November 1538. 1037
die Meinung geäußert, daß der an den Erben des Heini Finstcrbach geforderte Abzug oder Pfundzoll eineNeuerung gegen denen von Schaffhausen sei. Der Handel betreffe nun aber die Ehehaften der Stadt undder Grafschaft (Kyburg), die man laut Eidespflicht handhaben müsse. Es ergebe sich, daß dieser Abzug auchfrüher gefordert und gegeben worden, wehnahen Rath und Bürger bei der vom kleinen Rathe am Montagnach St. Othmar (18. November) 1538 gegebenen Antwort verbleiben müssen.
Ii. A. Schasshausen: Korrespondenzen.
627.
Wern. 1538, I 8. bis 20. November.
Staatsarchiv «er»: Rathsbuch Nr.-SS, S. IS- ff. JnstructionSbuch v, s.-SZ.
Verhandlung zwischen Bern und Freiburg.
I. Vor dem Rathe zu Berit („minen Herren") erscheinen abermals die von Freiburg, tun in Betreff derTell (zu Murten) das Urtheil zu geben. Beide Städte erkennen: Wenn Ringmauern, Wege, Stege undaitderes zur Erhaltung der Stadt Murten Nothwendiges gebaut wird, so sollen (die zu Mutten begüterten Bürgerbeider Städte) von liegenden Gütern, Häusern und Reben, mit Ausnahme der Zehnten und Zinsen, nachMarchzahl helfen. Wenn die Eigenthümer („sy") mit Feuer und Licht nicht in Murten („dort") sitzen,sondern die Pflicht gegeil die Obrigkeit iin Gebiet der Städte („hie") thun, so sind sie von den Reiskosteilfrei. Die Tell mögen die von Murten mit Wissen und Willen des Amtsmannes beider Obrigkeiten auflegen.Um Friedens und Ruhe wegen trägt jede Partei die Kosten an sich. Betreffend das Herrschaftsgut und das,was früher frei gewesen, bleibt es beiin Alten. II. a) Die Gesandtelt von Freiburg tragen des Fernern vor:1. Jit Betreff der March zwischen Orbach und Chavornat) glauben ihre Obern, daß dieser Platz getheilt werdensoll. 2. Betreffend das Verhältniß zwischen Lausanne und Freiburg geschehe letzterm Eintrag; man bitte, dieSache beim Alten zu belasseil oder deu Augenschein einzunehmen. 3. Betreffend Grandcourt, worüber Sprücheergangen, sollte es bei denselben seilt Verbleiben haben. 4. Wegen Dellay, Chabray und Wiflisburg solle manbei den alten Märchen bleiben oder den Span besichtigen. 5. Die von Freiburg bitten wiederholt um Auf-hebung des gegen Martin Sesinger genommenen Paffaments. 6. Betreffend die Reben verlangeil sie bei demVertrag und dem alten Posseß belassen zu werden, b) Am 20. November antwortet der Rath zu Bern: 1. InBetreff des Anstandes wegen der Landmarch zwischen Orbach und Chavornay wollen die von Berit, um StreitM meiden, auf die Hälfte des streitigen Landes unter dein Weg, wo das Hochgericht ist, verzichten, so daßdie March voll dein Weg richtig abwärts gezogen werden soll; das betrifft nur die Landmarch und werdenZinsen und Weidgänge vorbehalten. Was ob dem Weg liegt und offenbar nach Iverdon gehört und derCominende la Chaux zusteht, wo voll denen von Orbe gepfändet und dadurch der Streit veranlaßt wordenist, soll unvertheilt denen von Bern bleiben. Die March unter dein Wege soll init Steinen ausgezeichnetwerden. 2. Die Boteil von Freiburg wissen ihren Herren zu berichten, wie verlangt worden ist, daß der Ackerzu Penthereaz aus der Erkanntuiß und dein Zinsrodel von Echallens entfernt werde, damit denen von Gleresseihr zinsbares Gut verbleibe, und daß der Zehnten daselbst dem zukomme, dem er gehört. 3. Da in Betreffder Landmarch zwischen Grandcourt und Stäffis die von Grandcourt sich beklagen, übervortheilt („vervor-theilt") worden zu sein, der Brief auch besagt, daß die March innert Jahressrist wieder besichtigt und wennnöthig verbessert werden soll, der Brief sich auch auf zwei Zeugeil beruft, die bei dessen Errichtung nicht