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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1538,

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gutlich sprecheil zu lasse», was ihne» bewilligt wird; worauf jene zwischen Grandson und Vauxmarcus eine(näher beschriebeile) Marchlinie bestimmen. Diese betrifft jedoch nur die hohe Herrlichkeit und berührt dieLöber, Zinsen, Zehnteil und Güter der Parteien, die jenseits dieser March liegen, so wie Holz, Feld undWeidgänge der Unterthailen nicht. Da weiter aufwärts gegen das Gebirg von keinem Streite Meldung ge-schehen, so haben die Schiedleute sich hieinit nicht beladen. Diese vorgeschlagene March wurde dann von denAnwälten der Parteien im Namen und mit vollkommener Gewalt ihrer Obrigkeiten angenommen und zubeobachten versprochen. Es siegeln die vier Schiedrichter und mit beigefügter Genehmhaltung Schultheiß undNathe voil Bern und Freiburg, Johanna von Hochberg wegen ihrer Grafschaft Neuenburg und Lancelot vonNeuenbürg.

Das Datum ist offenbar das Datum der Bcsieglung. Die Marchuug selbst erfolgte am 7. October.

Siehe die Abschiede vom 2. September », uud 7. October rt.

SRS

Kens. 1538, 17. October.

5Ia»to»Sarchi» Genf- RatlMcgistcr.

Vor dem Rathe zu Genf eröffnet Michael Augsburger als Gesandter von Bern: 1. Ludwig Ammannhabe vor dein kleinen und großeil Nathe zu Genf verlangt, daß Claude Savoye vor dem großen Rathellchört werde; wenn nicht, daß er (Ammann) bei den Verhören des Savoye anwesend sein könne. Ihm^ geantwortet worden, das gestellte Begehren widerspreche den Freiheiten und Gewohnheiten der Stadt; endlich(ei dem Gesandten bewilligt wordeil, mit Savoye zu sprechen und sei ihm eine Abschrift des Processes zuHänden seiner Obern verheißeil morden. Er, Augsburger, sei nun beauftragt zu erklären, daß man in keinerWeise die Freiheiten derer von Genf verletzen, sondern im Gegentheile dieselben aufrecht erhalten wolle, wie manElches versprochen und beschworeil habe, so wie daß mau auch die Übereinkunft mit Genf halten wolle, inbor Voraussicht, daß dieses Seitens derer von Gens ebenfalls geschehe. Die Verweigerung des betreffenden^ogehrens habe man nicht erwartet; die Montcheuuz-Angelegenheit berühre die von Bern eben sehr. Es seibo» bestehenden Verträgen gemäß, daß bei Vorkommnissen, welche den beiden Städten Bern und Genf Schaden^reiten möchten, letztere einander in Kenntniß setzen :c. Jnstructiousgemäß verlange er daher, daß dem Savoyebei» großen Nathe Recht gestattet werde. Da die Angelegenheit beide Theile angehe, soll der Gesandte dieselbeilonau beobachten und Alles, was dem Burgrecht zuwiderlaufe, werde verworfen. Vor den großen Rath (verlange^ beßwegen die Sache zu zieheil?), damit es bekannt werde, wer der Urheber derselben sei. Er verlange beiou sachbezüglichen Verhandlungen im großen Rathe zuzuhören. Er soll endlich versuchen, mit dem Präsidenten/France übereinzukommen; die Seigneurie soll nicht beeinträchtigt werden. .2. Der Gesandte habe Aufträge^ Vetreff der Prädicanten, welche von Genf nach Bern abgeordnet worden. Die bezüglichen Bestimmungen("los aetieles«) sollen aufrecht erhalten und Zuwiderhandelnde bestraft werden. Der Rath antwortet: zuman bitte den Gesandten, sich damit zu begnügen, daß ihm eine Abschrift des Processes zugestellt werdeihm verstattet sei, mit Savoye zu sprecheil; man möge die Freiheiten derer von Genf nicht verletzeil.^ Gesandte erwiedert, es sei letzteres nicht der Fall; er begnüge sich, mit Savoye sprechen zu können. Umku Gesandten diesfalls zu begleiten werden nebst den schon Bezeichnetelt gewählt: Johann Pierre und