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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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1035
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November 1533. » 1035

Sebe», und vorab denen, so de», gotzhus weder zins noch zechent gebent. Er sol onch keinen zechenden hinderobgcnantein landvogt lychen noch zusagen, kainen pfründer noch lybdinger anneincn, kainen iverchinan und dienst.Urlauben, on mercklich Ursachen, und ander an ir statt nemen on des landvogts müssen und willen; er soluützit verkaufen, versetzen, verpfenden, kain gelt an zins legen, kam güter kaufen, kam. gelt ufneme», ouchwenn im abgelöst nld losung verkündt wurd, daß ers dem landvogt von stund an anzaige, damit sölich geltlviderumb angelegt werd, es sig denn daß man ouch ablöst oder gült darumb kouff i und so er mit den handt-werchs lüten rechnen well, (daß) ers dem landvogt verkünde, damit er darby sin mög."

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Masel, Mern, Zürich. 1538, o. 4. November.

Botschaft der Evangelischen in Frankreich an einige evangelische Städte in der Eidgenossenschaft.

Bsir können nur folgende Missive mittheilen.

1538, 4. November (Montag nach Allerheiligen). Zürich an Bern. Eine Botschaft der ReligionSve»wandten in Frankreich habe vorgetragen, wie sich seit dein angenommenen Anstand ihreDurchächtung"^glich so. mehre, daß Mehrere in Gefangenschaft gekommen und Anderes zu besorgen sei; ob Alles im WillenKönigs gelegen, wisse man nicht. Sie bitten daher, daß man abermals, wie früher, sich beim Königoerwende (by siner Mst. ze scheyden"). Bei denen von Basel seien sie gut getröstet worden, daß wenn Bern"ob Zürich dafür seien, sie auch ihr Bestes thun werden. Zur Mehrung der göttlichen Wahrheit habe manbch daher entschlossen, wenn die von Bern und Basel mithalten, auf Kosten der Anrufenden, welche dieses» trage» sich erboten, eine Botschaft von allen drei Städten, oder von einer im Namen aller, wie es die"Betrübten" besser bedünke, an den König zu schicken. Et. A. Lunch - A. Frankreich, si«li »i <m.

«TS.

Mern. 1538, 8. November.

Ttaattarchiv Bern: RathSbuch Ar. SS5, S.IZO.

^ ^ Bor dem Rothe zu Bern eröffnen Gesandte des Bischofs zu Basel: 1. Man erinnere sich des^AeibeuZ betreffend die Täufer und der Bischof verdanke die diesfällige Warnung. 2. Auf die Zuschrift wegenU»d^ ^rthanm im Münsterthal hätte der Bischof längst geantwortet; die Sache betreffe aber den Propstvor bwe dessen Zuschrift zu verhören. II. Es erscheinen ebenfalls Gesandte von Solothurn und tragenObern haben vernommen, wiem. h. etwas ingriffs beschechen (gethan?) und nttwerungen des vogts".köm daher ihre Obern angegangen, ihnen verhülflich zu sein, daß sie bei ihren Freiheiten verbleiben

fiiren"' bitte nun, daselbst keine Neuerung vorzunehmen,divyl ir Herren da gricht und recht zu vol-->nh" ' das Burgrecht vermöge, daß Propst und Capitelze bliben", andernfalls müßte man das Rechtgemeine Eidgenossen oder laut Sag der Bünde. III. Der Rath antwortet 1. den GesandtenBerg Gegenwart derjenigen von Solothurn, er bedaure Einiges in ihrer Instruction. Was die von

ig ^^an, f^ guter Nachbarschaft zur Abstellung der täuferischen Secte geschehen; an einen Eingriff° Rechte des Fürsten sei nicht gedacht worden. Die dort gewesenen Gesandten derer von Bern geben