1008 August 1538.
und größten Freunde bitten, ihm deßwegen nicht weiter „obzuliegen"; denn er sei durchaus nicht Willens,auf solche Händel sich mit dem Recht einzulassen. Für die Auszahlung der Pensionen sei das Nöthige an-geordnet. Mit dem Kaiser habe er einen zehnjährigen Anstand gemacht, worin die Eidgenossen auch begriffe»seien ... Beilage beim Luccrner Abschied (deutsche Copie).
Der Börner Abschied bemerkt, auf Verlangen des Boten von Bern sei der „rechte Hauptbrief" ihm über-geben worden; er soll aber denselben auf dem nächsteil Tag dem Landschrcibcr zu Baden wieder zustellen.Die Freiburger Sammlung verlegt die Copie dieses Schreibens zum 18. März 1538. Das Schreiben be-findet sich abschriftlich auch beim Solothurner und Schaffhnuser Abschied, die aber im Text davon schweige».
Zu p. Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben von Martin Aufdcrmaur, Sekelmcister zu Schwyz,ä. ct. Navit. Mariä (8. September), an Hans (Rudolf) Lavater in Zürich. Nach diesem war Lucern alleindem Gesuch der beiden Hauptmänner entgegen. Dank für den bisher gezeigten guten Willen, und Bitte,darin zu beharren sc.
Zu u. Zur Vermittlung dieses Spruches mit den früher diesfalls ergangenen Beschlüssen führen wirmit Übergehung anderer folgende Verhandlung an:
1538, 20. August (Dienstag vor Bartholomä). Vor dem Nathe zu Solothurn eröffneil PanncrherrSchorn» und seine Mithaften von Schwyz durch ihren erlaubten Fürsprecher, Hieronymus von Lutcrnau, gege»den Herrn von Boisrigault, sie haben vernommen, daß Einige von Schwyz in dem „Städte" (Etat) desKönigs von Frankreich durchgestrichen worden seien, und nachdem sie erfahren, daß dieses auch mit Bezug »"5sie geschehen, sich bei Herrn von Boisrigault um die diesfällige Ursache erkundigt. Dieser habe darauf »»Anton („Thoni") Aufdermaur in einer Weise geschrieben, daß zu entnehmen ivar, er werfe ihnen vor, ffchätten wider Ehre und Glimpf ihres eigenen Vaterlandes gehandelt. Dieses widersprechen sie; wenn sie auchden Uli Kenuel gefangen genommen, so sei das auf Befehl ihrer Herren geschehen, denen sie mehr schuldigseien als dem König. Boisrigault entgegnet, er befasse sich mit der Gefangennahme des Uli Kennel nicht!es seien aber andere Händel vorgegangen; wenn die Klüger hieran schuldlos seien, so habe er sie uicht beschälte»'Alls die Replik dieser, daß sie sonst nichts wider den König gethan, beruft sich Boisrigault auf ein Schreibe»des letztern, welches das scinige bestätige und ihm verbiete, sich irgendwie in das Recht einzulassen, außerweit die Capitel es erfordern. Die Kläger bemerken, sie befassen sich jetzt nicht mit der Pension, sondern »"tder ihn^i angethanen Scheltung; wenn Boisrigault hier im Geleit liege, solle er sich auch geleitlich halte»'Boisrigault wiederholt seine Antwort. Der Rath erkennt: nachdem die Kläger ihn wiederholt um Recht an-gerufen und zufolge Beschluß der Eidgenossen auf dem letzten Tage zu Baden und dem Schreiben derer vonSchwyz dieser Rechtstag angesetzt worden, Boisrigault aber hier im Geleit gemeiner Eidgenossen liege, Min das Recht anders als gemäß den Capiteln nicht einlassen wolle, der König ihm solches auch verböte»habe, so könne man ihn nicht zwingen, sich ins Recht zu stellen; der Handel werde daher wieder auf nächste»Tag zu Baden vor gemeine Eidgenossen gewiesen; diese kennen die Capitel und mögen in der Sache handeln,was diese erheischen und sie billig finden. Darauf verlangen die Kläger, daß Boisrigault gehalten werde, de»Tag zu besuchen und Bürgschaft um die Kosten zu geben, weil er vor dem Tage aus dein Lande vcrreite»könnte; sie erbieten sich ebenfalls, Bürgschaft zu leisten. Boisrigault entgegnet, er könne hinkommen ode>uicht, Bürgschaft um Schaden, Kosten und Recht sei er nicht schuldig. Es wird erkennt: da Boisrigault s>0nicht ins Recht einlasse, könne man hierüber nicht urtheilcn und weise alle» Handel nach Baden.
K. A. Soioih,»'»: MihSbuch M.S», 6.2«".