1016 September 1538.
wichtig und halten dafür, daß in der Weise, wie bisher verfahren worden, das Burgrecht nicht beobachtetworden sei. Soweit die Practik des Montchenuz die von Bern betrifft, soll man dem Gesandten von dortbei den Verhören des Savoye Zutritt gestatten. — Da ein Theil des kleinen Rathes nicht anwesend ist,wird die Antwort verschoben. Nachdem der Sindic Lullin berichtet, wie Ludwig Ammann neuerdings ver-langt habe, mit Claude Savoye zu sprechen und daß in kürzester Zeit der Rath der Zweihundert berufenwerde, wird beschlossen, den letztern auf künftigen Donstag (26. September) zu berufen. Vor Besammlungdesselben wird über das Verlangen, mit dem Gefangenen zu sprechen, nichts beschlossen.
II. (26. September). Vor dem Rath der Zweihundert wiederholt der Gesandte von Bern seinen vor demkleinen Rathe gehaltenen Vortrag und verliest eine von Bern gekommene Missive, in welcher verlangt wird,daß Savoye vor dem großen Rath gehört werde. Der Rath beschließt, der Proceß soll formirt und der Be-klagte am gewohnten Ort im Eveche vernommen werden. Betreffend dessen Begehren, Partei gegen jenezu ergreifen, von denen er verlangt, daß sie verhaftet werden sollen, wie Johann Levet und Bernardin Pattruz,komme in Betracht, daß Levet nichts gegen die Person des Savoye ausgesagt, sondern nur gemäß der Pflicht,die er der Stadt schuldig ist, berichtet hat, was ihm für diese gefährlich schien. Es wird deßnahen beschlossen,man habe genügliche Erkundigungen und Jnzichten sowohl in Betreff seiner Verunglimpfung der Justiz, alsbezüglich der Angelegenheit des Montchenuz, wie sich dieses sowohl aus dein Brief an Savoye als auch ausdessen Antwort ergebe, welche verlesen worden. Betreffend das Verlangen des Gesandten, den Verhören desSavoye beizuwohnen, hat man die Franchises verlesen, die dahin lauten, daß bei der Formation der Criminal-processe nur die vier Sindics und vier Bürger beiwohnen sollen. Man will hierbei verbleiben. Da aber dieSindics für befangen betrachtet werden möchten, hat man Sechs erwählt, die beim Proceß des Savoye an-wesend sein sollen, nämlich Johann Gabriel Monathon, Johann Lambert, Johann Marchant, Claude Delestraund zwei von den Assistenten des Lieutenant. Der Gesandte ersucht dann, den Inhalt des betreffenden Briefeszu beachten und wenn in Betreff der Montchenuz-Angelegenheit verdächtige Leute vorhanden seien, diese gleichdem Savoye zu verhaften. Es wird hierauf der frühere Beschluß bestätigt. Da aber die Genfer in demBurgrecht versprochen, die Ehre derer von Bern zu handhaben, so soll der Proceß mit Savoye vollendet unddann denen von Bern mitgetheilt werden, damit sie sehen, daß man procedire wie Gott und das Recht es er-heischen. (Folgen Detail über verdächtigende Aeußerungen in den Verhören des Savoye über den SindicNichardet betreffend die Montchenuz-Angelegenheit, ohne Beziehung zur Konferenz mit dem Gesandten von Bern)>
III. (27. September). Der Gesandte von Bern eröffnet vor dem Rathe, er sei mit der wegen Savoyeertheilten Antwort zwar nicht zufrieden; da aber dieselbe dem großen Rath nun einmal gefallen, so niiissiman für diesmal sich damit gedulden. Dabei sucht der Gesandte (wieder) darum an, mit Savoye reden Z»dürfen und verlangt dieses auch für die Frau desselben in Betreff von häuslichen Angelegenheiten, 5MNbeschließt, der Gesandte möge mit Savoye sprechen in Gegenwart der Sindics Nichardet, Chapeaurouge undJohann Lullin; der Frau aber wird dieses verweigert, weil sie zu schwatzsüchtig ist, (»uouebstaut resolutguv eile uv alle poieut, aller (sie) parler ax ly pour es gue slls parle beaueopt«). Ferner wird be-schlossen, den Savoye und Johann Bel zu verhören und die hiezu Verordneten und Beauftragten zu berufen-
Die Instruction Berns für Ammann, <1. ä. 17. September, enthält das Jnstrnctionsbuch v, I. 253-