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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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December 1538.

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Lausanne. 1538, e. Ende December.

Burgrcchtsgemäßer Marchtag zwischen Bern und Genf.

Wir beziehen uns auf folgende Missive:

1539, 2. Januar. Bern an Basel. Zwischen Dominic und Ludwig Bell von Genf einerseits undJacques Bell von Divona, Untcrthan derer zu Bern, anderseits sei ein Rechtsstreit gemäß des Burgrcchtszuerst zu Genf vollführt und dann nach Lausanne zu gemeinen Tagen appellitt worden. Hier seien die Zu-gesetzten zwiespältig geworden, worauf beide Theile den Bernhard Meyer, des Raths zu Basel, als Obmannerwählt haben. Gesuch, ihn zur Übernahme der Obmannschaft zu vermögen.

^ ^ > / - v St.A. Bern: Deutsch Missivmbuch rv, S.StS.

Unsere Ouellen reden mitunter über Anberaumung ec. burgrechtsgemäßer Marchtage zwischen Bern undGenf behufs der Austragung von Streitigkeiten unter Privatpersonen. Da solche Verhandlungen nur informeller Beziehung den Abschieden verwandt, und uns bisher nur sehr indirecte Oucllcn für dieselben ent-gegengetreten sind, so glauben wir unserer Aufgabe zu genügen, wenn wir als Beispiel der snchbezüglichcnFälle und der Art, wie sie uns bekannt werden, mit Übcrgchung anderer, die nicht in weitergehende Ver-handlungen einschlagen, uns auf den angeführten Fall beschränken.

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1538 (ohne näheres Datum).

Laud-Sarchiv Nidwuldc»: Pcrgamcnturlundc,

Die Gesandten der III Orte Nri, Schwyz und Nid mal den, im Auftrage ihrer Obern, setzen folgendeOrdonnanz für den Castellan mW die Schloßknechte zu Belleitz fest: 1. Castellan und Schloßknechte sollenschwören, getreue Diener ihrer Obern zu seilt und die Schlösser wohl zu verwahren und dieselben (das") wederdurch Gaben, noch Verheißungen zu übergeben, sondern bei ihrer Hut (darbi") zu sterben und zu leben undnicht ab der Wache zu gehen, bevor es eilte Stunde Tag ist, und die Wache alle Stunden künden; doch kannder Castellan den Wachtdienst nach Umständen mindern oder mehren. 2. Es sollen auch nie mehr (auf einmal)als zwei aus dein Schloß gehen und diese die Gewehre bei ihnen tragen, und wenn es ungefähr zweiund-Zwanzig schlägt, wieder in das Schloß gehen und thun, was ihnen befohlen wird. 3. Sie sollen zu demRaschütz und dein Schloßzeug gute Sorge tragen, Pulver und Stein nicht unnöthig verbrauchen, keiltege-meine stowen" ohne Erlaubniß in das Schloß lassen. 4. Weder Weiber noch Kinder sollen die Thore öffnen°der schließen, sondern die, an denen die Tagwache ist; es geschehe denn mit Erlaubniß des Castellans.

Niemand, weder geistliche noch weltliche, weder Frauens- noch Mannspersonen sollen ohne Bewilligung desKastellans in das Schloß gelassen werden. 6. Es sollen sich auch der Castellan und die Schloßknechte, wennsw in die Stadt gehen, gebührend halten mit Essen und Trinken, damit, was immer sich zutragen möchte,^ wissen, was sie zu schaffen haben. 7. Es sollen jciveilen zwei (durchgestrichen und darübergesetztein")"a Schloß bleiben und ohne Bewilligung des Castellans nicht hinausgehen. 8. Wenn die Wache an Einemwäre und aber der Castellan finden würde, daß er Weins halber dannzumal unbrauchbar sei, soll er einen