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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1538.

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der Stadt Notweil oder zu Oberudorf am Nekar, wohin die von Landenberg, wenn sie es verlangen, nachdem Brauch der Stadt Rotweil vergleitet werden, alle Klagen und Antworten anhören und gütlich oderrechtlich erledigen und ihren Spruch gleichzeitig über alle Punkte eröffnen. Was solcher Art gütlich belegtoder rechtlich entschiede!? wird, bei dem sollen Heide Parteien ohne weitere Appellation verbleiben. Würdendie Vier den Streit nicht erledigen können, sondern unter sich zerfallen, so sollen geineine Eidgenossen Obmannsein und was diese mit den Vieren gütlich oder rechtlich erkennen, bei dem soll es sein Bewenden haben.2. Inzwischen bis zur Vollendung des Streites sollen die von Rotweil bei jenem Bezirk der freien Jagd, densievergangner ziten bereiten lassen" und der von ihren Vordem her auf sie gekommen und den sie bisjetzt innegehabt haben, verbleiben. 3. Die von Landenberg, Vater und Söhne, sollen sich der Feinde derervon Rotweil, die sie als solche kennen, nichts annehmen, ihnen keinen Unterschlauf oder Fürschub gestatten,und soll unter den Parteien aller Unwille todt und ab sein. Da dieser Anlaß mit Willen beider Theileerfolgt ist, so geloben dieselben bei wahrer Treue und Edelmannsglauben an Eides Statt denselben unver-brüchlich zu halten. Im Namen der Sendboten und Nnterthädiger siegeln Hans von Schellenberg zu Hufingen,Hans Rudolf Lavater und Konrad Meyer; es siegeln ferner Bürgermeister und Rath von Rotweil mit derStadt Siegel, und Hans und Christoph von Landenberg für sich und Söhne und Brüder; endlich habendie Brüder Rudolf und Hermann ihren Vetter Ulrich von Landenberg zu Münklingen im Thurgau gebeten,daß er, ihm unschädlich, sein Siegel beidrücke.

Die benützte Quelle ist Copie. Der Act ist in Urkundenform redigirt. Zu vergleichen ist der Abschiedvom 1t). November 1539, Note zu I.

Der Ort der Verhandlung aus einer Missive von Zürich an seine Gesandten vom 12. September,St. A. Zürich: Missivcnbuch 1538, k. 229.

Zu dieser Tagleistung gehört eine Urfehde des Hans von Laudenberg und seiner Söhne Christoph,Rudolf und Hermann, 6. cl. 12. September, worin sie eidlich geloben, die Gefangenschaft des Hans vonLandenberg und was dabei verlaufen wäre, an denen von Rotweil auf keine Weise zu rächen: daß vielmehrAlles, was bis jetzt zwischen ihnen und denen von Rotwcil geschehen, gericht und geschlicht sei, sie guteFreunde und Nachbaren bleiben und einander in keiner andern Weise, als in Gemäßhcit des errichtetenAnlaßbriefes belangen wollen. St. ALuccr«! Act-» stowen. (Entwurf?).

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Kens. 153k, 23. bis nach 30. September.

jta»ti«i»arch>v Genf: RathSrcgistcr.

Gesandte: Bern. Hans Luwig Ammann.

I- (23. September). Der Gesandte eröffnet vor dem Rathe zu Gens, die Frau des gefangeilen Claude^avoye habe bei ihrem (»son«) Vater in Betreff der Gefangenschaft ihres Mannes Raths gepflogen. Jener^abe sie, um einige Unterstützung zu erhalten, nach Bern gewiesen. Sie habe das befolgt und es sei eineSchaft abgeordnet worden, dafür nachzusuchen, daß dem Claude Savoye eine Vertheidigung vor dem großen"the gestattet und die in Betreff des Montchenuz-Handels Mitbeschuldigten ebenfalls verhaftet werden und'"an bestrebt sei, gründliche Wahrheit zu erfahren. Die Herreil von Bern betrachten die Angelegenheit für