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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1538.

innert Jahresfrist niemand, der Einsprache macht, so sott der Käufer oder Inhaber nicht weiter beschwertwerden; für Minderjährige oder Abwesende gibt es jedoch keine Verjährung. 12. Zur Aufsicht über die Lebens-mittel soll ein Nichter aus den Rüthen oder der Gemeinde gewählt werden; weder dieser noch der Landvogtdarf etwas wegzuführen erlauben, außer in Zeiten des Überflusses; wenn sie es heimlich gestatten, so sindsie strafbar. 13. Die Gemeinde Lauis soll alle Jahre zwei Aufseher ernennen, welche die Tücher, Wolle,Farbe und Anderes untersuchen, wie es auch in andern Orten Brauch ist, wo solche Gewerbe sind; sie sollenaber schwören, von niemand etwas zu nehmen, auch niemand zu verschonen; finden sie die Tücher gut, sosollen sie die Waare mit ihrem Siegel versehen; käme dann je ein Betrug zum Vorschein, so soll der Land-vogt sie nach Verdienen bestrafen. Bis zur nächsten Jahrrechnung sind diese Artikel in allen Orten zu prüfen,um dann zu entscheiden. «F. (Für Zürich:)Sind ingedenck, was Hans Düttling mit üch gredt hat vondes fars wegen." i. Der Ammann von Schwyz bringt vor, Heini Suter, der vormals zu Napperswylgesessen, werbe um die Erlaubniß, wieder dahin zu kommen, und gebe vor, Uri und Glarus haben es ihmschon bewilligt; Schwyz wünsche zu wissen, wie es sich damit verhalte. Heimzubringen, ob man ihm wie denAndern verzeihen wolle, da er sich im Nothfall rechtlich zuversprechen" erbietet, s. Zürich und Uri, dieauf nächsten Martini den Klöstern im Thurgau die Rechnung abnehmen, sollen ihren Boten befehlen, denSchaffnern, welche bisher nicht geschworen, einen Eid abzufordern, daß sie treulich haushalten und über Ein-nehmen und Ausgeben ehrbare Rechnung geben wollen, t. Am 30. Juni wird die Jahrrechnung in Badenbeginnen.

H». Schultheiß und Rath zu Frauenfeld haben gebeten, ihnen für den Unterhalt dreier Brücken in ihrerStadt und ^er Landstraßen in ihrem Gericht einen gebührenden Zoll zu bewilligen; von demselben sollen dievon den VII Orten nicht betroffen werden, sondern diese sollen nur den Zoll, den die von Frauenfeld aufSt. Niklausen-Jahrmarkt und zwei Monate vorher und nachher beziehen, und den Zoll auf dem Wochenmarktin dem Kaufhause wie von Alters her zu entrichten haben. Nachdem nun die Gesandten der VII Orte von denObern Vollmacht erhalten, wird der Stadt folgender Zoll bewilligt: von einem geladenen Wagen ein halberConstanzer Batzen; von einem Karren ein Kreuzer; von einem bloßen (ledigen fryen") Pferd, Ochse»,Rind oder Kuh ein Pfenning; von einem Schaf oder Schwein ein Heller; doch mit Vorbehalt der VII Orteund ihrer Unterthanen, sowie derer aus dem Gaster und aus der Herrschaft Utzuacht. Der Zoll aber be-treffend den St. Niklausenmarkt und den Wochenmarkt im Kaufhanse soll bezahlt werden wie früher.

St. A. Lucein: Acten Thurgau. Besondere Ausfertigung vom lo.Mai, gesiegelt vom Landvogt zu Baden, Andreas Schmid, Pannerher-

und des Raths zu Zürich. (Copie).

V. Verhandlung betreffend die Arreste auf Eigenthum von St. Gallern im Rheinthal; siehe Note.

Im Zürcher Exemplar fehlt in; im Berner li61, t, in, n; im Basler 6l, k, x, n, «; i»>Freiburger n6l, L, x, p; im Solothurner «.«I, t, gs, in, n; das Schaffhauser Exemplar beginntmit v, darauf folgt noch ein Stück von Ii; der Abschied ist defect; q, i, s aus dem Zürcher; t aus deinBerner und Basler.

Zu e. Die Verhandlungen zwischen dem Pannerherr Schorns und andern Abgeordneten von SchwYZund Boisrigault fanden vor dem Rath zu Solothurn am 2. März (Samstag nach Mathias) statt undschloßen mit der Antwort Solothurns: weil Boisrigault sich auf das Geleit berufe, könne man ihn nichtzwingen, zu Recht zu stehen; man wolle sich aber an der Hand der Capitel und bei den Eidgenossenkundigen, was hier zu thun und zu lassen sei. n. A. Soiothurn: Rathttuch sn.»»., s.ss.