1024 October 1538.
als rvol zu vermuten, us unversehenlichem ansuchen bcrürter unser underthanen etwas anders, darvon wirdoinalen nüt verständiget und deshalben unser botschaft kein bevelch geben können, sich zugetragen", nämlich,daß die Botschaft von Bern denen im Münsterthal einige Ordnungen, die sie bei Verwirkung von Buße haltensollten, gegeben habe. In Folge dessen verlangen die benannten Unterthanen, daß man ihnen einen Amts-mann ihrer Religion gebe, der diese Bußen beziehe und sie der Stadt Bern oder den Armen im Münsterthalzuhalte, wie dieses Begehren mit Mehreren, von denen von Bern dem Bischof zugeschrieben worden sei. Mankönne wohl entnehmen, daß das, was die von Bern neben dem die Wiedertäufer betreffenden Hauptgeschäftverhandelt haben, auf ungestümes Ansuchen der Münsterthaler geschehen sei. Diese» aber wäre besser ange'standen, ihre allfälligen Anliegen dem Bischof, als ihrer geistlichen und weltlichen Obrigkeit, vorzutragen,der nach christlichem Recht und Billigkeit sie gnädig bedacht hätte. Da nun solches, wenn es mit Still-schweigen hingenommen würde, weitern Ungehorsam der Unterthanen hervorrufen möchte, auch keine guteNachbarschaft pflanze, wenn eine Obrigkeit im Gebiete der andern Ordnungen aufstelle und die daherige»Bußen beziehen wolle, und der Bischof durch Erlangung der fürstlichen Regalien den benannten Unter-thanen vorgesetzt sei, diese ihre Verordnungen von ihm zu empfangen haben, und er auch gewillt sei, dasÜbel auszureuten und christliche Zucht zu pflanzen, so müsse er verlangen, daß man ihn mit den Seinigenin Geboten und Verboten selbst handeln lasse und dieselben, wenn sie ähnliche Ansinnen stellen, an den Bisch»!und Propst verweise. Das Gegentheil wäre wider Verträge und Burgrecht, worin vorbehalten worden, daßdie Münsterthalischen jeweilen, des Bnrgrechts ungeachtet, dem Herrn der Stift Basel mit Zinsen, Rechte»,Gerichte», Obrigkeiten und Herrlichkeiten, sie seien geistlich oder weltlich, mit Bußen und Strafen gehörst»»und gewärtig sein sollen, wozu die von Bern selbst verhülflich zu sein verpflichtet seien.
St. A.Btin: Bischof Basel Buch, Münsterthal l. S.»5».
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Krandson. 1538, 7. October.
Etaa»«archiv Bern: Freiburger Abschiede II, 5. lio.
Tag der Städte Bern und Frei bürg.
Gesandte: Bern. Jacob von Wattenwyl, Schultheiß; Jacob Wagner, Venner. Freiburg. LaurenzBrandenburger, alt-Schultheiß; Hans Reif, Sekelincister.
». Anbelangend den Anstand zwischen den Bürgern und Einwohnern von Yverdon einerseits und denenvon Montagny le Corboz anderseits haben sich die Parteien in Betreff ihrer Weiderechte vertragen. Was dieHerrschaftsgrenze betrifft, wollen sie sich, in Anbetracht der guten Freundschaft beider Obrigkeiten, »ich! '»einen Streit vertiefen, sondern überlassen es den Obern, die Angelegenheit nach Gutfinden zu regeln; ihremEntscheide werden die Parteien nachkommen, k. Der Vogt wird beauftragt, das Vermögen und Einkommenjener Pfarreien, deren Collatur dem Prior zu Grandson zusteht und bei denen aber die päpstlichen Ceremo»'"'abgethan worden sind, in Ordnung zu stellen und den Obern darüber Bericht zu erstatten. Soiveit da»»dasselbe für den Unterhalt der Prädicanten und Pfarreien nicht genügen sollte, hat der Prior das Nöthigebeizulegen; ist aber Mehreres vorhanden, so fällt der Überschuß ihm zu. e. Des Mooses wegen wurde er-kennt, es bleibe bei dem schon gefaßten Beschlüsse, wornach die Partei, die sich nicht gedulden will und besser^Recht zu haben beglaubt, die andere in Gemäßheit des benannten Abschiedes zu belangen habe. Auf dieseseröffnen die Gesandten von Freiburg, daß sie nur den Richter zu Grandson anzuerkennen ermächtigt sei"''Die von Bern sind hierüber ohne Vollmacht. Indessen vereinigen sich die Parteien, daß die von Orbe »»^