1046 Januar 1539.
Andern an seine Stelle verordnen, der auf des erstem Kosten die Wache versehen soll. 9. Kein Schloßknechtsoll etwas in dein Schloß bauen, nehmen oder verändern, es sei Holz, Laden oder Anderes, ohne des CastellansBewilligung. 10. In obigeil Artikeln soll der Commissar und der Castellan in allen ziemlichen und billigenSachen Gewalt haben.
Die Urkunde schließt mit der Bemerkung: „Und durch mich Jncobum Lussium landschriber zu Under-waldcn nid dem Kernwald uf den 16. tag Octobris anno 1579 gcschryben", ^ tor^o ein Nachtrag vom1. September 1645.
Das Jahresdatum aus dem Eingang der Pergamenturkunde, der da lautet: „Item hier nach folget die ordinanz
und so die boten von dryen orten, Urp, Schwyz, Underwalden (Nidwaldcn) uf befelch ihrer Herren und
obern den castellanen und schloßknechten zu Bellenz gemacht und geordnet Hand uf dato 1538". Die letzteZahl 8 ist in der Urkunde selbst nicht ganz über alle Unklarheit erhaben; sie wird indessen wiederholt in einem,allerdings spätem Archivdatum a, torZo des Acts. Monats- und Tagesangabe fehlen gänzlich.
«S8.
Genf. 1539, bald nach 3. Januar.
Verhandlung zwischen Bern und Genf.
Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Graffenried; Sulpitius Haller, Venner; Michael Augsburger,Sekelmeister.
Wir sind auf die unterm 3. Januar den genannten Gesandten mitgetheilte Instruction angewiesen.Diese geht dahin:
1. Die Boten sollen mit denen von Genf verHandel» wegen des Gefangenen, den jene dem Landvogtvon Ternicr abgefordert. 2. Die von Genf haben denjenigen Zinsleuten des ehemaligen Capitels von Genf,die unter der Verwaltung des Landvogts von Ternier stehen, verboten, auf die „Musterung" zu gehe».Da nun aber diese Leute jewcilen unter dem Fähnlein von Ternier gereist sind, so sollen die Gesandten mitdenen von Genf reden, daß sie die benannten Capitelsleute dienen lassen, wie es früher unter dem Herzogder Fall war. Vielleicht, daß sich dann die von Genf auf den vierten Artikel der Verkommniß berufe»,der dahin geht: Obwohl der Hauptmann und die Kricgsregenten derer von Bern im verflossenen Krieg gcge»'über denen von Genf gefordert, daß ihnen die Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Einkommen und Zugehördc desBisthums, nebst dem Vidomat, ebenso die Güter des Capitels, der Kirchen und Klöster, was Alles sie m»dem Schwert in gerechtem Krieg erobert haben, belassen werde, so seien sie dennoch von dieser Forderung stffsich und ihre Nachkommen zurückgetreten, einzig vorbehalten die Appellation in den Fällen, in welche» dicßvorher an den Herzog, seinen Rath oder seine Amtsleute ging. In diesem Fall sei zu entgegnen, daß lmäbenanntem Artikel eben nur das gefordert und nachgegeben worden, was dem Capitel zuständig gewesen, dnltz»'dieses Herrlichkeit, Mannschastsrecht und Reispflicht nicht beschlagc, wie denn auch der Hauptmann und ^Kriegsregenten gleich nach Eroberung der Clus die ganze Herrlichkeit und Mannschaft in der Baronie Ter»'"'durch einen Trompeter von Genf mit einem offenen Brief nach Genf berufen und in Eid genommen habe»,es sei hier nicht nöthig gewesen, wie in dem Artikel betreffend St. Victor, die Mannschaft ausdrücklich vorz»'behalten; man fordere also, daß die von Genf von ihrem Verbot abstehen. Sollten die Boten in dicstrBeziehung zu keinem Ziele gelangen, so sollen sie denen von Genf sagen, daß sie diesfalls ihre Gcs»»^"herausschicken mögen. St. A. Bern: Jnstructionsbuch v. k. 2s».
Obige Aufträge sind in einer größern, für das gewonnene Land den benannten Gesandten ertheilte"Instruction enthalten. Im K. A. Genf findet sich nichts hierauf Bezügliches vor.