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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1538,

doch daß söllichs in beider theil kosten beschechen solle." 2. Weil beide Theile die Rechtsprecher miteinanderzu besetzen (hätten?), so sollten sie auch einen Vogt wählen, indem ein Vogt auch ein Rechtsprecher sei. Wennder Abt diese Artikel annehme, so wollen sie den Vergleich auch annehmen, sonst aber das Recht erwarten.Dagegen erhebt sich der Ammann von Schwyz: Die Boten der IV Orte haben allen möglichen Fleiß ange-wendet und Artikel entworfen, in welche die Toggenburger nichtsflicken" sollten; da nun seine Herren kraftder Verträge von dem Abt gemahnt worden seien, ihn bei seinen Briefen und dem Landfrieden zu handhaben,so wollen sie dies thun, da sie nicht den Namen haben wollen, daß sie jemand von seinen Briefen undSiegeln drängen ließen; deßhalb ersuchen und ermahnen sie (die andern Orte) vermöge der Bünde, mit denToggenburgern zu verschaffen, daß sie die gesetzten Mittel annehmen oder dann dem Abt lagt ihres Landrechtsmit Schwyz und Glarus das Recht gestatten; denn sollte das nicht geschehen, so müßte Schwyz der Gebührnach mit allem Ernst darin handeln. Die Boten der übrigen Schirmorte zeigen an, auch sie seien kraft desBurg- und Landrechts und der Hauptmannschaftsbriefe von dem Abt ersucht worden, ihn beim Landfriedenzu schirmen. Da die Parteien sich auf nichts Weiteres einlassen wollen und der Gesandte des Abts erklärt,derselbe werde nicht ein Wort weiter annehmen, so haben die neun Orte die gütlichen Artikel verhört undganz bescheidenlich und zimlich" befunden; demnach haben sie die Toggenburger ernstlich ersucht, beförderlicheine Landsgemeinde zu halten und dem Frieden zu lieb den Vergleich anzunehmen oder dann vermöge desLandrechts dem Abt vor Recht zu stehen, und darüber auf nächster Jahrrechnung bestimmte Antwort zu geben.I. Betreffend die Besoldung der Vögte zu Mendris und im Mainthal beschließt die Mehrheit, es bei deralten Übung zu belassen, doch mit dem Zusatz, daß die Vögte nicht zu hart strafen sollen und jeder zu schwerBestrafte das Recht habe vor der Eidgenossen Boten, die dahin kommen, Klage zu führen. Erfindet sich da»»die Klage begründet, so soll der Vogt die Strafe zurückerstatten; iin andern Falle haben die Boten Gewalt,dem Kläger eine fernere Strafe aufzulegen. Ii.. Es wird angezeigt, daß der Vogt zu Lauis zwei Mörderliberirt habe und daß alle bezüglichen Proceßacten beim Gerichtsschreiber zu Lauis liegen. Heimzubringen-I. Dem römischen König wird auf sein Gesuch um Hülfstruppen gegen die Türken geantwortet, es sei denEidgenossen nicht gelegen, ein kleines Kriegsvolk in so ferne und fremde Lande unter ein anderes Regimentzu schicken; auch ginge es über ihre Kräfte, eine große Anzahl in eigenen Kosten zu erhalten. Da der Kaiserund der König von Frankreich die obersten Häupter der Christenheit seien und der Christen Erbfeind,dertürkisch Hund", mit so gewaltiger Macht, wie es heiße, gegen die Christenheit heranziehe, so wünsche maN/daß jene Fürsten sich miteinander vergleichen und Fürsehung thun, damit das Christenblut beschirmt und nichtwegen ihres Spansverzehrt" werde; wenn sie eins werden und dann gemeinsam die Eidgenossen um Hüffcersuchen, so werde man ihnen geziemende Antwort geben. »». Herr von Boisrigault meldet schriftlich, derKönig werde, dem Gesuche des Papstes entsprechend, auf den 15. Mai zu Nizza sein, wohin auch der Papstund der Kaiser persönlich kommen werden, um über den Frieden zu unterhandeln. Es werde daselbst jedenfallsnichts verhandelt werden, was der Vereinung entgegen sei. i». Die Landvögte im Rheinthal und in de»Freien Ämtern verlangen Bescheid, wie sie diejenigen, die letztes Jahr allen Verboten zuwider in den Krieggelaufen, bestrafen sollen. Heimzubringen. «. Es werden einige Instrumente vorgelegt, worii? die von Consta»)gegen den Decan von Kreuzlingen der Fischenzen wegen protestiren und gesagt wird, wie sie am Gericht z»Tägerweilen gegen Wilhelm von Payern wegen eines Falles, den er beansprucht, ebenfalls protestirt habe»/sie werden die gefällten Urtheile niemals anerkennen und bei Gelegenheit thun, was sie für gut erachte»-Da solche Protestationen bisher nicht gebräuchlich gewesen und man nicht weiß, was sie damit im Si»»^