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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1538.

dieses Jahres sei es damit schon zu spät. Da die Eidgenossen auch Glieder des Reiches seien, so stelle erdas gnädige Ansuchen, sie möchten zu diesem christlichen Unternehmen eine stattliche Anzahl Fußvolk mit leid-licher Bestallung auf sechs Monate in ihren Kostenannehmen" und unterhalten und den Auszug so viel för-dern, daß dieses Volk auf den 15. Mai in Wien eintreffen könnte. Heimzubringen, da man keine Befehle hat; eswird hiefür ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf den 7. Mai. »». Vor einiger Zeit hatte man der StadtBaden befohlen, Hans Überlingers Weib und Schwieger wegzuweisen. Darüber beschwert sich die Stadt, indei»sie meint, es sei dies ihren Freiheiten und dem alten Herkommen zuwider, und legt einen Freibrief von KönigWenzeslaus vor, der sagt, daß weder gemeine noch einzelne Burger um keinerlei Ansprachen willen vor einLandgericht geladen werden dürfen, sondern belangt werden sollen vor dem Richter und Rath zu Baden,und nirgends anderswo. Ferner, daß die Stadt auch Ächter Hausen und Hofen und Gemeinschaft mit ihnenhalten könne. Dieser Brief sei von andern römischen Königen und Kaisern bestätigt und auch von denVIII Orten anerkannt worden, laut eines besiegelten Briefes, den die Stadt ebenfalls vorgelegt hat; sie bittedaher, sie bei ihren althergebrachten Rechten und Bräuchen gnädig bleiben zu lassen. Heimzubringen, i». (FürZürich)Sind ingedenck von des jagens wegen zu Vischingen " «. Auf den Anzug des Boten von Zürichwird ihm heimzubringen befohlen, daß betreffend die Schaffnern zu Feldbach Ammann Beroldinger von Ur>und andere Boten erklärt haben, es solle daraus, daß man dem jetzigen Landvogt im Thurgau, MansuetusZumbrunnen, die Schaffnern geliehen, nicht der Brauch erwachsen, daß die Gotteshäuser der Reihe nachvon den Orten bevogtet würden; man habe auf seine Bitte die Schaffnern ihm geliehen wie andern Personen,p. Der Bote von Zürich weiß, wie der Rechtshandel zwischen dem Pfaffen von Lunkhofen und dem, de>ihn beschimpft hatte, im Kelleramt ins Recht gesetzt ist. «>. Zürich erhält von den drei übrigen Schirmorte»auf die Beschwerde, daß der Abt von St. Gallen seine Unterthanen außerhalb seines Gebietes nicht mehr zw»Gotteswort wolle gehen lassen, die Antwort, er sei ein freier Herr und könne hierin handeln nach seine»'Willen. Lucern fügt hinzu, Zürich verbiete ja den Seinigen auch, außerhalb seiner Obrigkeit zur Messezu gehen, r. Betreffend die Ansprachen (am König von Frankreich) soll zuerst jedes Ort dieselben für g'üund recht erkennen; dann soll man hierum laut den Capiteln an den König gelangen. Entspricht dieser nicht,so soll das zu Tagen vor gemeinen Eidgenossen angezeigt werden, die sich hierüber weiter an den Königwenden gemäß dem letzten (3. Februar) Abschied. 8. Den Streit zwischen denen von Sarmenstorf in de»Freien Ämtern und den Angehörigen des Hartmann von Hallwyl in Seengen, betreffend einen Weidgang, s»^»benannter Hartmann und der Landvogt in den Freien Ämtern untersuchen und wo möglich in Güte beiz»-legen trachten. Gelingt dieses nicht, so soll ein Gericht aus denen in den Freien Ämterngesetzt" werde»,weil bei zweihundert Jucharten des streitigen Bezirkes daselbst und nur zehn Jucharten in der Obrigkeit derervon Hallwyl belegen sind. t. Der oberste Meister des Johanniterordens zeigt an, daß er in Folge desdem letzten Tag von den VII Orten ihm zugekommenen Schreibens den Kaufbrief um die Herrschaft Bibel"stein besiegeln wolle. Es wird beschlossen, die von Bern sollen nun diesen Kaufbrief beförderlich nach St. Joh»»»zu Basel schicken, damit er dort besiegelt werde, i». Auf den Anzug, den die von Solothurn (ir") getha»,daß Pannerherr Schorns und Andere von Schwyz gegen den Herrn von Boisrigault das Recht begehe»'wurde erkennt, weil letzterer in Solothurn (üwer Statt") wohnt und auch die dort von denen von Sch»^um Recht angerufen worden, so soll der ganze Handel denen von Solothurn anheimgesetzt sein.