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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1538. 961

2) 1538, 2. Mai. Freiburg an Bern. Man habe die Antwort auf den Vortrag der letzthin in Berngewesenen Gesandten betreffend die vom Amtmann und Schaffner zu Pcterlingen an die zu Autafond er-gangene Citation verstanden und verwundere sich, daß die von Autafond dem Recht zu Pcterlingen gewärtigsein sollten, da doch dieses Dorf seit jeher zur Stadt Freiburg gehört habe. Man bitte und verlange daher,daß die Benannten ruhig gelassen oder doch die von Frciburg nicht mit verpfändeten Rechten entwährt, sonderngemäß dein Burgrecht rechtlich belangt werden, weil sie Besitzer des Ortes seien; tvie denn denen von Bernschon mit der Missive vom 15. April um alle ihre Forderungen Recht geboten worden sei.

N, A. Frciburg: Missivcnduch Nr. ll, k. 45.

S8».

ßngewerg. 1538, 1. Mai (zu° Meien).

Archiv de» Hranenkloster» z» Tarne».

G-sandt-1 Bog. Am O.I, Bm».. .,»d d.« N°», Schw>, R.,chmul. Ammmm,

Unterwalden. (Johann) Bünti, Ammann; (Heinrich) Zumbninnen, Vogt.

Das Gotteshaus zu Engelberg hatte zu Lucern bei der Kapelle emsrauen, welche beide so baufällig waren, daß die von Lucern verlangten, c. M m e ^ ^ ^

und statt derselben für beide Theile ein gemeinschaftliches Haus aufgeführt wcre ^ . sAnwälte des Gotteshauses: Vogt Am Ort, Vogt Sonnenberg und der Schaffner ^

des Baltmeisters Bircher und derer von Lncern auf Geheiß der Kastenvogte em so )t-o - .1unten in demselben eine Abtheilung für die Frauen eingerichtet. Dabei ward ffstgnchl, atz emden Gemächerm des altder.t eine Ansprache habe; es dürfen ferner die Frauen ihre» Anthell memand als dGotteshaus verkaufen; geschähe es deuuoch in anderer Weise, so hätte das Gotteshaus denist diser ntärkt beschechen u..d zu einen, sprl.ch gesetzt" (betreffend die von den Frauen zu leistende Ent ch dMNgwegen des Baus?) auf die Kastenvögte, um diesen auf eiuer Jahrrechnung ergehen zu "ffen.

»un die genannten Boten, es sollen die Frauen dem obern Gotteshaus jährlichvon ein ^

hus hat", 25 Pfund Zins geben. Diese Summe können sie so ablösen, daß sie auf ^ ^ ^

»ebst den. Zins entrichten, bis sie solcher Art 500 Pfund abbezahlt haben. An den Unter)haben die Frauen nichts beizutragen. Den Spruch si^Ut »n Aamm dc^ Bd. xxu. s. »>«.

S8S.

1538, 1. Mai (zu tilgendem Mcyen).

X'andebareliiv Teixvnz: Urkunden.

Die beiden Länder Schwyz lind Glarus bestimmen ihre (näher bezeichnete) Landmarch in der Gegend

»0» RjchjKg^ Pergament Urkunde mit den Siegeln beider Länder.

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