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März 1539.
mann liegen bleiben nnd auf nächstein Tag zu Baden von gemeiner Eidgenossen Boten erläutert werden soll,was in dem Handel des Christoph von Landenberg weiter zu geschehen habe. 7. Übrigens soll zwischen Hansvon Landenberg und denen von Rotweil Alles, was der benannten Späne wegen in Worten oder Werkenverlaufen, abgethan und vergessen sein und sie gute Freunde und Nachbaren heißen und bleiben. Sie gelobenauch, in guten Treuen und auf Edelmanns Glauben für sich und die Ihrigen an geschworner Eidesstatt,alles Vereinbarte zu halten, getreu und ohne Gefährde. Es besiegeln diese Vereinbarung alle fünf erwähltenRichter, die Stadt Rotweil und Hans von Landenberg.
Zu 3. Das Verhältniß des B. König scheint etwas unklar. In der Vertheidigung, beziehungsweiseGegenklage derer von Rotweil, heißt es hierauf bezüglich: „wie daß der von Landenberg inen iren dienergfangcn, dardurch sy irer abgesagten spenden halb hinder stellig gmacht."
«SS.
Sotothurn. 1539, 24. März (Montag nach Judica).
«anton«archiv Solothurn: Abschied« Bd. SS. Kanto»«archiv Bösel: BaSlcr-Solothurner Abschied« ISZS—tbts, S, «s,
Tag der Städte Basel und Solothurn.
Gesandte: Basel. Theodor Brand, alt-Oberstzunftmcister; Melchior Rys, Lonherr, des Raths; HeinrichRyhiner, Stadtschreiber; Sebastian Doppelstein, Vogt zu Waldenburg. Solothurn. Urs Hugi, Schultheiß;Burkhard Gysinger; Konrad Graf, des Raths.
Die Gesandten beider Städte vereinigen sich, den im Jahre (15)3ö errichteten Abschied in folgender Weistzu ändern. ». In Betreff des Abzugs derer, die aus einer Stadt in die andere oder deren Landschaft sichbegeben, „deßgelichen deren halb, so burger und int eygen sind und ouch also" aus einem Stadtgebiete indas andere ziehen, bleibt es beim Alten, daß nämlich von 100 Gulden desjenigen Guts, welches verändertwird, 4 Gl. bezahlt werden sollen. „Der eignen lüten halb bestan by abkaufung der stürm, wie sollicher be-trage uswyset." Da aber dieser Vertrag nur von jenen redet, „so mit der ee zesamen kommen und in diestürm gelegt, und aber der jungen Personen halb, so noch nit vereelichot, dhein Meldung beschechen, darniüdann dieselben ir oberkeit ouch erkennen, ist beredt, wellich solich jung Personen, sün oder töchter, eigen undsich von ir oberkeite gedachten stetten in die andre wurden vereelichen und hinwegzüchm, daß dann dieselbenir ungenossame vervallen sin und sich mit ir oberkeite, von deren si züchen würden, darum sollen betragenund verkommen, demnach züchen mögeil, wie die betrüge ustrüken und vermögeil". I». Ebenfalls bleibt esbei dem Übereinkommen („Betrag") wegen des Abtausches beiderseits eigener Leute. Doch wird beigefügt,wenn eine eigene Person voll dein Gebiet einer Obrigkeit auf das der andern zieht und somit der letzter"zugehörig wird, und dann von hier sich in die Herrschaft des Hauses Österreich oder in andere ausländischeOrte begiebt, soll die erste Stadt, der diese Person angehörte, keine „Nachfolge" oder andere Ansprache a"derselben besitzen, sondern solche Rechte derjenigen Stadt zustehen, der die weggezogene Person zuletzt ver^pflichtet ivar. «. Wolfgang Stölli beglaubt keinen Abzug schuldig zu sein, und schützt hiefür die früh^(5. December 1536) angebrachten Gründe vor. Die Gesandten von Solothurn antworten wie damals; wo ^Stölli sie rechtlich belangen, so wolle man dieses erwarten; bringe er die von Solothurn hiedurch in Kosten,