März 1539.
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Die genannten Gesandten von Schwyz sind als Rechtsbrecher dem Landannnann nnd Rath von Glarus^ folgender Angelegenheit beigeordnet worden. Es hat sich nämlich zwischen dem Abt, Decan und ConventGotteshauses St. Gallen einerseits, und Schultheiß, Ammann und Räthen und ganzer Geineinde der Graf-schaft Toggenburg anderseits Span erhoben, den man wiederholt, aber fruchtlos beizulegen versuchte. Die OrteSchwyz und Glarus wurden daher vom Abt angerufen, ihm zum Recht zu verhelfen, was sie ihm in Folgezwischen ihn: und ihnen bestehenden Landrechts nicht verweigern konnten. Es wurde deßwegen auf heute^chtstag verkündet, in der Meinung, daß beide Parteien mit bevollmächtigten Boten und allen nöthigenGewahrsamen denselben besuchen sollen. Es sind demnach erschienen: Herr Diethelm, Abt von St. Gallen,^ eigener Person mit Herrn Othmar Clus (Glus), Statthalter und Conventual und bevollmächtigterKuwait von Decan und Convent des benannten Gotteshauses einerseits, und Joachim Zürcher, Schultheiß zu^chtensteig, Küntzli, Ammann im Unteramt, und Martin Edelmann, Ammann im Thurthal, als bevollmächtigteAnwälte der Grafschaft Toggeuburg, anderseits. Der Abt und Othmar Clus lassen durch ihren Fürsprechvortragen: es sei bekannt, wie der Abt und die Toggenburger in Betreff des vermeinten, in Abwesenheit des^bts geschehenen Kaufs sich verglichen haben. Der erste Artikel dieses Vertrags, den der Abt verhören läßt,^sage, daß die Toggenburger den Abt als ihren Herrn erkennen, ihm Huldigung und Pflicht erweisen, ihn'v sein Eigenthum kommen und wie von Alters her gewähren lassen sollen. Ungeachtet hienach der Abtregieren, Gericht und Recht besehen könne, werde dennoch geklagt, daß solche, die durch Urtheil der NiedernGerichte sich beschwert finden und an den Abt appelliren wollen, hieran gehindert werden. Da aber dieAppellation in der Grafschaft Toggenburg, auch anderwärts, wo die Eidgenossen die hohe Obrigkeit haben,geübt werde, wie zu Baden, Bremgarten, Mellingen, Frauenfeld, Rhciuthal, Sargans und an andern Orten,nicht geringere Freiheiten als die Grafschaft Toggenburg besitzen, und die Toggenburger keine Gegen-beweise haben, so glaube der Abt, daß die Appellation an ihn gewährt werden müsse, und zwar von denSutern Gerichten nach Wyl an den Hof, von den obern vor den Landvogt nach Lichtensteig. Die AnwälteGrafschaft Toggenburg antworten durch ihren Fürsprecher, sie verlangen voraus zu wissen, gegen wen^fo Klage gerichtet werde, ob gegen allen „Geginen" gemeinsam oder gegen einige insbesondere. Auf'eses verliest der Hofmeister des Abts einige „Gegninen", die nicht rechten, sondern die Appellation an-flennen wollen. Hierauf eröffnen die Anwälte der Toggenburger im Namen der vier Gegninen oder Ge-vschte im Niederamt, ausgenommen Flawyl, für die ab dem Hemberg, Thurthal, Wildhaus und von Wattwyl,glauben nicht, daß sie appelliren lassen müssen, wenn sie dieses nicht nöthig bedünke, und verlangen deß-vahen ihre Freiheiten zu verhören; und nachdem dieses geschehen, eröffnen sie weiter, alle diese Freiheiten ver-legen, daß man die aus der Grafschaft weder thürmen, strafen noch schätzen dürfe (ohne Recht?); daß dasGericht solle besetzt werden von dem Abt mit ihnen und von ihnen mit dem Abt; daß die zum Gericht Ver-vvdneten schwören sollen zu urtheilen, wie es sie göttlich, billig und recht bedunke. Wenn sich dann jemandein Urtheil beschwere, so werde dieses an ein Recht gesetzt; finden dann die Richter, daß es nöthig seiappelliren, so erkennen sie dieses, sonst aber nicht. Der Abt entgegnet unter Vorlage von Appellations-v'efen, man solle Gewalt haben zu appelliren, wenn gleichwohl dieses die Richter nicht nöthig bedünke; dennf letzte Vertrag setzte den Abt in den alten Posseß und früher sei allweg appellirt worden. Die Toggen-vvger behaupten, daß die von ihnen angeführte Übung fchon unter den Herren von Raron bestanden. Nacherhör aller Anbringen wurde einhellig bei geschwornem Eid erkennt, der Abt habe jetztmal nicht so vielvvgethan, daß die Toggenburger die Gegineu, die der Appellationen wegen gegen den Abt ins Recht ge-