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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1539.

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Es soll auch kein Theil des andern offenen abgesagten Feinden, die ihm bekannt sind, Aufenthalt gestatten.Wurden solche in den benannten Jagdbezirk kommen, so mag jeder Theil seine Feinde daselbst aufgreifen undvon dannen führen, an welchem immer sonst für das betreffende Jahr die Herrschaft wäre. Das erste Jahrder Herrschaft in diesem Bezirk steht dem von Landenberg zu, und zwar bezieht er die seit letzter Weihnachtverschuldeten Gefälle und so fort bis nächste Weihnacht, wodann in gleicher Werse die Herrschaft derer vonRotweil beginnt. 3. Die Übergriffe zu Sulgen und Heiligen Brunnen und die Gefangennehmung des LudwigRechberger, Dieners des von Landenberg, und des Bonaventura König, Dieners der Stadt Notweil, sollengegenseitig aufgehoben und kein Theil dem andern diesfalls Antwort schuldig sein, zumal Bonaventura Köiugvon Christoph von Landenberg als Kriegsmann Geld empfange,: und Ludwig Rechberger den abgesagtenFeinden derer von Rotweil Unterschlauf gewährt und mit WortenAnzeigung" gegeben haben soll, wober erZwar nicht gesteht, sie gekannt zu haben. Essollen daher die von Notweil die von Rechberger unterschriebeneUrfehde dein Obmann zur Vernichtung übergeben, Rechberger aber zuerst eine gemeine, alte Urfehde schwören,die Gefangenschaft nicht zu rächen. 4. Betreffend die Gefangennehmung des Hans von Landenberg sind dievon Notweil zu weit gegangen, da er ihnen zu Ende seines Schreibens angezeigt hatte, er wolle auf Montagnach Bartholom-, verflossenen Jahres 1538 zu Baden vor gemeinen Eidgenossen seine Beschwerden vorbringen,wobei die von Rotweil hätten erwarten sollen, welcher Bescheid ihnen von dem Tag zugekommen wäre. Daaber das benannte Schreiben im Anfang und in der Mitte viel zu hitzig, scharf undtratzlich" geschriebenist und die von Rotweil sich durch dasselbe>n ihrer Ehre verletzt finden, so sollen die benannte Gefangen-schast und dieses Schreiben frei aufgehoben sein und deßnahen kein Theil dem andern etwas zu thun haben,auch keine Partei der andern solches zum Vorwurf machen. Das Geschehene ist jedermann an Glimpf undEhre unschädlich. 5. Betreffend den geforderten Abtrag von Kosten und Schaden, da die von Rotweil den vonLandenbcrg über sein Erbieten, seine Beschwerden auf benanntem Tage den Eidgenossen vorzutragen, in harteGefangenschaft gezogen haben und die von einigen Grafen, Herren und seinen Verwandten angebotene Sicherheitvon 30,000 Gl. nicht annahmen, sollen sie die Kosten der Gefangenschaft an sich selbst tragen und zu Händen desvon Landenberg, der durch diese Gefangenschaft in große Kosten gekommen, auf nächste Pfingsten dem ObmannW00 Gl. (zu 15 Constanzcr Batzen) übergeben; demselben sollen die von Rotweil die von dem von Landen-berg unterschriebene Urfehde zustellen, damit dieselbe gleich nach Errichtung dieser Verträge beseitigt werdenkann. g. Die von Notweil haben einige Beschwerden betreffend Christoph und Rudolf von Landenberg, Söhnedes bemelten Hans von Landenberg, angezeigt und den Willen geäußert, solche klagsweise vorzubringen. Da"ian aber nicht weiß, ob jene das, dessen sie beschuldigt werden, anerkennen und gethan haben, auch das Ge-schehene von dein nun beigelegten Span ihres Vaters hergekommen ist, so haben die Richter die betreffendenReden und was diesfalls bis auf jetzt verlaufen seinrag, ebenfalls in Güte und Freundschaft aufgehobenU"d soll das Geschehene keinem Theil an der Ehre nachtheilig sein und die Parteien einander deswegen nichtweiter bekümmern. Da aber Christoph von Landenberg weder selbst anwesend, noch durch einen Anwalt ver-beten ist und daher mit Bezug auf ihn nichts Endgültiges gemacht werden kann, so soll Hans von Landen-berg mit seiner Freundschaft, die sich dessen erboten, nebst dem, daß von den Richtern an ihn geschrieben wird,das Mögliche anwenden, daß Christoph diesen Vertrag annimmt, und hierüber aus den nächsten Tag zu Badenberichten. Sobald dann die Verträge besiegelt sind, soll der Obmann gegen gehörige Quittung die 1000 Gl.bem Hans von Landenberg zustellen. Nimmt Christoph von Landenberg diesen Vertrag nicht an, so bleibtes bei der gegebenen Tröstung und dem zu Baden aufgerichteten Anlaß, also, daß die 1000 Gl. bei dem Ob-