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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar 1538.

S«T

SchtvyZ. 1538, 23. Januar (Mittwoch nach Vincentii).

StiftSarchiv St. Gallen: vo^iea, 1' III, S. 779.

Vor dem zweifachen Landrath zu Schwyz erstattet eine Botschaft des Abtes von St. Gallen den Dankfür die in der Toggenburger Allgelegenheit verwendete Mühe und bittet aufs Neue, unter Berufung auf dasewige Landrecht zwischen denen von Schwyz und den Toggenburgern und das Burg- und Landrecht und dieHauptmannschaftsbriefe, daß dem Abt in Betreff des Kaufs um die Grafschaft gegen denen von Zürichzum Recht verholfen werde. Der Rath beschließt einhellig, denen von Lucern den Handel gründlich zu be-richten, sie zu bitten, sie wollen sich das Vorgehen derer von Schwyz gefallen lassen, sich nicht von diesensöndern, sondern ihnen ehrlichen und tapfern Beistand leisten; man sei nämlich des Willens, die von Zürichvorerst freundlich zu bitten, daß sie verschaffen, daß der Kaufbrief als kraftlos herausgegeben und der Abtwieder in Posseß, Gewalt und Gewerd der Grafschaft eingesetzt werde, andernfalls aber laut den Blinden dasRecht gegen sie vorzunehmen, selbst in dem Falle, wenn die von Lucern nicht zu ihnen stehen sollten. Wennman die von Zürich zum Recht gemahnt habe und sie erscheinen wollen, wie man hoffe, werde man diesesdem Abt anzeigen, damit er selbst oder durch eine Botschaft erscheinen und das Nöthige dazu reden könne.Unterzeichnet: Stapfer.

Aus dem bezüglichen Schreiben von Schwyz a» Lncern vom 24. Januar (Donnerstag nach Vinccnz) istFolgendes nachzutragen: 1. Aus der letzten Antwort von Zürich sei zu schließen, der Handel wolle sich fort-während verzögern. 2. Die Ermahnung des Abts an die Schwyzer geschieht mit Rücksicht auf ihre Eigen-schaft als Schirmherren, in Kraft des Burg- und Landrechts und der Hauptmannschaft, namentlich aber vermögedes besondern Landrechts, welches die von Schwyz wegen der Grafschaft Toggcnburg mit dem Herrn und deinGotteshaus St. Gallen haben. 3. Wenn die von Zürich entgegnen, es bestehen keine Briefe darüber, wiesie gegen den Abt das Recht üben sollen, so glaube der Abt, man sollte Zürich auf des Abtes Kosten gemäßden eidgenössischen Bünden zum Recht mahnen und die von Schwyz dasselbe vollführen.

St. A. Lucern: Acten Abt St. Gallen.

5«T.

Waden. 1538, 3. Februar (Sonntag nach Purificationis Maria).

Staatsarchiv Luc-rn: Allg. Absch. V.I, k.ISb. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 1 .1, i'.Zi«. Staatsarchiv Bern: All». -idg. Absch. IUI, S.«antviiSarchiv Ar-iburg: Badische Abschiede Bd. M. KantonSarchiv Solothur»! Abschiede Bd. SI. KantouSarchiv Schaffhause»: Abschiede.

Gesandte: Zürich. Johann Haab, des Raths. Bern. (Bernhard) Tillmann, alt-Sekelmcister; HansPastor, alt-Venner und Bauherr. Fr ei bürg. (Martin) Sesinger. (Andere nicht bekannt).

». Veranlaßt durch die Ansprache Hans Reifs wird dem letzten Abschied gemäß mit der Mehrheit be-schlossen: wer eine Forderung (an Frankreich)» hat, soll sie der Obrigkeit anzeigen; wenn diese dann dieselbe alsgilt und gerecht erkennt, so soll sie laut der Capitel den König ermahnen, die Ansprache zu bezahlen oderzu rechtlichem Entscheid der Sache seine Zusätzer und Richter herauszusenden. Hilft dies nicht, so ist der