Mai 1538.
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S8«.
Werl!. 1^38, 23. Mai.
Staatsarchiv B-rn: Onginalmlundc und Bundbuch v. S. b°t.
Verhandlung zwischen Bern und Genf.
Zufolge des Vertrages vom 7. August 1536 haben Abgeordnete von Bern unterm 26. und 29. Augustdes gleichen Jahres die Märchen zwischen den Herrschaften Gex und Gaillard einerseits und der Stadt Genfanderseits im Sinne einer Erweiterung der Burgerziele der letztern abgesteckt. Unterm 8. Marz des veiflossenenJahres wurden dieselben von Jacob Hczel, Vogt zu Gex, und Simon Ferber, genannt Wurstemberger, VogtM Ternier und Gaillard, untersucht, richtig befunden (»rvveues st rocoZusues«) und m ^chnst verfaßt.(Es folgt die Marchbeschreibung zuerst gegen Gex, dann gegen Gaillard.) Diese Gemarkung geschah unvor-greiflich den Weidgängen, Gütern und Gerechtigkeiten der betreffenden Gemeinden von Gex und Gaillard;ebenso unbeschadet den von dieser March betroffenen Gütern, Rechten und Zinsen einzelner Personen, ^erStadt Geitf wird hiemit nur die hohe, mittlere («mc^euus«) uud niedere Gerichtsbarkeit, welche früher dieHerzoge von Savoyen wegen der Herrschaften Gex und Gaillard in den ausgemarchten Bezirken hatten, zugetheilt.Damit die Feldhüter und Flurschützen (»mussilliers et Mrckas«) nicht Streit bekommen, da Landstriche derervon Genf uird der Unterthanen derer von Bern durcheinanderliegen, ist festgesetzt, daß beide Theile zugleich (»vir-windle«) Hüter für das Koru, die Wiesen, die Weinberge und andere Güter bestellen sollen. Wenn diese dannVieh zzfändeir (»gaigerout«), welches Schaden gethan hat, soll dasselbe wie früher nach Gaillard oder nach^mf, je nachdem es dahin oder dorthin gehört, geführt und der Schaden, je nach dem er gewürdigt wird,vergütet werden. Für die Würdigung des Schadens ernenneil beide Theile zwei Schätzer; ist ein Obmannüöthig, so bildet diesen, wenn das betreffende Vieh nach Gaillard gehört, der Vogt von Ternier; gehört es"ach Genf, so wird der Obmann von dort bestimmt. Mit diesen Verfügungen haben sich die von Genf voll-ßändig einverstanden erklärt, und es werden dieselben in Form eines Vertrages von Schultheiß, kl. inen undStoßen Rüthen der Stadt Bern und den Sindics, kleineil und großen Rüthen der Stadt Gens verbrieft unovüt den Siegeln beider Städte verseheil.
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Kens. 1538, 23. bis 26. Mai.
ZiantonSarchiv Genf: RaihSregister,
Gesandte: Bern. Erasmus Ritter; Hans Huber; Hans Ludwig Ammann, Peter Virct.
I. (23. Mai). Es wird (im Rathe zu Genf) eröffnet, Gesandte von Bern bitten daß man den. Farelund Calvin gestatte, nach Genf zu kommen, um daselbst ihre Sache vorzubringen. Man befchl.eht zu ant-'uorten, was in der Sache geschehen sei, sei durch den kleinen, den großen und den Generalrath erfolgt; mank°'Me mm .licht ohne Begrüßung dieser einen Bescheid ertheilen; wenn die Ge andte.l daselbst etwas vor-kragen wolle.., sei man gerne bereit sie anzuhören. Diese Antwort wurde von den h.e.mt beauftragten Smd.cs