October 1538.
1029
25. Oktober eröffnen die Gesandten von Freiburg (vor dein Rath?), sie haben nur Vollmacht, die Sachegütlich beizulegen; andernfalls müssen sie die Angelegenheit wieder vor ihre Obern bringen. Mail giebt ihnenüun die Sache in den Abschied, um zur Vollendung des Handels einen fernem Tag anzusetzen. Da die vonKurten sich hiemit nicht wollen einverstanden erklären, ohne vorher wieder vor ihre Gemeinde zu gelangen,^ hat man wieder einen Tag bestimmt, „von jetzt sonntag z'nacht" in Bern zu sein. 2. Die Gesandtschaft"an Freiburg verlangt Antwort in Betreff des Spitals, oder daß das Verbot aufgehoben und ihnen der(Wein?) wieder gegeben werde. Der Rath („min h.") antwortet, man wolle ihnen entsprechen, wenn demVertrag nachgekommen werde, „und die Hand ab dem wyn uf die räben schlagen, und des ein brief an dieevnunissarien".
Zu 1. Eine Missive von Bern an Freiburg vom 28. Oktober besagt, wegen der Tel! zu Murten seiein fernerer Tag nach Bern auf den 18. November anberaumt. St.A.Bern: Deutsch Misswcnbuch v, S.700.
Zu 2. Eine meist untergeordnete, theilweise auch unklare Gegenstände enthaltende Verhandlung einesAbgeordneten von Freiburg mit dem Rathe von Bern vom 14. October enthält unter Andern» folgende Klagevon Freiburg: Zuwider einem zwischen beiden Städten in Betreff des Spitals zu Freiburg bestehenden Ver-trag werde von den Vögten derer von Bern wegen gewissen Weins Zins gefordert und sei ein Faß mitArrest belegt worden; man fordere Beobachtung jenes Vertrags. Der Rath antwortet, er wolle sich bei denAmtsleuten über die betreffenden Vorfälle erkundigen und bleibe jedenfalls bei dem Vertrag.
St. A. Bern: Rathsbuch Nr.SVS, S.S7.
«so.
Wern. 1538, 30. October.
Stnat»archi>> Bern: Jnftructionsbuch 0, k. sss.
Verhandlung zwischen Bern und Genf.
l. Gesandte der Stadt Genf verlangen, daß die Einkünfte der Pfarrpfründen, Priorate, Capellen undAndere Beneficien (im Gebiet von Bern, deren Collatur aber Genf besitzt?) der Stadt Genf überlassen werden,ch Prüfung der von ihnen vorgelegten Titel wird ihnen von denen von Bern folgende Antwort gegeben:
Güte und Gewogenheit habe man denen von Genf einige der erworbenen Hülfsquellen (»dieus«) zu-behalten; dabei sei aber nicht die Meinung gewesen, die von Genf über irgend etwas im Gebiete derer vonern regieren zu lassen, oder ihnen jene Beneficien zu gewähren, die früher die Priester daselbst genossen haben,as würde zum Nachtheile der Rechte derer von Bern gereichen. Die von Genf mögen sich mit den bereits'Mienen Wohlthaten zufrieden stellen, in Betracht, daß durch die vou Bern der Bischof und die übrigendüster und Mönche vertriebest und die Stadt Genf in freien Stand gestellt worden sei; nach dem Grundsatze^ von Genf würdeit die von Bern die Pfarrei zu St. Gervais und andere, deren Collatnren St. Johann" andern Kirchen zustehen, verlieren. 2. Die Begnadigung der Gefangenen von Penep, Jussy, Thiez, soWe nach dem diesfalls abgeschlossenen Vertrag, widerspreche der bisherigen Übung und könne daher nichtattfmden. 3. Die Feindseligkeiten der Unterthanen von Bern gegen die Angehörigen der Banditen von./"ey sollen die Landvögte und Amtsleute der ersterit verbieten. 4. Betreffend die Forderung derer von Genf,^ jene anzuzeigen, welche sie verklagt haben, beruft man sich auf die früher diesfalls ertheilte Antwort.