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März 1538.
muterlib. Zum andren habe es gesprochen: wee üch richtern und ratgeben, ir richten nit dem arinen als deinrichen. Zum driten habe es gesprochen: wee üch pfaffen, daß ir üwerm glüpt so wenig stat thund, die irverheisen, wann ir anfachen maß haben. Und wie es hievor stat, also sige es ergangen, und zu inerer gloub-same hat die person harumb sin recht gethan, als obstat." K. Abgeordnete der Grafschaft Toggenburgeröffnen mündlich und schriftlich, vor einigen Jahren sei der Abt von St. Gallen aus seinem Kloster ent'flohen, und da sie deßhalb rath- und rechtlos gewesen, so haben sie mit Zürich und Glarus, als Schirm-herren des Gotteshauses, einen Kauf getroffen; jetzt aber haben Glarus und Zürich sie dringend ersucht undgebeten, die Briefe über den Landkauf herauszugeben und den Abt von St. Gallen ohne fernere Hinderung >"seinen Besitz kommen zu lassen und dabei erklärt, daß sie im Fall der Weigerung mit niemand sich über-werfen und des Kaufs wegen rechten würden. Dies habe die Landsgemeinde mit Bedauern vernommen,daher einstimmig beschlossen: Weil sie von den beiden Orten Zürich und Glarus Brief und Siegel habe»und auch die V Orte aus dem Feld ihnen geschrieben und versprochen, sie bei diesem Kaufe bleiben Z"lassen, so wollen sie dabei bleiben; wenn aber jemand vermeine, daß ihre Briefe und Siegel nickMsollen gelten, so wollen sie demselben eines Rechten sein vor unparteiischen Leuten lind an gebührlicheOrten, „dann sy sich gar übel scheinen, daß sy jemand sine brief und sigel ald glaubwürdig verHeistsungen wellten veltschen oder darwider thun". Damit man jedoch sehe, daß es an ihnen zu eine»gütlichen Beilegung des Streites nicht fehle, wollen sie gerne ein oder zwei Orte oder geineine Eidgenosse"in der Sache handeln lassen; sie molleil aber, da Schwyz lind Glarus ihnen mehr als andere Orte schuldigseien, auf die nächsten Landsgemeinden im Mai ihre Boten senden und sie laut der geschwornen Land-rechte um Hülfe lind Rath ersuchen; sie haben stets treulich zu den Eidgenossen gehalten, allweg Leib u»dGut zu ihnen gesetzt und hoffen, daß sie ihnen auch in Zukunft bessere Dienste leisten können als der Äbivon St. Gallen; darum sei ihre dringende Bitte, sie bei Brief und Siegel bleiben zu lassen. Die IV Orüwollen, weil ohne Befehle, auf eine Antwort sich nicht einlassen und bei den gefaßteil Beschlüssen beharre»'Die V Orte ziehen in Zweifel, daß der erwähnte Brief so ausdrücklich sei, und verlangen Abschriften, d»ihnen gegeben wxrden. Da nun bereits von den IV Orten ein Tag nach Wpl angesetzt ist, so werdeil die-selben dringlich gebeten, dort Alles zu versuchen, um den Span in Güte beizulegen; wenn sie aber nichtsausrichten, so solleil sie es den neun Orten zuschreiben, damit man aus nächsten Tag die Boten gehörig ü>-struiren könne. I». Herr von Boisrigault schickt etile „Credenz" und schreibt dabei, der König melde ih>»/daß der Papst und der Kaiser ihn dringend ersticht haben, sich nach Nizza zu verfügen, um da den Friede"zu beschließen; er habe es, wiewohl er nicht die „größte" Hoffnung hege, der Christenheit zu lieb gethanbeauftrage den Gesandten, die Eidgenossen zu versichern, daß da nichts verhandelt werden dürfe, was der be-stehenden Vereinung zuwider sei. Dasselbe habe ihm der Grandmaitre geschrieben. Die Boten sollen diesan die Obern bringen, i Betreffend die Liberirung der Todtschläger in den ennetbirgischen Vogteicn >»ildjetzt beschlossen, es soll kein Vogt daselbst und auch kein Bote die Befugniß haben, einen Todtschläger, er st'ehrlich oder unehrlich, zu liberiren; sondern wenn ein Todtschläger sich zn liberiren begehrt, so soll ihmVogt alle Acten des Processes versiegelt mitgeben, damit derselbe, von Ort zn Ort gehend, sie jeder Obrig^vorlegen, und jede die Sache reiflich berathen könne; dann soll sie den Boten zn Tagen ihre Meinunggeben, und was dann hier das Mehr wird, soll in Kraft erwachsen. Damit nun dieser Beschluß desto besst'gehandhabt werde, hat man einen besiegelten Brief errichtet und „hinpn" geschickt, den jeder Vogt, >»e»"er den Eid leistet, auch beschwören muß. Auch wird die Verordnung in das Urbar zu Baden eingetrage"'