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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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971
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Mai 1538. 971

Das Freiburger Rathsbuch Nr. 55 s. ä. 8. Mai bezeichnet als Kläger: Brandenburger. Nix und denStadtschreiber. Unterm 26. Mai wird Brandenburger wegen Übelmögenheit durch Künzis ersetzt; obigesRathsbuch.

Dieser gütliche Rechtstag dauerte vom 12. bis 28. Mai. Das Anfangsdatum ergiebt sich aus der am9. Mai den Gesandten von Bern ertheilten Instruction. St. A.Bern- Jnstruct.onsbuch 0. k. 205.

Zur Ergänzung einiger im Abschiede nicht oder nicht einläßlich berührter Zwischenverhandlungen fügenwir folgende Auszüge an:

1) 1538, 14. Mai. Freiburg an Bern. Durch die Anwälte von Freiburg, welche auf den, gestrigenRechtstag gewesen, sei man verständigt worden, daß d.e Gesandten von Ben, auf die Klagen derer vonFreP.ug m.r mit Bezug auf dre. Punkte, nämlich in Betreff von Albl.gen Gwz und w^en des Sch.ed-Waldes Rede und Antwort geben wollten. Darauf haben der Obmann und d.e

freundlich geordnet und gesprochen, daß die von Freiburg das, was sie ferne, zu ag ): , . ..Weise anbringen mögen und aber dasselbe schriftlich denen von Bern darüber

berathcn können. Da nun der Tag angesetzt und vom Obmann »"d den st e,ak sie den Anwälten

worden sei, so bitte man, den Boten, die jetzt auf diesen. Tag sein werden, zu es. ^ P recktlick

derer von Freiburg auch in Betreff von Chandon und Autafond gütlich m er un ers . . ). n^lte

Rede und Antwort geben, damit auch diese Anstände gütlich oder rechtlich ausge nn> cn. ^

>»an sich vor, wenn fernere, jetzt unbekannte Übergriffe zu Tage trete» so cn, .

erledigen zu lassen. ».«-

2) 1538, 15. Mai. Von diese». Datum liegt eine besondere Ausfertigung des unter Zfff. 3 des ^schiedes m.r summarisch berührten Vergleiches vor. Er geht dahin: Seit langem wa tctc ein ^pan ,den Landleuten von Plaffcyen in der Herrschaft Freiburg und den Landleuten von Schwarzenburg und G ggberg in der beiden Städten gehörenden Herrschaft Grasburg. Die von Plaffcyen hatten nam ^ 'st.Behauptung seit Menschengedenken in de», in der Herrschaft Grasburg gelegenen sch.e w si ) er tz.»nd des Holzhaues bedient. Da nun zu großem Nachtheil des letzter., die von Schwarzenburg und Gugg.s-berg viel Holz gcschwendtet, so verlangten die von Plaffeyen. daß jene dieses Schwendten unterlassen rihnen wie von Alters her die Etzweide und den Holzhau gestatte» sollen. Dagegen behaupteten die vSchwarzenburg und Guggisberg, weil der Schiedwald innert den Märchen der Hcn> )aft masn.rg >e ,stien sie gemäß ihren Briefen zu dem, was sie gethan. befugt gewesen; was die von Plaffeyen

behauen, das sei ihnen aus Freundschaft und guter Nachbarschaft gestattet worden, da aina -> -- .o» Holz und der Wald ziemlich entfernt war und aber die von Plaffeyen in de. äff

versehen waren; nachdem sich nun aber das Volk vermehrt und d.e Hochwälder gc.cur. »>> Huamsbera

».acht worden, wie die von Plaffeyen auch gethan haben, so können die von' L Schied,

uicht zugebe», daß aus jener Freundschaft eine Rcchtsame gemacht werde, W>> "» ^ ^ Briefe

Waldes zu ihrem Nutzen bediene», es sei denn, daß die von Plaffeyen glau wur > . ^ Parteien

vorlegen könnten. Nachdem ungeachtet der Absendung mehrfacher Botschaftc.. ^e.^ns ans die

M,e gütliche Beilegung des Anstandcs ...cht gelungen, haben nun W oo ^ Burgrcchts zu procediren.

March und Dingstatt an der Sense vorgeladen, um nut .hnen m ^ ^)e.^

Hiergegen aber wendeten die Gesandte» von Bern ein, der streit b. ff ) ^

die Untcrthanen; das Burgrccht komme daher hier nicht zur Anwcn »ng. on ^ Abgeordneten

"nd Gewohnheit des Landes wie in andern Streitfällen zu vollfuhren Anf^ »

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