März 1539.
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«S4.
Kern (?). 1539, 30. März (Sonntag am einletzten Tag des Monats Mertzens).
Staatsarchiv B-rn- Actenband Ternier, Thon»». S.4S.
Verhandlung zwischen Bern und Genf.
Gesandte: Genf. Anne Chapeaurouge; Johann Lullin; Johann Gabnel Monathon.
Zur Hinlegung mehrerer Anstände, welche seit einiger Zeit zwischen den Städten Bern und Genf ge-waltet haben, haben sich diese folgender Art vereinigt: 1. Die von Bern behaupteten, daß die Oberherr-lichkeit, Mannschaft, Malefiz, Appellationen und was zur hohen Obrigkeit gehört, über Leute und Gutervon Chapitre ihnen zuständig und denen von Genf nur die Zinsen, Renten, Gülten, Zehnten, Nutzungen undwas den Niedern Gerichten anhängt, abgetreten worden seien. Dagegen beglaubten die von Gen, weil sichdie von Bern einzig die Appellationen vorbehalten haben, sollten laut dem vierten Artikel des betreffendenVertrags die von Genf in: bessern Rechte stehen. Es wird nun dahin vermittelt- Bern behält d:e Ober-herrlichkeit, genannt Souveränen, über Leute und Gitter von Chapitre, wie über jene von St. V:ctor, essei Reise, Mannschaft, Appellation, Malefiz, Confiscation u. s. w., wie der letzte Herzog Karl solches besessen hat.Denen von Bern stehen auch alle Gebote und Verbote, Mandate und Edicte über die Leute von St.Vutorund Chapitre in Betreff der Religion zu und es sollen die genannten Leute die Reformation derer von Bembefolge,: Denen von Genf dagegen bleiben die Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und Nutzungen, wie dasgewesene Capitel unter Herzog Karl sie hatte. Mit den Confiscationen und den Lehenleuten soll es ebenfallsgehalten werden, wie es unter dem benannten Herzog Übung war; doch fallen die „fryen" Güter denen vonBern ganz Hein:; die Fahrhabe aber wird zwischen denen von Bern und denen von Genf zu gleicher Hälftegetheilt. Damit die Castellane derer von Genf die Bußen, welche durch Übertretung der Reformation derervon Bern und ihrer Mandate verschuldet werden, desto fleißiger beziehen, beläßt man ihnen den dritten Theilderselben, doch mit den: Vorbehalt, hierin Gnade zu erweisen, je nach Umständen die Buße zu mindern oderganz nachzulassen, und es soll dieses der Oberherrlichkeit derer von Bern unnachtheilig sein. 2. Die Gerichts-schreiber von Sü Victor und Chapitre, wenn vor den Landvogt derer von Bern appellirt wird, sollen in denUrkunden genannt werden. 3. Der Haberzins, den früher die von Genf auf der Avoyerie von Gaillardhatten, soll ihnen fernerhin von den: Landvogt, den die von Bern hier haben, ausgerichtet werden. 4. Die"PersonaigeS" beider Städte sind gegenseitig abgetauscht worden, so daß von daher keine der andern etwaszu leisten hat. 5. Die Cur von Malva wird denen von Genf gänzlich überlassen, doch wollen sich die vonBern „einen man" daselbst vorbehalten haben. 6. Die Pfarrei von Monia (Moens) wird denen von^enf ebenfalls überlassen, doch mit der Bedingung, daß die von Bern die Collatur mit Besetzung und Ent-setzung haben, und die von Genf jährlich zu Fronfasten dem Prädicanten daselbst zu Händen des Landvogtsvo» Gex Ivo Florin entrichten sollen. Nebstdem sollen dein benannten Prädicanten ein Hausgarten, Bündenund drei Müder Matten zustehen. Die von Genf sollen ferner für diesmal das Haus in Ordnung stellenund de», Landvogt von Gex dasjenige ersetzen, was er den: jetzigen Prädicanten bereits gegeben hat. Imübrigen mögen die von Genf die Nutzungen dieser Cur beziehen, doch unbeschadet der Oberherrlichkeit dereru°n Bern; damit die Pfrundgüter nicht veräußert werden, sollen sie aufgezeichnet werden. 7. Die PfarreBussen wird denen von Genf behufs Ausgleichung der abgetauschten Personaiges belassen, doch unbeschadet