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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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968 Mai 1538.

sich der Vortrag für Lauis bei den Lauis und Luggarns Abschieden S. 50; in der Basler Sammlung istdie Bittschrift von Luggarus zum Abschied vom 4. Juli 1537 versetzt.

Zu t. Der Basler Abschied setzt (sachlich mit dem Berner übereinstimmend) den Beginn der Jahr-rechnung auf den I.Juli an.

Zn v. 1538, 11. Mai. Baden. Die VII im Nheinthal regierenden Orte an St. Gallen. Recapitulationder Verhandlung im Abschied vom 18. März e, betreffend die Beschwerde, daß die von Marbach undAndere im Rheinthal liegendes und fahrendes Gut der St. Galler im Rheinthal umzusprüch und schulden"in Haft und Verbot legen und dann glauben, daß der Herr von St. Gallen darum richten soll. Die vonden in Sache beauftragten Gesandten eingezogene Erkundigung gehe dahin: Fahrendes Gut dürfen die Rhein-thaler den St. Gallern nicht verbieten; liegende Güter aber mögen sie in Haft und Verbot legen, wodan«um die betreffenden Anforderungen das Recht in denjenigen Gerichten gebraucht werde, in denen die Güterliegen. Welcher Theil sich dann beschwert findet, der mag vor den Herrn von St. Gallen appelliren. Sosei bisher die Übung gewesen. Stadtarchiv St. Gaurn.

S8S.

An der Sense. 1538, 12. bis 28. Mai.

Staatsarchiv Bern: Pergamentmtunde mid Actenband Freiburg I, NN, S. tvl. 5iauto»Sarchiv Freiburg! Muriner Abschiede II, t. ib.

Gesandte: Zürich. Hans Haab, des Raths. Bern. Hans Franz Nägeli, Sekelmeister; Bernhard Tist'mann, alt-Sekelmeister. Freiburg. Hans Guglenberg, des Raths; Hans Lanther, des Raths.

Vor den benannten Gesandten, in ihrer Eigenschaft als Obmann, Nichtern und Zugesetzten erscheine»Namens Schultheiß und Rath der Stadt Freiburg, Kläger, Ulrich Nix, Hans Künzis, des Raths, und Peter-mann Fruyo, Stadtschreiber, und Namens Schultheiß und Rath der Stadt Bern, Beklagte, Hans Jacob vo»Wattenwyl, Schultheiß, Herr zu Colombier und Wyler, Hans Rudolf von Graffenried, Venner, und PetetCyro, Stadtschreiber. Klägerschaft hat die beklagte Partei über verschiedene Streitpunkte gemäß dem Burg-recht an die bestimmte Dingstatt vorgeladen. Obmann und Richter bitten nun die Parteien, in der SaAeine freundschaftliche Vereinbarung vorzunehmen. Die Parteien sind hiemit einverstanden, doch daß es geschehemit wissenhafter Thädigung und auf Gefallen ihrer Obern. Es wird sodann Folgendes verhandelt. 1. Klagetbringen an: seit jeher seien die von Albligen und von andern Höfen innert der Herrschaft GrasburgÜberstorf zur Kirche gegangen. Das haben nun die von Bern durch den Amtmann von Schwarzenburg ^hoher Buße verboten und die Betreffenden nach Wahleren eingctheilt, wohin sie nie gehört haben. Klagetfordern Herstellung des frühern Zustandes, wornach die von Albligen, wie andere Nnterthanen der KirchhofUeberstorf, ihren Mandaten gehorsam gewesen. Beklagte entgegnen, die von Albligen seien in der HerrschtGrasburg; daselbst sei das Gebot in Betreff des Glaubens allgemein bekannt gemacht worden; Kläger hätte"hiergegen nichts eingewendet, sondern ihren Antheil Bußen bei den Rechnungen der Amtleute bezogen; z»d^haben die von Bern in der Herrschaft Grasburg das Malefiz, die Appellation, Münz und Gewicht und audeödie Oberherrlichkeit betreffende Rechtevorus und wyter" als die von Freiburg, auch seien Peter Gilgu»und Mithafte, die auch in benannter Herrschaft gesessen, gemäß des letzten Vertrags zu ihrer Religion erleidworden. Beklagte glauben daher, das angefochtene Gebot mit Recht gethan zu haben. Die Schiedrichter e»tscheiden in Freundlichkeit: Was die Oberherrlichkeit betrifft, bleibe Alles bei den hierum errichteten Briefe»