Juni 1538.
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- >>' nck aus derselben ergebe, nicht ausüben dürsten? Die
Gerichtsbarkeit nützen würde, wenn ,.e .res. ^ ^ Gerichte, das Mannschastsrecht und
Boten von Solothurn antworten ü.re > ^ ^ wenn daselbst Malefizfälle vorkommen,
den Wildbann; es sei ferner daselM nu em Hochg .1 ^ Freiweibel zu, der sie hinweg-
»erkenne das nieder gericht d.eselb.gen nnt de. u ^ getragen, man hätte es wohl gut
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von Bern bemerken noch, daß ine Bertrage klar gel g l Hochgericht daselbst ausstellen würden,
von Solothurn ihrer Forderung entsprächen, die von^ . ^ Lüßlingen Einer erhängt; alsdann
>> Die Boten von Bern bringen ferner vor, letzter rage . o Körper des Erhängten dahin
'n der Freiweibel zu Jegistorf mit dem Nachrichter ^ ^be nämlich der Vogt derer von
verschaffen wollen, wohin er gehörte; es se, dieses gewehr . ^eiweibel den betreffenden
Solothurn ein Gericht besammelt und ein Urtheil dahm ergehen " ' verweigert worden, den Leichnam
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dm nächsten Weg an das Wasser zu führen und man habe '^"9 hergebrachtem Brauch und
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Besag der Verträge... (hier bricht der Satz, ...cht aber das Ma.m 19 >- ^
°wn Verträgen der hohen und nieder.. Gerichte zu L^ngeu )>e S^g l ^ ^
»Ute Gewahrsan.en haben, daß Lüßlingen nnt hohen und n.ede.n ch Urkunde herausgeben,
daß die von Solothurn allfällige anderwärtige Sche.ne vorlegen .... . ^ Deibel den Leichnam
Die Boten von Solothurn erwiedern, die betreffende Urkunde be'°ge ^ ^
außer die hohen Gerichte führen solle, sondern daß er rhu in den letzten Jahren
Bern verschaffe, wie das alter Brauch se.. Wegen der hohen u Abschristen vorgelegt, worüber
Benner Jmhag in Solothurn gewesen und habe euren Antrag 99 e - ,^l,r als hundert
'"an ihm geantwortet, daß Lüßlingen der Herrschast Bnchegg emve. e. und Lüßlingen durch
Jahren so gehalten worden sei. Während verflossenen Jahren fe.en auch »w ich lassen sollen ;
Boten beider Städte Marchsteine errichtet worden, was die von ^ ^ Stadtschreiber verbrannt,
endlich seien denen von Solothurn vor einigen Jahren v.e e ew. Antwort zu geben,Unter denen vielleicht die von Lüßlingen gewesen seien; sn wo en >>u e ^^ Herren bringen und sich
weil sie nicht gewußt, daß dieser Gegenstand angezogen werde dense ' Solothurn, daß sie eben»
bei alten Leuten diesfalls erkundigen. Was die Urkunde vetrene. g ^ repliciren, daß sie um Lüß-
Wvohl als der Freiweibel eine solche „vellen" n.ögen. D^^m.vlen v ,..ch einige Erläuterungen
^«gen gute Gewahrsamen haben, die jünger seien als der The.lbr.es um ' Solothurn, ob das
Ehalte, und die nicht verbrannt seien; der Marchstc.n stehe gesetzt worden, wie es
a^)t richtig sei? Es wird ihnen geantwortet, die Sten.e ^ verneinen sodann, daß Lüß-
bie Verträge zeigen und zwar der hohen Gerichte wegen, ^.e ^ dagegen die von Solothurn
^"gen zur Herrschast Bnchegg gehöre, und behaupten, es gehöre ^ ^ erwiedern die Boten
bemerkten, daß sie seit langen Jahren die nieder.. Gerichte zu v . ^ Boten von Solothurn ihre
"°u Bern, daß Briese und Siegel den. Gewerd vorgehen; ^ ^ ^ „ebst der betreffenden
H°Ncn ausführlich über den Handel berichten und au B sollen die Boten
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