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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
967
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Mai 1538. gg7

Den 11. März (Montag nach Jnvocavit) verheißt Solothurn an Schwyz Antwort auf den nächsten Tagund beschließt, mit Boisrigault zu reden, er möge sich daselbst mit dem Geleit und den Capiteln vertheidigen,wobei der Gesandte von Solothurn das Beste thun werde; gelinge aber die Vertheidigung nicht, so werdeman dem Rechtverlangenden Recht ergehen lassen müssen. n-isom, S.si.

Den 30. März (Samstag vor Lätare) läßt Solothurn an Schwyz schreiben: weil Boisrigault behaupte,im Namen des Königs geschrieben zu haben, und daß er in gemeiner Eidgenossen Namen hier liege, so seider Handel vor letztere gewiesen. it>is°m. s.io,.

Zu I». Das Stiftsarchiv St. Gallen enthaltet eine besondere Ausfertigung dieses Artikels, welcheaber gegenüber den andern Exemplaren folgende Verschiedenheiten darbietet: 1. Ammann Amberg wird nichtbesonders erwähnt, sondern seine Rede allen Gesandten der IV Schirmorte in den Mund gelegt. 2. Ammannvon Beroldingen von Uri erklärt im Namen seiner Obern den Gesandten der Toggenburger (inen"), sie rechnenviel auf die Briefe, die ihnen von den V Orten aus dem Feld zu Jnwyl zugekommen; die von Uri undauch die andern Orte aber glauben, weil die Toggenburger dieselben nicht angenommen und nicht von Stundean heimgezogen und, nachdem sie heimgekommen, an einer Landsgemcinde gemehret haben, daß sie bei denenvon Zürich mit Krieg bleiben bissie befridot" werden, seien diese Briefe kraftlos. 3. Die Gesandten derToggenburger legen eine Missive vor, die ihnen von denen von Schwyz nach dem Kriege zugekommen. Eswird von derselben jedem Gesandten eine Copie gegeben und allen aufgetragen, allen Handel an die ObernZu bringen und auf der Jahrrechnung mit Vollmacht zu erscheinen. SUstsarchio si. Galle»: äct». vo«. ie. m. S .?s».

Zu I. 1) 1538, 23. April. Schloß zu Prag. Burgermeister und Rath der Stadt Schaffhausen (nichtmehr der Abt des Gotteshauses Schaffhausen) erhält eine besondere Mahnung des römischen Königs vondiesem Datum für beförderliche Stellung der Türkcnhülfe.

K. A. Schaphausen: Korrespondenzen. Der Brics est gedruckt, auch da» Datum und die Unterschrist Ferdinand».

2) 1538, 28. Mai. Der Abt zu Reichenau an die Gotteshausleute, Vogt, Gericht und ganze GemeindeZu Schleichen». Auf wiederholte Aufforderung des römischen Königs zur Leistung der Türkcnhülfe haben seineGotteshausleutc sich erboten, dem Abt hierin ihre Mithülfe zu gewähren. Da nun die von Schleichen» auchein verwandtes Glied des Gotteshauses seien, so ersuche er sie, ihm ebenfalls eine tapfere Mithülfe zu leisten.

Idiäoui.

Zu p. Beim Zürcher Abschied und in der Lucerner Sammlung a. a. O. S. 361 und 373 und beimSolothurner Abschied finden sich zwei Bittschriften, 1. von Lauis, 2. vonLucaris." Es stimmen dieselbenim Ganzen unter sich und mit den neuenCapiteln" überein; doch hat jede einzelne besondere Punkte:

1) Die Landschaft Lauis macht u. a. bcmcrklich, daß die Landvögtc der verschriebenen Rechtenichtgleich berichtet" seien, und findet daher wünschcnswerth, daß ehrbare und rechtskundige Männer bei dem Land-vogt sitzen und richten helfen dürfte». Micthen und Gaben sollten verboten werden, Speise und Trank aus-genommen, wie die alten Statuten es zugegeben. Diese revidircn zu lassen, sei man bereit, sofern dieselbendann auch gehalten werden. Man begehre auch, daß die Herren jedes Jahr die zugesetzten Amtleute einmalsindikiren" und Ungebührliches bestrafen möchten . . . Das Siegel für Urtheile betreffend, sei es dein ge-meinen Mann zu schwer. 2, 3. 4 bis 6 oder 8 Kronen zu bezahlen, wie es etwa vorgekommen. WennPropsteien oder Chorherrenpfründen ledig werden, so sollten die betreffenden Capitel die Wahl vollziehen, wo-gegen der Landvogt eine Ehrung davon erhalten möge, nämlich k/e1 Jahr der dazu gehörigen Einkünfte, ic.

2) Die von Luggarus beschweren sich u. a. darüber, daß die Richter auch für die Nebenurtheile undjede geringe Sache einen Rößler verlangen; wenn dieselben ein endliches Urthcil geben, so mögen sie wohl vonW0 Pfund 2 Pfund nehmen nach altem Brauch. In allen Criminalsachen, Ivo es sich nur um Geldstrafenhandle, sollen die Amtleute die Appellation zulassen. Dem Rath oder der Gemeinde solle die Wahl einesRichters über die Lebensmittel übertragen werden, wie die Statute» zugeben. Wenn jemand ein Gut zu ver-äußern wünsche, so soll er es dreimal durch einen Weibel ausrufen lassen zc. Im St. A. Lucern findet