978
Juni 1558.
langen daher, daß man sich hierüber bespreche, e. Wegen des Fulenbacher Weihers haben früher die vonBern erkennt, daß man gegen den Wald einen „Täntsch" (Damm) mache, damit das Wasser sich nicht ver-liere; es mögen daher auch die von Solothurn die Ihrigen anhalten, die Gräben zu öffnen, damit dosWasser seinen Runs habe. «t. In Betreff des zwischen Lengnau und Grenchen anzulegenden Weihers hatman sich zwar schon wiederholt an Ort und Stelle besprochen, dennoch ist mau („mine Herren") einverstanden,daß nochmals Boten beider Städte hingehen, alle bezüglichen Gewahrsamen und die Anliegen der Bauer»prüfen und den Umständen gemäß handeln, e. Dieselben Gesandten sollen auch in Betreff des Breitholzzu Lengnau, welches die Bauern schädlich schlagen, und wegen des alten Wassers zu verhandeln beauftragtwerden, f. Die Boten von Bern eröffnen, wie sie gemäß der Bünde die von Solothurn angegangen, ^laut Urkunden und Urtheilen nach Herzogenbuchsee gehörenden Zehnten dahin verabfolgen zu lassen, da dc>Abt von St. Peter nicht befugt gewesen, dieselben, „deßglichen ir zinsbar gut" ohne Verwilligung derer vo»Bern, als Kastenvögten, nach Rorbach zu verkaufen; sie wiederholen nun diese Forderung mit dem Anerbiete»,das hiefür verausgabte Geld zurückzuerstatten. Die Gesandten von Solothurn beantragen, daß diese Ä>»gclegenheit verschoben werde, bis man über den Austausch der Kirchensätze und Zehnten verhandle. Die Ab'geordneten von Bern wollen sich hiemit nicht befriedigen und bemerken, es sei in dem Rechtshandel „geredetworden, daß alle Zehnten in „Casen" (in den Kasten?) nach Herzogenbuchsee gehören, aus denen da»»die von Bern den Zins nach Rorbach gewährt haben; ferner habe der Abt bei dem Verkauf die Quart n»ätSt. Urban vorbehalten, dagegen den Zins derer von Bern nicht, und da nun die Briefe der letztern aMseien, so nütze der Kaufbrief die von Solothurn nichts; diese sollen sich daher entschädigen lassen, zumal d"von Bern nichts besitzen, vermittelst dessen sie hier einen Tausch eingehen könnten; auch seien die benannt^.Zehnten bedeutend mehr Werth, als die von Solothurn dafür gegeben; endlich stehe die Sache in hängendesRecht; wenn sich später für einen Tausch Gelegenheit finde, möge man wieder den Umständen gemäß Handel»'Auf die Vorstellung der Boten von Solothurn, daß dem Verlangen derer von Bern kaum entsprochen we»^,haben die letztern eingewilligt, die Sache angestellt zu belassen; doch mit dem Vorbehalt, daß der den Ka»lpreis übersteigende Mehrwerth ihnen zu gut kommen solle. K. Die von Bern fordern die Quart des Zehnte»^zu Kriegstetten. Die von Solothurn antworten, daß ihre Obern nur den dritten Theil des Zehntens daseidbesitzen; die zwei andern Theile stehen dem Rochius von Meßbach und des von Roll seligen Erben Z»!wollen sich aber „vermächtigen", in der Hoffnung, ihre Herren werden es zugeben, die Quart vondritten Theil, jährlich mit 20 Viertel, verabfolgen zu lassen; wenn dann die von Bern die Inhaber der and«»"zwei Theile belangen wollen, werde man ihnen beförderliches Recht angedeihen lassen; sie sonst weisen, ihu"Theil zu geben, können sie nicht, weil diese Antheile vom Hause Neuenburg zu Mannlehen gehen. Die B»d'»von Bern können nicht von Brief und Siegel weichen, die, obwohl früher nur lk Viertel gegeben word^-doch bedeutend mehr enthalten; auch sei dem Zehnten inzwischen aufgegangen; sie wollen aber an ihre He^'bringen, daß die von Solothurn ihren Antheil geben und die von Meßbach und Noll zur Erstattung ^Ihrigen anhalten sollen, da sie in den Niedern Gerichten derer von Solothurn sind; wenn dann aber ^beglauben, die Briefe derer von Bern durch andere zu enkräften, so werden die letztern das Recht brauch^das ihnen dann beförderlich ergeheil möge. I». Die Gesandteil von Bern ziehen an, man erinnere sich,in Betreff des Spans wegen des Hochgerichts, das ihre Obern in ihrer Obrigkeit zu Mühlidorf aufrißwollen, voil deil sechs Schiedorten zu Burgdorf verabschiedet wordeil sei. Sie bitteil nun nochmals dieSolothurn, ihr Rechtsbot zurückzuziehen und die von Bern fürfahren zu lassen; denn was sonst diese die )^