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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1538.

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forden. Auf gegenwärtigem Tage mm werden endlich folgende von den Schiedsboten vorgeschlagene Ver-' e>chsartikel auf Ratification hin angenommen: 1. Der Kauf, den die Toggenlmrger in vergangenen Jahren^schlössen haben, soll hin, todt und ab sein, und die Toggenlmrger sollen den Kaufbrief und andere ihnenden V Orten sammt und sonders dieses Kaufes wegen zugesandte Briefe denen von Schwyz hinausgeben;^ sollen den Abt von St. Gallen als ihren Oberherrn anerkennen, ihm huldigen und ihn zu seinem Eigen-kommen lassen, wie von Alters her. 2. In Betreff des Glaubens soll der Abt die Toggenlmrger beiArtikel, den sie mit denen von Schwyz, ihren Landsleuten, abgeschlossen haben, gänzlich bleiben lassen^ Artikel ist vollständig beigerückt). 3. Bei einem Hauptfall soll der Abt einen Mann und die Verwandt-en des Abgestorbenen den andern Mann bezeichnen, aus den Gerichten, Ivo der Fall gefallen; diese sollen'u bei ihren Eiden abschätzen, was der Fall Werth sei; der Abt soll sich mit dem dritten Theil der Schätzung^ andern Theile den Erben des Abgestorbenen aus Gnaden lassen. 4. Da die Toggen-^ ller ans den vermeinten Kauf 1000 Gulden bezahlt haben, von denen ihnen noch 500 Gulden ausstehen.""^'gend"), so begehren sie, daß der Abt ihnen dieselben entrichte; ferner beglauben sie, daß der früher ge-» ^ Anstand bis Bartholoms in Kräften bleiben solle, wenn auch der jetzt vorgeschlagene Vertrag ange-Der Abt dagegen behauptet, daß yach Annahme des Vertrags die Toggenlmrger ihm schwörenhuldigen und ihn regieren lassen sollen, und daß der Anstand von da an aufhöre. Wenn ferner diedj^ ^ 'h>u eine Nestanzsumme angezeigt, so sei von derselben Vieles abgegangen, und er glaube, daßhj^^genburger ihm die Summe auch erfüllen sollen. Die Boten erkennen: wenn dieser Vertrag angenommenlow"' ^ Toggenburger dem Abt huldigen; der gemachte Anstand bleibe in Kräften bis St.Bartho-August),diserm aber one schaden". Der Abt soll den Toggenburgern wegen der 500 GuldenAh; ^'^'6 sein, und die Toggenburger dem Abt wegen der abgegangenen Restanz ebenfalls nichts. 5. Derhieb ^ ^ ^clst die Güter, die ohne sein oder seiner Amtsleutc Wissen und Willen verkauft worden sind,"Kulissen, wann er will; die verlehnten Güter aber sollen in der Lehenschaft verbleiben bis zu AblaufHun Dünnten Jahre; sollten dagegen Einige durch Brief und Siegel oder durch glaubwürdige Zeugen dar-hch' ^ ^ Güter durch den Abt oder seine Amtsleute verkauft worden, so soll es dabei sein Verbleibenr Parteien sollen einander bei ihren Freiheiten, Rechten und Herrlichkeiten, Urbarien, Briefen,

und Verträgen ohne Beeinträchtigung bleiben lassen; dagegen sollen alle Briefe, Sprüche und Ver-hleil Verkauf von beiden Theilen herausgegeben werden und allein dieser Vertrag in Kräften ver-

de» ^ ^ Toggenburgern im verflossenen Kriege geschrieben, daß sie sich mit denen

hhri ^frieden sollen, so sollen die Toggenburger in dem Frieden eingeschlossen sein und gegen die

8 Orte in demselben bleiben, wie derselbe zwischen ihnen und denen von Schwyz abgeredet ist.

»M- ^ ^""t alle Zwietracht und aller Haß gegenseitig aufgehoben und beide Parteien über den Spanli»d betragen und vereint sein. Da diese Artikel nur auf Genehmigung hin angenommen wordenhe» nicht weiß, was für Antworten erfolgen, so werden die Toggenburger beauftragt, diese auf

!ei»x/ ^u Zürich schriftlich mitzutheilen. ?». Vogt Kyd von Bischofszell macht einen Anzug in BetreffHej» ^"^6,der Schuld wegen seines Bruders Pancraz Mötteli, daß ihm der Haft im Thurgau entschlagen."i>jx Edingen und auf nächstem Tag zu Baden Antwort zu geben, e. Ans dem Tage zu Baden waren»» Alyl abgehenden Boten beauftragt worden, über die Klage derer von St. Gallen, daß die vier Höfeiuziei '"h"l, besonders Marbach, Neuerungen in Betreff Schulden :c. einführen wollen, Erkundigungen ein-Vom Landvogt aus dem Nheinthal und andern alten rechtserfahrnen Personen wird nun berichtet,

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