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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1539.

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andere Furt und ab ihnen zu graben. Da man fürchtet, daß dieses denen im Nheinthal schädlich fein ..röchte,so soll der Landvogt Einen von Appenzell, ebenso de.. Ammann Egglin und andere biedere und der Sacheverständige Leute zu sich nehmen und die Angelegenheit au Ort und Stelle besichtigen, und ,e nachdem eusfinden daß das genannte Abgraben schädlich sei oder nicht, sollen sie zu handeln Gewalt habem 2. ^.e zu

Km.n ...» Ho.,e.,in,e .Geld, De. «o». l°ll -

diese Kinle ablösen wollen, sie einen Müll Kernen und «in A.oltcr Ha'er, s. ,, -

«nnen. i.. n.elchen. F.». bann dos ^

wollen sie aber nicht ablösen, so sollen sie gemäß dem Urbar zi.sien ' ' betreffend

darbringen könnten. 3. In dem Anstand zwischen dem Abt von St-Gallm rmd d e, v^Rhemeck wresteud

das Eidschwören und die Besetzi.ng der Lehengerichte hat man erlai .tcr, daß " " ^ nicht besetzenEidesstatt lobe, und daß die von Nheineck, weil sie die Lehengerichte me besiffe , ^ben ^sollen. Sollte ein Theil sich dessen beschweren, so mag er ans d°r »ach,ten Jahr rechnu g^^

Eidgeiivssen, die diesfalls mit Vollmacht erscheine,? werden, sein - "liegen voi nige . - .

A.n...».ner med AnNSlente ben...nen ...»

aus denselben entfernt. Man hat Hieruber hohes Mißfalle, und " befriedigen so

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b-n°.n dar Ann -Wichen,

ugren Magien , ) u o A ^Schmid. Pam.°rh-rr und des Raths der Stadt

St.A.Zllrich: Rh-inthal-r Abschi-d-, S°si°a-It v°m L°nd»°gt ^ ^

V. In, Namen d.-z MtS »an St, Galle» er«."- d-II'n Hosm-isi-r, Ulrich Seiler, »°r den Gesandtend-. VIII zn Nheineck »nd in. Nheinthal -°»i.-°..d.» Orte. Kon.ad L»d, H°I>nann -» Thal ... de. Herr-Ichast Nheweck, des.». als Lehen «°n den. Ab. ein... halben Hol I» lebten Jahren lsab. ...... der Ml

"i.e.. »ehe...... ae.han, das- wer non lh... Lehen-Mn wnch"be, ersche...... »nd d.ese Gnler 7'!-»«-' ° .

D-ll... habe K-nrad Lnh sich gew-iMr. und bchann»., es s-niise. «e.n. d.rM.ze, der den andern T .l desH-I-s innehabe de..-- elnpsange, habe anch die Elnsch-eibschiM..»- ...cht.»,richten wollen »nd den. Ml Rechtwqesch^ns"^ Dr. ...» so. das Gericht, in den. er gesehen sei, Das ade. ,et der Ab. w».- -e-mLutz,och Andere zu thuu gewillt, weil er dahin gefreit sei, daß Streite wegen Lehengilteru vor den Lehens-l°uten des Abtes berechtigt werden sollen. Der Abt habe diesfalls schon zwei Mal ein Lehengencht berufenund darüber sprechen lassen und sei im Begriffe gewesen, dieses zum dritten Male zu thun; da sei KonradLutz den, Abt auf dem letzten (nächsten") Tage nachgelaufen und habe ihn verklagt, daß er ihn nicht bei^Ho^Mt ,iTh!l wolle bleiben lassen; dabeihabe er dem Abt schmählich zugeredet, aber mrtUnrecht,' den» der Abt übe gegen Lutz nur das. was er gegen alle Leheusleuti, sie ^.wo^n ,gewohnt sei Der Abt bitte daher, ihn bei seinen Lehensgerechtigkeiten zu belassen und den Konrad Lutz ab-Wwei en Di^er Mt eMeguen er habe sich nicht geweigert, das Lehen zu empfangen, glau e aber esgenüge, wenn der welcher die andere Hälfte desselben besitze, dieses thue. Aiich habe ihm der Abt euren Eidöugeniuthet gegen den er sich beschwere, weil er dem Laudvogt zu Nheineck zu Händen der Erdgenoffen schworen"Nisse. Wolle der Abt rhu aber belangen, so solle das geschehen an dem Orte da er geseffen vor denLeheiisleuten glaube er ihm nicht zu Recht stehen zu müssen. Die Gesandten der Orte, nachdem ue auch tue^iese ^ Abts und den Laudvogt im Nheinthal vernommen, erkenne,. -, der Abt bleibe bei semm FreiheitenLehensgerechtigkeiten beschützt und Lutz sei gehalten, das Lehen zu empfangen und dem Abt Alle, zu er-