972 Mai 1538.
Parteien und die Gemahrsamen der Herrschaftsleute von Grasburg geprüft, wurde mit wissenhafter Thädi-gung in der Freundlichkeit geordnet und gesprochen: 1. Aller Unwille und jegliche Feindschaft, wenn solchedieses Handels wegen entstanden wäre, sollen todt und ab sein. 2. Von dem Schiedwald wird für die vonPlaffeyen, nicht wegen eines Rechts, sondern aus Liebe, Freundschaft und guter Nachbarschaft und um diesezu mehren, ein Theil ausgemarchet (die Märchen werden angegeben), in welchem die von Plaffeyen und derenewige Nachkommen ohne jemandes Widerrede Holz, Wunn und Atzweide nutzen und nießen mögen. 3. Denbetreffenden Märchen nach sollen die von Schwarzenburg und Guggisberg ohne Belästigung derer von Plaffeyeneinen Zaun erstellen; den Tränkweg an die Sense vorbehalten. 4. Es wird ferner ein Bezirk bezeichnet,innert welchem die von Plaffeyen nur den Holzhau haben; Grund und Boden und der Weidgang daselbstbleibt den Herrschaftsleuten von Grasburg; diese aber dürfen kein Tannen- und Buchenholz schwendten, wohlaber Ehrlen, Haselstauden u. d. gl. 5. Es wird ein gewisser Bezirk bezeichnet und festgesetzt, daß die Herr-schaftsleute von Grasburg dasjenige Holz, welches sie in demselben schwendten, es sei um es zu brauche»oder zu verkaufen, denen von Plaffeyen belassen sollen. 6. Im übrigen Theile des Schiedwaldes sollen dievon Plaffeyen die Herrschaftsleute von Grasburg ruhig lassen. 7. Dieser Spruch ist den Herrschaftsrechte»der beiden Städte, den Herrschaftsleuten von Grasburg an ihrem „Landbrief" und der Landmarch, als welchein den Briefen die Sense angegeben wird, unnachtheilig. 8. Die Kosten sind wettgeschlagen. — Diese»Spruch haben die Parteien, nämlich im Namen derer von Plaffeyen als Kläger Henz Bruker, Ammann da-selbst, und Namens der Herrschaftsleute von Grasburg Benedict Rohrbach, Landvenner, mit Hand und M»"^angenommen und zu halten gelobt. Es siegeln der Obmann und die Richter und unterzeichnet sich überhwder Notar I. Lando. St. A. Bern: Freiburgbuch Nr. «, S.1S7. (Copie).
3) 1538, 19. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Bern: Der Spruch an der Sensen ist „angno»"'
St.A.Bern: Nathsbuch Nr. 262, S. 161-
4) 1538, 19. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg (hiehergewiesen durch Rathsbeschluß »o>»vorhergehenden Tag) berichten die Boten von Freiburg wiederholt über die Verhandlungen an der Seilst-Es erscheint dädn der Obmann, Zunftmeister Hans Haab, und zeigt an, wie er und die Zugesetzten gütlicheMittel gestellt, und bittet, dieselben anzunehmen. Antwort: wenn Chandon mit Autafond und Corselles de»»»von Freiburg zukommen, wolle man die übrige Vermittlung auch annehmen. K.A.Fr-iburg: MtWu-h Nr. ss>
5) 1538, 21. Mai. Vor kleinen und großen Rüthen zu Bern erscheint Hans Haab, von Frciburg er-wählter Obmann, und eröffnet, wie die von Freiburg den freundlichen Spruch in allen Theilen, mit Ä»s'nähme des Artikels wegen Chandon, angenommen haben. Er bittet zum höchsten, diesen Punkt fallen Z"lassen, damit er eines rechtlichen Ausspruches überhoben sei; andernfalls verlangen die von Freiburg um "ll-Artikel das Recht. Beschluß: der Obmann möge noch einmal nach Freiburg gehen und sich bewerben, d»Pdort der Artikel wegen Chandon angenommen werde; dann möge er einen Tag an die Sense festsetze"'(Folgt eine eventuelle Instruction für die Abgeordneten von Bern). St, A. Bern: Jnstructwnsbuch o. e. ew>
6) 1538, 23. Mai. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg eröffnet der Obmann, er habe wege»Chandon bei Bern nichts erzwecken können. Beschluß: man wolle über alle Punkte das Recht erwarten.Obmann bestimmt den Rechtstag auf den nächsten Samstag (25. Mai). Die früher Abgeordneten werde"
bestätigt. K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr, 66'
7) 1538, 29. Mai. Als unmittelbare Fortsetzung der Verhandlung ist folgende Verkommniß Z"trachten: Die Gesandten der Städte Bern und Freiburg, die vergangener Tage anderer Geschäfte wegen »"der Sensebrücke gewesen, beriefen die beiderseitigen Umsäßen vor sich und lasen ihnen in Beisein des ^og>von Laupen und des Ammanns von Baggenwyl den alten Spruchbrief (von 21. März 1500, betreffend ^Einschläge auf der Au diesseits und jenseits der Sense) vor und trafen durch Bote» und die geiia»»^Amtleute Verfügungen betreffend Oeffnung gewisser Einschläge; endlich wurde auf die Übertretung des a"g»führten Vertrags eine Buße von 10 Pfund Pfenning, Berner Währung, festgesetzt und eine jährlich» ^sichtigung angeordnet. Es siegeln beide Städte den 29. Mai 1538,
St.A.Bern: Altenband FreiburgIU.lt., S.170. (Sepie.) — Freiburger Absch.U, S.7-