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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1538.

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- >>' nck aus derselben ergebe, nicht ausüben dürsten? Die

Gerichtsbarkeit nützen würde, wenn ,.e .res. ^ ^ Gerichte, das Mannschastsrecht und

Boten von Solothurn antworten ü.re > ^ ^ wenn daselbst Malefizfälle vorkommen,

den Wildbann; es sei ferner daselM nu em Hochg .1 ^ Freiweibel zu, der sie hinweg-

»erkenne das nieder gericht d.eselb.gen nnt de. u ^ getragen, man hätte es wohl gut

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von Bern bemerken noch, daß ine Bertrage klar gel g l Hochgericht daselbst ausstellen würden,

von Solothurn ihrer Forderung entsprächen, die von^ . ^ Lüßlingen Einer erhängt; alsdann

>> Die Boten von Bern bringen ferner vor, letzter rage . o Körper des Erhängten dahin

'n der Freiweibel zu Jegistorf mit dem Nachrichter ^ ^be nämlich der Vogt derer von

verschaffen wollen, wohin er gehörte; es se, dieses gewehr . ^eiweibel den betreffenden

Solothurn ein Gericht besammelt und ein Urtheil dahm ergehen " ' verweigert worden, den Leichnam

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dm nächsten Weg an das Wasser zu führen und man habe '^"9 hergebrachtem Brauch und

«id.. ,.d,,ch »ich.«.ig ».wch». °nw" .2^h, ^ ,..m w.d.. i »..» mch

Besag der Verträge... (hier bricht der Satz, ...cht aber das Ma.m 19 >- ^

°wn Verträgen der hohen und nieder.. Gerichte zu L^ngeu )>e S^g l ^ ^

»Ute Gewahrsan.en haben, daß Lüßlingen nnt hohen und n.ede.n ch Urkunde herausgeben,

daß die von Solothurn allfällige anderwärtige Sche.ne vorlegen .... . ^ Deibel den Leichnam

Die Boten von Solothurn erwiedern, die betreffende Urkunde be'°ge ^ ^

außer die hohen Gerichte führen solle, sondern daß er rhu in den letzten Jahren

Bern verschaffe, wie das alter Brauch se.. Wegen der hohen u Abschristen vorgelegt, worüber

Benner Jmhag in Solothurn gewesen und habe euren Antrag 99 e - ,^l,r als hundert

'"an ihm geantwortet, daß Lüßlingen der Herrschast Bnchegg emve. e. und Lüßlingen durch

Jahren so gehalten worden sei. Während verflossenen Jahren fe.en auch »w ich lassen sollen ;

Boten beider Städte Marchsteine errichtet worden, was die von ^ ^ Stadtschreiber verbrannt,

endlich seien denen von Solothurn vor einigen Jahren v.e e ew. Antwort zu geben,Unter denen vielleicht die von Lüßlingen gewesen seien; sn wo en >>u e ^^ Herren bringen und sich

weil sie nicht gewußt, daß dieser Gegenstand angezogen werde dense ' Solothurn, daß sie eben»

bei alten Leuten diesfalls erkundigen. Was die Urkunde vetrene. g ^ repliciren, daß sie um Lüß-

Wvohl als der Freiweibel eine solchevellen" n.ögen. D^^m.vlen v ,..ch einige Erläuterungen

^«gen gute Gewahrsamen haben, die jünger seien als der The.lbr.es um ' Solothurn, ob das

Ehalte, und die nicht verbrannt seien; der Marchstc.n stehe gesetzt worden, wie es

a^)t richtig sei? Es wird ihnen geantwortet, die Sten.e ^ verneinen sodann, daß Lüß-

bie Verträge zeigen und zwar der hohen Gerichte wegen, ^.e ^ dagegen die von Solothurn

^"gen zur Herrschast Bnchegg gehöre, und behaupten, es gehöre ^ ^ erwiedern die Boten

bemerkten, daß sie seit langen Jahren die nieder.. Gerichte zu v . ^ Boten von Solothurn ihre

"°u Bern, daß Briese und Siegel den. Gewerd vorgehen; ^ ^ ^ebst der betreffenden

H°Ncn ausführlich über den Handel berichten und au B sollen die Boten

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