Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
965
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1538.

965

haben, so wird dies in den Abschied genommen. K». Artikel, welche auf Begehren derer von Lauis, Brissagound Luggarus von den Boten der XII Orte aufgesetzt und in den Abschied genommen worden sind: I.Siesollen bei allen ihren Freiheiten, Statuten, alten Bräuchen und löblichem Herkommen bleiben; das sollen'hnen die Landvögte schwören und keineswegs dawider handeln; wenn aber ein Vogt sich dagegen ver-fehlte, so soll die Gemeinde Lauis oder Luggarus bei ihren Eiden schuldig sein, es den Eidgenossenschriftlich der Wahrheit gemäß anzuzeigen. 2. Da ihre Statuten in einigen Artikeln ganzunverständig" undeinanderwiderwärtig" sind, so sollen der Landschreiber zu Lauis, Magnus Beßuer (Bcßler) von Uri, Miser Cesar"on Lauis und andere Biedermänner, die etwas von der Sache verstehen, die Statuten nach ihrem Ermessenrevidiren und erläutern, jedoch die altenungeradiert" und unverändert lassen, die Neuerungen in ein be-sonderes Buch schreiben und dann die alten und neuen Statuten auf die nächste Jahrrechnung nach Badensende», damit man beide miteinander vergleichen und bestätigen oder abändern könne. 3. Weder die Land-Nogte, noch die Boten auf den Jahrrechnuugen, noch die Statthalter oder andere Amtleute dürfen Geschenke,Liethen oder Gaben annehmen, Speise und Trank ausgenommen, bei Verlust ihrer Ehren und Ämter,0n?it das Recht nicht so jämmerlich gekauft und verkauft werde; die Obern behalten sich auch Strafen an^il> und Gut vor; wer solche Geschenke giebt oder verheißt, soll gestraft werden, und was er durch die Gabenklangt hat, kraftlos sein. Jeder ist bei Eidespflicht verbunden, Übertretungen, die er in Erfahrung gebracht,"äzuzeigeu. 4. Weil jeder Vogt ihnen zu schwören hat, sie bei ihren Statuten bleiben zu lassen, so wird er"äch niemand höher strafen, als die Statuten zugeben; würde Einer höher gestraft, so mag er es den Boten^ogen, die dahin zu Tagen kommen. 5. Ehesachen sollen wie bisher vor den ordentlichen geistlichen Richterominen; was dieser spricht, dein soll nachgelebt werden. Landvögte oder Verwandte und Vormünder sollen^isen, die das Alter der Ehe nicht Habel?, nicht versprechen noch vermählen,gott geb was inen fürerbschaft zufalle"; ihre Güter solle«? nicht anders vermindert werden, als die gute Erziehung erheischt;lvlche Töchterlein unter ihren Jahre?? dürfen nicht verkuppelt, augesprochen uoch jemand heimlich abgezogen^rden; wem? es auch geschähe, so soll dies keine Kraft Habel? und der Landvogt die Thäter nach Verdienen^afen. g. Keii? Vogt soll, ohne darum gebeten zu seil?, einer Partei bei einem obwaltenden Span zu Hülfe°»?Men; ivird er voi? einer Partei ersucht, so soll er sich mit einem bescheidenen Lohn begnügen, auch wenn^ "Us dem Aütrieb seines eigene?? Gewissens den Spai? (an Ort und Stelle) besichtigt hat. 7. Die Ge-rechter, die bisher ein Patronatsrecht ai? Propsteien, Chorherrenpfründen oder Caplaneien gehabt, sollenRecht auch fernerhin ausüben, aber den? Vogt eine angemessene Verehrung geben; diejenigen Pfründe«?0er, die von Alter her von der Herrschaft und Obrigkeit verliehen worden, soll der Landvogt verleihen, dochr au geschickte Priester, ivofür sie ebenfalls eine Verehrung nehmen dürfen. 8. Der Besieglung halb sollen^ Vögte voi? geringen Sachen bis auf 50 Guldei? für eil? Siegel 2 Batzen nehmen, von 100 Gulden^ Dickpfemüng, und je auf weitere 100 Guldeu 1 Dicke«? mehr; voi? Lehel?- und Pfandbriefen eil? Billiges,0° es bisher geschehe,?. 9. Keiner soll eil? Urtheil, das von der Eidgenosse,? Boten (dein Syndikat)blassen worden, weiter ziehen, er habe dem? neueRechtsammlung", die vorher nicht im Rechte«? gewesen,^ Instrumente oder Kundschaften, die so viÄ enthalten, daß man erkennt, es sei der Petent im Recht vcr-wenn aber einem solchen das Recht wieder geöffnet wird, so soll auch die Gegenpartei dazu geladen^ angehört werde,?. 10. Es darf kein Vogt einen? Ketzer, Mörder, Verräther, Dieb und verrufenenTotschläger Aufenthalt gestatten noch einen liberiren. 11. Wenn jemand Güter verkaufen oder verändernso soll er es durch de«? Weibel ausrufen lassen, damit jeder seine Rechte wahren könne; erscheint dann