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Anbelangend den Glauben, seien die von Bern zum Erlaß des betreffenden Gebots befugt gewesen und eshaben somit die von Albligen und die von den bemelten Höfen nach Wahleren zum Gotteswort zu gehenund der Reformation derer von Bern nachzukommen. 2. Kläger eröffnen ferner: die von Giez, in der Herr-schaft Grandson, haben gemehret, bei der Messe und andern Ceremonien zu bleiben. Kürzlich seien nun,entgegen dem Rechtsbot der Kläger, die Nathsboten von Bern zugefahren und haben em neues Mehr ver-°nlassi. Das seiden, zwischen beiden Städten in Betreff der Herrschaften Grandson und Echallens err.chtetenVertrage zuwider, weil derselbe nicht laute, daß man »lehren könne, so oft man wolle. Klager fordern daherdaß es beim ersten Mehr bleibe, oder dann soll man auch da, wo die Messe a gemehret worden so oftwehren als es beliebe. Beklagte antworten: der angerufene Vertrag enthalte mcht, daß'na"und Messe
das zweite Mal mehren dürfe; wo diese einmal abgemehret, dabei blcme ,,,-^erlwlt bicr-
wehren, sei diesfalls kein Hinderniß, wie denn auch an einigen Orten m Besse:» .er v age -
«ber gemehret worden sei. Endlich bestreiten sie, über Rechtsbot das Mehr »^e.wmmen zu Hab n, da sieden Klägern vorerst darum Recht geboten haben und erst dann w°rdm
Schützt auf die von den Beklagten angeführten Gründe, daß es in G.ez be. dem letzten ^'si ^/den
der Meinung, daß in welcher Pfarrei der Herrschaften Schavens und Grandson auch euu g ) ,
bei der Messe zu bleiben und aber mittlerweile eine solche Kirchhöre frei aus stch si » senn )i^otteswort zu mehren verlangt, sie solches thun möge, so oft sie will; und wenn ann a.das Mehr wird, soll es dabei sein Verbleiben haben. Aber um „Fund" und Gefährde '
hierbei beider Städte Boten zugegen sein. 3. Zwischen den Landleuten von Plaffeyen und .en Heus las -' ^von Grasburg waltete ein bedeutender Span über den Schiedwald, an dem sich nun die nmen ^ a c,an einer Sache ihrer Unterthanen. betheiligen. Nachdem die Parteien in Vornahme einer Vernnttlung ge-willigt und der Stoß beaugenscheinigt worden, wurde ein Spruch gegeben und dem „h.enachgcf )ne'enNotar" hierüber einen Spruch- oder Vertragsbrief aufzurichten befohlen. 4. Kläger eröffnen, die von eu,haben durch ihren Schaffner zu Peterlingen die Kirche zu Chandon gemäß ihres Glaubens räumen lassen.Nun aber gehöre diese, zu der den Klägern zuständigen Herrschast Montcnach; sie hatten diese 'c auch si>i°her besessen, allda Gebot und Verbot geübt und Strafen verhängt, somit sie in dem genannten „Ho? reKberherren seien. Die Beklagten antworten: gemäß eines Spruchs, den ein Obmann von ^)w')z^gesetzten am 12. September 1537 zwischen beiden Städten gethan, haben die Klager alle '""asia "Nbts von Peterlingen, seine Rechte mit Bezug auf hohe und niedere Gerichte, Z'use», ' ^andere Verwaltungen nicht nur zu Chandon, sondern auch zu Autafond („Aultasson ) " ^^sondSeben. Anstatt des Abts seien nun die von Bern rechte Herren. Wenn die Klager beMP , ^
Und ebenso Corselles in ihrer alten Herrschaft gelegen seien, so glauben die Bek agten ge u ^ ^
^hrte Übergabe, daß sie an den genannten Orten über die Giiter, „tue "vn ""> '
Herrlichkeit haben, als zu Ehandon. Nachdem die Richter verstanden, daß Kläger ^
"neu und die Beklagten zwei Drittheile haben; daß ferner der zwischen SwRen umltende Strnl
'vegen Combremont auch noch nicht beseitigt sei, so nahmen sie, um meh.ere ""S ^ ° ^ '
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sich aber nur auf die Oberherrlichkeit beziehen, dagegen 5"ss , Z '
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Nkcht gehalten werden, ohne Unterschied, woher nnmer solche Z f ^ ^