Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
977
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1538. ^ '

,,»»-de aus die von den Gesandten von Solothurn be-die Gegenartikel derer von Bern vernehmen wo e ^ Kriegstetten erklären die Boten von Bern.

schneien Gegenstände eingehend dahin "cham' ^ und Bnrgern geantwortet worden.

unter Berufung auf das, was denen von ^ pas Gotteswort geinehret und eme

^ sei nun einmal daselbst die Messe »nl ihren. ^ Bern deßwegen init keinen weitern Zu-

Z°it lang verkündet worden; sie bitten daher, iad ' . würde maii in diesem Pu.ikte

wthungen behellige; zmnal die von Ber.i daselbst W ho . ^ ^egen aus diese Angelegenheit nicht

Hwerlich zurücktreten. Die Boten von Solothurn entgeg , ^ ^ wissen ihrer Obrigkeit, zu

s° viel Gewicht als die von Kriegstetten. Diese seien , . ^ aber mehr als einmal ab- und

Tagen vor gemeine Eidgenossen gelangt, von den Gesam en m ^ ^ die Messe bewilligt

hingewiesen worden; alle begehren nun aber (stend ^ ersuchen, ihneii zu entsprechen, bis Gott

werde, weil ihnen der jetzige Kirchgang zu entfernt sei. ^ auch anders als in der Herrschast

Gnade gebe, daß man sich besserconcordire," E? versa ^ ^ ^ ^ sonders sy bliben last." In

^'chegg,da s.) all ei.rs rmd niemands .neu ntz't verwtzst ' ^ Sacrament in zweierlei

^riegstetten sei mich >lie gemehret worden, sondern . er h-s ' Kricqstetten aber sei zugelassen

Gestalt; dann sei er von der Messe abgestanden und ^ m gleicher Weise

worden, einen Meßpfaffen und einen Prädicanten zu haben. " Die Boten von Bern erwiedern,

halten, so würden die übrigen Punkte w °hl leichter bchandet werden ^nnm^D^^ ^

^ ihren Herren an dein Handel viel gelegen sei ; sie g auun nai z - Rottes zu fördern trachteten;was der hohen Obrigkeit zustehe, wenn sie in ibren hohen Gerichten w ^ste Gottes^s^ ^

!w Meinen auch in Folge von Verträgen hrezu berechtigt ,u . Bezug aus die Religion

Mt zugegeben worden; dem. als vor einigen Jahnm ^ ^cht

einige Ungeschicklichkeiten zugetragen, habe man d.ese eu.en m Solothurn, so weit ihnen

die nieder,, Gerichte verlangt. Die von Bern erwauen ^ denen von

Wehe, die in Kriegstetten anweisen, von ihrem Vorhaben ^ Die Gesandten von

^rn Gehorsan. zu erweisen, andernfalls man das angebotene nem ^ z^cht bestehen werden;

solothurn bemerken, daß die von Kriegstctten vielleicht uch weiter, l'et ^g sie beantragen daher,

We da.... d.e Messe ma.efizisch erkennt werden, so möchte das eben Aus-

ten Punkt einstweilen ruhen zu lassen und zn andern übe.Mchu. . '^.si Steißlingens eröffnentU"fts,ittel finde. Die Boten von Bern sind hiemit den Rechten unbeschadet und

bw Voten von Bern, nachdem man sich allseitig erklart, . ^ ^ Gotteswort gemehret

W aus Hiutersichbringen vorgenoinmen werde, es haben die^,iten gebeten, welchem Gesuch

W angenommen und die von Bern als Collatorcn der Psarre um n ' w. Ihrigen zu Stadt und

'"»n entsprochen habe, wie denn auch die von Solothur.Netbst mu ) Prädicanten und

^and die freie Wahl der Religion überlassen haben. Da ^ Bern nicht zu versprechen stehen,

^ göttliche Wort nicht (mehr) wollen und dieselben ^ Zerlassen, so zu handeln, wie sie es

'""sscn jene die Sache Gott empfehlen und denen von Kricgstetten und mit Bezug auf andere

^antworten zu können glauben; doch soll diese? dem .mm , ^ Boten von Solothurn erwiedern,^e, in denen das göttliche Wort verkündet wird, ohne ^.ztmifches der Kirchensätze und Zehnten,

wichtigste Artikel, deßwegen sie hier seien, sei d"^ ^ Andern vereinigt werde; sie verle eine Stadt auf dem Gebiet der andern habe, dannt E.nes ^ ^