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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1538.

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Schwyz für Biedermänner, was auch Herr von Boisrigault erklärt. Hieinit sollen beide Theile vereiilbartsein und dieses Spans wegen einander nicht weiter ersuchen; dies haben auch beide zu halten versprochen.

Beilage zum Lucerner Abschied; eS siegelt Schultheiß Golder den 30. August (Copie).

V. Dein Landvogt zu Nheineck und im Nheinthal, Meister Hans Haab, des Ruthes der Stadt Zürich,wird Folgendes aufgetragen: 1. Da mit den Hochgerichten zu Altstätten, insbesondere aber zu Rheineck großekosten auflaufen, so habe man ab dem letzten Tage dem Landvogt geschrieben, daß er auf Verminderung^'selben Bedacht nehme. Als er diesfalls mit denen im Rheinthal verhandeln wollte, verlangten dieselben,daß man sie bei dem Bisherigen verbleiben lasse und schickten diesfalls ans diesen Tag ihre Botschaft. Dieseverlangte, daß man in Betreff des Hochgerichts zu Altstätten nichts ändere; wenn betreffend das Hochgerichtöu Nheineck, zu dem bisher jeder der vier Höfe vier Männer geschickt hat, dieses zu viel erscheine, so mögeverfügt werden, daß künftig jeder Hof nur zwei abordne. Auf dieses wurde erläutert und erkennt, daß es'v Betreff des Hochgerichts zu Altstätten beim Alten verbleibe; zum Hochgericht zu Rheineck soll jeder Hofvur zwei Männer verordnen; dann soll der Landvogt bei den Wirthen verschaffen, daß niemand außerverordneten Richtern auf Kosten der Obern zehre. 2. Die im Rheinthal (die unfern") zeigen an,wie durch ungünstiges Wetter ihnen großer Schaden geschehen, die Güter benachtheiligt worden seien und^ßhalb der Dünger (Buw und Mist") erheblich aufgeschlagen habe; sie begehren daher, daß man ihnen ge-^vtte, auf jede Fahrt zwei Schilling Pfenning aufzuschlagen. Sic werden abgewiesen, in Betracht, daß wennDünger jetzt theuer sei, der Wein auch desto mehr gelte. 3. Die im Rheinthal, welche die Reben der^bern der Orte bauen, bitten, daß man ihnen, in Betracht des bedeutenden Schadens, den sie erlitten, eine^unnne Geldes vorschießen wolle. Gemäß von den Obern erhaltener Vollmacht wird erkennt, es möge ihnenLandvogt 40 Gulden schenken; derselbe hat Vollmacht, diesen Betrag je nach dem Schaden und der^Vinuth eines jeden zu vertheilen. 4. Da der Vogt sich beklagt, er müsse einen Stall bauen, habe Wein undAnderes gekauft und sollte jetzt die erkannten 40 Gulden den armen Leuten ausrichten, was Alles sein Ver-wögen übersteige, so hat man ihm bewilligt, auf die Güter der Obern 100 Gulden aufzunehmen. 5. Dein^widvogt und seinen Beisitzern wird Vollmacht gegeben, den Streit zwischen Jörg Hübschli und denen zu^öerried bei Eiden auszusprechen. Da früher in Betreff Anderer geübt worden, daß ihnen dasjenige er-mattet werden mußte, von dem sie eidlich beschworen, daß sie es zurückgelassen und ihnen entwehrt und ver-tust worden sei, so solle dem Jörg Hübschli von denen zu Oberried ebenfalls in Ziemlichkeit allsgerichtetwerden, was er gemäß seinem Eide zurückgelassen hat. 6. Die aus dein Rheinthal begehren, daß man ihnenwvgönne, bei Hochgerichten die llrtheile beibeschlossenem Rat" aufzunehmen und zu sammeln, wodann das-^Wge, was das Mehr werde, aufgeschrieben und verlesen werdeil solle, da solcher Art jeder freier urtheilenwvle. Beschlossen: weiles" ein freies offenes Hochgericht genannt werde, so sollen sie die Urtheile freivssentlich wie von Alters her geben. 7. Der Landvogt trägt vor, es sei im Rheinthal der Brauch, daß die^Meindeversammlungen zwischen der Meß und der Predigt abgehalten werden. Nun beginne der Meßpriesterüwt das Amt; nach Vollendung desselben biete man dann an die Gemeinde; gleichzeitig aber fange dannPrädicant an zu predigen; dann meinen aber viele, daß sie der Gemeinde wegen ihren Gottesdienst nichtwrsäuinen sollen, wollen aber dann nicht halten, was an der Gemeinde erkennt worden, weil sie nicht dabei^wesen, woher viele schwere Anstände entstehen könnten. Es wird erläutert: wo man Gemeinden abhaltenwill, sMsolches am Abend zuvor dem Meßpriester anzeigeil; der solle dann am folgenden Tage einettnde früher anfangen und kürzer machen als sollst, damit man zwischen der Meß und der Predigt gemeinden