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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1533.

kann; beinebens soll es so gehalten werden, wie es für Thal verordnet worden ist. 8. Der Landvogt trägtferner vor, einige im Rheinthal verlangen, es soll ihnen aus den Kirchengütern zur Unterhaltung der Prädi-canten so viel verabfolgt werden, als die Altgläubigen für die Zierden der Kirchen verwenden. Mau beschließt:weilsy" früher die Bilder zerschlagen, so sollen dieselben auch aus dein gemeinen Kirchengute hergestelltwerden, doch nicht auf das köstlichste; auch soll in Zukunft nichts Unziemliches angeschafft werden; es bleibtin dieser Beziehung gänzlich bei dein Landfrieden und den diesfalls ergangenen Erläuterungen. 9. Der Laud-vogt hat einige Weiber, die sich bescholten, ins Gefänglich gelegt. Sie weigern sich nun, die daherigen Kostenzu bezahlen. Der Vogt wird beauftragt, den betreffenden Betrag von ihnen zu beziehen, fluid wenn sie ihnnicht geben, sie aus dem Lande zu verweisen. 10. Der Vogt eröffnet, derjenige, der auf dem Bauhof derOrte sitzt, verlange, daß ihm erlaubt werde, diesen Hof zu theileu und noch ein Haus aus demselben zu er-richten, indem er ein alter Mann sei und den ganzen Hof zu bebauen nicht vermöge. Alls verschiedenenUrsachen will den Obern eine solche Theilung nicht gelegen sein. Der Vogt wird daher beauftragt, falls derBetreffende den Hof nicht bauen und in Ehren halten will, denselben einem andern redlichen Gesellen zu ver-leihen. 11. Die von Berg ob Thal glauben, dem Landvogt den Werchzehnten nicht schuldig zu sein, sondernsie geben ihm denselben als Geschenk und zur Verehrung wegen eines Trunks, den der Vogt ihnen gebe.Dagegei? zeigt der Landvogt, es stehe im Urbar heiter geschrieben, daß die von Berg den Werchzehnten ihmschuldig seien. Nach Anhörung beider Theile wird befunden, die von Berg seien laut Urbar diesen Zehntenschuldig und die von Appenzell sollen sie zur Erstattung desselben anhalten. II. Hans Ötzler von Altstütten,der den Hans Fründ getödtet hat und darum des Landes verwiesen worden ist, hat sich nun mit den Freunde»des Getödteteu vertragen und begehrt von diesen und den Obern, daß ihm das Land wieder geöffnet werde.Der Landvogt erhält Vollmacht, mit Ötzler um eiue Summe Geldes abzukommen und ihm das Land dann wieder

zu erlauben. St. A, Zllrich: Rheinthaler Abschiede, S. los b. Besiegelt vom Landvogt zu Bade», Andreas Schneid, des Raths der Stadt Zürich. (Sopie).

Es waltet ein Mißverständniß zwischen Hans Ludwig, Grafen zu Sulz und Landgrafen im Klettgau,einerseits und der Gemeinde Kadelburg anderseits. Jeuer behauptet, daß die von Kadelburg ihm wegen derhohen Gerichte gehorsam sein.und seine Herrlichkeit und Obrigkeit in Betreff der hohen Gerichte handhabenzu helfen und zuerheben" schwören sollen, wie andere seine Unterthanen, zumal uoch Leute leben, die sicherinnern, daß die von Kadelburg seinem Großvater sel. geschworen haben. Dagegen erwiedern die vonKadelburg, seit fünfzig oder sechszig Jahren, ja seit Menschengedenken haben sie den Vorfahren des Grafennie geschworen; sie seien auch von seinem Vater, Graf Rudolf sel., hiezu nie aufgefordert worden, zumal siedein Propst und Capitel von St. Verenä Stift zu Zurzach in Betreff der Niedern Gerichte schwören und niitden Eidgenossen (unfern Herren") reisen und Leib und Gut bis anhin zu diesen gesetzt haben. Sie glaube»daher, daß mau sie zu keinem weitern Eide drängen werde. Was sie aber dem Grafen von der hohe»Obrigkeit wegen (sonst?) zu thun verpflichtet seien, das wollen sie gehorsam erstatten. Nach Anhörung derAnwälte und Gesandten erkennen die Boten der VIII alten Orte: weil die von Kadelburg dem Grafen Rudosisel. nie geschworen und von ihm hiezu nie aufgefordert worden seien und solches über fünfzig Jahre a»g^standen habe, so sollen sie auch dem Grafen Hans Ludwig nicht zu schwören schuldig sein; was sie ihm aberder hohen Obrigkeit wegen zu leisten verpflichtet sind, dessen sollen sie ihm gewärtig und gehorsam sei"/andernfalls sie die Orte dazu halten würdeil.

Lriginalact in der Lade zu Kadelburg. Abgedruckt in der Argovia 1804 und ob, S. SS, Nr. LZ. Der Act in Urkundensorm, besiegelt vomLandvogt zu Baden, Andreas Schund, datirt auf Z0. August (Freitag nach St. Bartholom»).