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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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940
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946 Februar 1538.

1538, 21. Februar (Donstag vor Mathis). Schwyz an den Abt. Heute sei abermals Ulrich Seiler,Hofmeister des Abts von St. Gallen, vor dem Rathe zu Schwyz erschienen und habe erwähnt, was unlängstin Betreff des Toggenburgerkaufs durch die von Schwyz verhandelt und in schriftlicher Antwort seinem Herrnzugestellt worden sei; derselbe sei hierüber sehr erfreut gewesen! was aber seither geschehen, sei ihm unbe-kannt, nur sei ihm vergangener Tage von den Gesandten der IX Orte aus Baden ein Schreiben zuge-kommen, worüber er sich sehr verwundere; er bitte neuerdings, ihm zum Recht zu verhelfen. Da die von Schwyzin Folge der Burg- und Landrechte und der Hauptmannschaftsbriefe verpflichtet sind, dem Abt zum Rechtzu verhelfen, so wolle man ihn hiemit verständigen, was in der Sache geschehen sei. Als man den frühernRathschlag denen von Lucern zugeschrieben, in der Meinung, daß dieser ihnen gefalle und sie ihn ohne Verzugwerden vollziehen helfen, fanden diese für besser, die von Zürich nochmals gütlich anzugehen, daß sie denKauf abwegthun, und sie noch nicht rechtlich zu belangen, und schrieben eilfertig nach Zürich, wobei die vonSchwyz glaubten, daß dieses auch in ihrem Namen geschehen sei, was aber nicht der Fall war. Über diesesSchreiben sei dann zwischen Zürich und Lucern Streit entstanden, von dem in dem Schreiben aus Badenan den Abt Meldung geschehe. Eine Antwort auf das Schreiben derer von Lucern sei erst nach dem Tagvon Baden erfolgt.Da" hätten die von Lucern ihre Botschaft vor denen von Schwyz gehabt, ihnen denUrsprung des Anstandes mit denen von Zürich und was die Eidgenossen darin gehandelt, erzählt und Rathund Hülfe gesucht. Die von Schwyz erklärten dann, daß sie die von Zürich mit Schriften freundlich undernstlich angehen wollen, von dem Kauf abzustehen und die Grafschafter davon zu weisen, wie die von Glaruses auch gethan haben; wo nicht, so sollen sie in Kraft der Bünde auf die alte Fastnacht (10. März) in dieAbtei Einsiedeln zum Recht geladen sein. Dabei haben die von Schwyz die Boten von Lucern gebeten, stchin dieser Sache von ihnen nicht zu söndern, andernfalls die von Schwyz auch einzig im Recht fürfahrenwürden. Antwort sei von denen von Lucern noch nicht erfolgt, und habe man daher dem Hofmeister jetztnur soviel als schriftlichen Bescheid mittheilen können. SNstsarchiv St. Gailm: Acta Dog. r. m, S. ?°z.

Wir fügen auszüglich noch folgende Missiven an:

1) 1538, 25. Februar (Montag nach Mathias). Schwyz an Zürich. Nochmalige Aufforderung, dieToggenburger zuweisen, den Kauf um die Grafschaft als entkräftet herauszugeben! andernfalls seien die vonZürich auf den 10. März (alte Fastnacht) nach Einsiedeln ins Recht geladen. Als gemeinen Schreiber bean-tragen die von Schwyz den Hans Locher, (Land-)Schreiber zu Frauenfeld. St. A.Zllrich: A.T»gg°nburg.

2) 1538, 27. Februar (Mittwoch vor der Herren Fastnacht). Zürich an Schwyz. Antwort ans dasSchreiben vom 25. Februar. Da man jüngst auf das Verlangenbeider Orte" mit den Anwälten derToggenburger ernstlich geredet und gehandelt, so habe man eine solche Zuschrift nicht erwartet, zumal überjene Verhandlung aus bekannftn Ursachen noch keine Antwort erfolgt sei und die Eidgenossen auf dein nächst^Tag zu Baden eine gütliche Vermittlung vornehmen wollen, wie solches dem Abt berichtet worden sei. Damites aber an denen von Zürich nicht fehle und weil das, was man früher mit den Zwölfen verhandelt, nichtsverfangen, so wolle man neuerdings Rathsanwälte hinauf vor eine ganze Landsgemeinde schicken, mit der-selben ernstlich Alles zu reden und zu handeln, was zur Beilegung des Anstandes dienen mag. Die be-treffende Antwort wolle man ungesäumt berichten. St.A. Zürich: Misswenbuch wss, r. as>

3) 1538, 27. Februar (Mittwoch nach Mathis). Lucern tritt der von Schwyz erlassenen Vorladung be>>

St.A.Zürich: A.Toggenburg.

4) 1538, 2. März (Samstag vor der Herren Fastnacht). Zürich antwortet darauf analog wie an SchwyZ'

Idiäow-