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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1539.

standen, von ihrem alten Brauch gedrängt werden könnten; nämlich wenn die Richter ein Urtheil auf ihrenEid sprechen, und Einer dasselbe appelliren wolle und es die Rechtsprecher billig dünkt zu appelliren, mögensie es wohl mit Urtheil weisen; wenn es sie ader nicht billig dünkt, mögen sie es wohl abschlagen, und essoll dann bei dem ergangenen Urtheil bleiben, es sei denn Sache, daß der Abt innert Jahr und Tag durchZerigen und Briefe rechtsgenügend darthue, daß es seine Vorfahreil auch so geiibt haben, und es von denenvon Raron so an das Gotteshaus gekommen, daß wenn Eiller zu appelliren begehrt, ihn: dieses mit Rechtnicht gewehrt werden könne. Dieses Urtheil soll weder dem Abt noch den Toggenburgern an ihren Frei-heiten, Urkunden, Sprüchen und Vertragbriefen schädlich oder nachtheilig sein. Darüber ist eine Urkundeausgefertigt und dieselbe von Glarus besiegelt worden.

«ST.

Aießenhofen. 1539, 22. März.

Staatsarchiv Bern ! Allg, cidg. Abschiede IUI, S, 427. Staatsarchiv Luccrn : Acten Rotweil.

Gesandte: Schaffhausen. Hans Ziegler, Burgermeister (Obmann). Zürich. Hans Rudolf Lavater, desRaths. Bern. Peter Jmhag, Vennerund des Raths. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß und des Raths-Schwyz. Joseph Amberg, Landammann.

Vor den genannten Boten als Obmann, Zusätzern und erwählten Richtern eröffnet Halls von Landen-berg von der Breitenlandenberg zum Schramberg wider Burgermeister, Rath und Burger der Stadt Notiveildie schon am 6. Januar zu Oberndorf vor den gewillkürten Richtern vorgebrachten Klagen. Die An-wälte derer von Rotweil wiederholen ebenfalls die dort angebrachten Antworten und Gegenklagen. Nachdei»der Obmann und die Richter die Parteien, auch ihre vorgelegten Freiheiten und Briefe verhört, ^vier Zusätzer auch den Stoß besichtigt hatten, baten sie dringend die Parteieil, ihnen die Angelegenheit zugütlicher Vereinbarung zu übertragen, damit weitere Rechtfertigung, Kosten, Mühe und Unwille vermiede»würden. Das giengen die Parteien ein und es gelobte Hans von Landenberg für sich und seine Erben undebenso Konrad Mock von Hohenmuren, Ritter, alt-Burgermeister und jetzt Schultheiß für sich und seinegesandten Namens Burgermeister, Rüthen und Burgern gemeiner Stadt Notweil und derer ewigen Nach'kommen in die Hand des Obmanns, bei ihren Ehren und guten Treuen bei dem, was der Obmann und

die Richter sprechen zu bleiben und demselben nachzukommen ohne alle Weigerung und Widerrede. Aufwurde in der Freundschaft und Gütigkeit Folgendes gesprochen: 1. Betreffend die freie Jagd, da soll vonTischnegg bis Sulgen, von da bis Hinter-Eichhalten und von da bis auf den Brandsteg auf Grund unBoden des von Landenberg innerhalb des Wegs nach Rotweil freie Gepirs sein, heißen und bleiben. 2-in diesem Bezirk vorkommenden Malefizsälle solleil je ein Jahr voll dem von Landenberg oder jeweiligenhabern seiner Herrschaften, je das andere Jahr aber von der Stadt Rotweil gerechtfertigt und bestraft ivcrdeauild zwar so lange, bis die Parteien solches in beiderseitigein Einverständniß ändern. Als Malefiz wird be-trachtet: Mord, Verrätherei, Ketzerei, Brand, Straßenraub, Todtschlag, Diebstahl, Nothzucht,ir beider thuoffen abgesagt fyend," Bruch eines gelobteil oder gebotenen Friedens und Landfriedens mit der That u»dergleichen Übelthaten, um dererwegen sich gebührt, den Schuldigen dein Nachrichter zu überweisen; Alles bellkaiserlichen und königlichen Freiheiten, Regalien, Lehen und andern Gerechtigkeiten der Parteien unbeschadet'