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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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970 Mai 1533.

oder welcher Religion Einer sei. Diese Theilung geschieht nun so: a. Die Herrschaft Chandon soll mit allerHerrlichkeit, Mannschaft, hohen und Niedern Gerichten, Religion und Kirche und was dazu gehört denen vonFreiburg sein und verbleiben. Dabei sind denen von Bern ihre Zinsen, Renten und Gülten, sammt denWäldern, die sie da haben, vorbehalten. Es mögen dieselben auch zum Schuhe dieser Wälder zu Chando»oder zu Oleyres einen Bannwart haben. Die Holzfrevel aber, die da geschehen, sollen vor dem Vogt z»Montenach gerechtfertigt und daselbst denen von Bern für jeden gefrevelten Stock 5 Pfd. Penning alter-rung als Schadenersatz erkennt werden, wobei das Recht des Vogtes an der Buße immerhin vorbehalten bleibtFrevel an andern Gütern sollen nach Brauch und Übung der Herrschaft Montenach vergütet und abgetragenwerden. Alle Ansprüche wegen Schadenersatz an die von Bern gegeniiber Chandon, wegen des von de»Beklagten behaupteten Überfallens ihres Schaffners bei Räumung der Kirche zu Chandon, so wie jede Kl»^gegen den Meier von Chandon dieser Vorfälle wegen sind aufgehoben. Ebenso sollen die beiden DorsteAutafond und Corselles gänzlich denen von Freiburg zustehen und verbleiben und zu ihrem Stadtgericht ge-hören, mit der Mannschaft und aller Herrlichkeit, hohen und Niedern Gerichten, wie andere ihre Unterthane»,vorbehalten die Zinsen, Renten und Gülten und die dazu gehörige Gerechtigkeit derer von Bern, dererdiese genießen wie die Zins- und Lehenherren in der Stadt und Herrschaft Freiburg. b. Anderseits 1»^die Oberherrlichkeit von Combremont, genannt Combremont le grand, nämlich Alles was der Herr daselbstinnehat und ihm gehört, denen von Bern unangefochten gehören und heimdienen. Der Herr daselbst (er")soll ihnen auch gänzlich unterworfen und sonst niemand verpflichtet noch verbunden sein. Denen von Freiburgaber sollen einige Häuser daselbst, die von dem Haus von Chinaulx (Chinauld") zu Lehen gehen, saw»^den zugehörigen Gittern, mit aller Herrlichkeit, Mannschaft, hohen und nieder» Gerichten gänzlich zustehe»und ihrem Schloß Chinaulx heimdienen. Die Oberherrlichkeit über den dritten Theil, den die von Freiburgzu Trey haben, soll ebenfalls denen von Bern gehören, vorbehalten die Zinsen, Renten und Gülten, welchedie von Freiburg oder die Ihrigen daselbst haben; auch wenn sie Wälder da besitzen, sollen ihnen dieselbe»mit gleichen Rechten zustehen, wie solches bezüglich derer von Bern anläßlich Chandon festgesetzt worden ist'e. Die Parteien sollen sich der in ihren Händen liegendeil, auf die hier genannten Herrschaften und Dörf^Bezug habenden Briefe, Erkanntnißbücher und anderer Urkunden für die Behauptung der Oberherrlichkeit überdie abgetretenen Theile in keiner Weise behelfen mögen, sondern diese finden nur noch auf die Zinsen, Rente»'Gülten, Zehnten und andere solche Güterverhältnisse ihre Anwendung. Dieses soll denn auch in die ErkaM^nißbücher eingeschrieben werden. Die Zinsgüter sollen in der Folge nach den Rechten und Gewohnheiten derHerrschaft, in der sie liegeil, erkennt und besessen werden. <l. Wenn künftig eine der beiden Städte, gest»^auf Bekenntnisse oder andere Urkunden, an irgend einem Flecken des neugewonnenen Landes Ansprüche z»haben beglaubt und daselbst die andere Stadt auch Gerechtigkeiten besitzt, so soll vorerst jene dieser ihre Beweisschriften vorweisen und nichts ohne freundliches und rechtliches Ansuchen vorgenommen werden. «. Hie»^soll aller Stoß und Span unter den Parteien und wen immer es berühren möchte, gericht, geschlicht u»dvereinbart sein. Als dann der Obmann, die Richter und Zugesetzten diesen freundlichen Spruch den ermeltc»Anwälten uild Sendboten eröffnet hatten, bateil sie dieselben dringend, den Spruch im Namen ihrer Ober»anzunehmen. Dieses geschah denn auch von beiden Thülen, die fiir sich und die Ihrigen gelobten, das ^sprochene stets und treu zu halten und nichts dawider zu thun. Es siegeln der Obmann, die Richter »»Zugesetzten, jeder einzeln mit seinem Siegel, nebst dem Handzeichen des Notars, Lando.