogen hat. Dasselbe ist auch der Fall bezüglich der Trostungsbrüche, worüber bisherkeine Satzung bestanden hat. Doch damit die Amtsleute die Friedbrüche desto fleißiger den Landvögten an-geben, will man den dritten Theil der Bußen wegen Friedbruch mit Worten denen von Genf belassen-12. Die von Genf setzen zwei Gerichtschreiber für das Gericht von St. Victor und Chapitre; doch sollen die-selben die in Betreff der Schreiber von denen von Bern erlassene Verordnung beschwören und die Land-vögte ihnen diesfalls den Eid geben,demnach, daß sy allerley brief empfachen mögind." Die von Genfverordnen auch Commissarien, welche die Erkanntnisse um ihre bei denen von Bern belegenen Lehengütermachen, und ebenso die von Bern bezüglich ihrer hinter denen zu Genf gelegenen Güter. Die Castellanevon St. Victor und Chapitre schwören in die Hand der Landvögte einen gelehrten Eid, die Gerechtigkeitenund Herrlichkeiten derer von Bern zu handhaben, ihren Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden undwährend ihrer Amtsverwaltung ihnen gehorsam und nnterthänig zu sein. 13. Wegen der Röcke, welche du'Leute von St. Victor und Chapitre den Pfaffen geben mußten, ist beredet, daß sie nach dem Absterben derletztern hievon entlastet seien. 14. Denen von Genf ist zugelassen, daß sie durch Bevollmächtigte (gwalthaber )vor den Gerichten derer von Bern (hinder uns") rechtigen mögen, wodann ihnen für das Appelliren unddas Erlegen der fünf Florin zehn Tage verstattet sind. 15. Die von Genf beklagen sich, daß den Bandite»und Verurtheilten das Recht (die March") gemäß dem Burgrecht wider sie zugelassen worden sei. ^wird nun bestimmt, daß diejenigen, welche im Urtheil von Peterlingen ihnenzubekennt" worden, auch du',welchewüssenhaftiklich" im Schloß Peney gewesen, die von Genf ruhig lassen und ihnen keine Marchgegeben werden. 16. In Betreff der Soufferte bleibt es für diejenigen Güter, die vor diesem Übereinkomme»