December 1537.
V
Zu i». Diesem Brief vorher geht einer vom 13. November von gcmeinen Hauptleuten der Eidgenossenund nuS Bünden in des Königs von Frankreich Dienst in Piemont an gemeine Eidgenossen. Sie missenwohl, daß sie wider das Gebot aufgebrochen' und weggezogen; das sei aber in keiner bösen Meinung ge-schehen, sondern zur Unterhaltung der großen Liebe und Freundschaft, die die Krone Frankreich jcweilen zurEidgenossenschaft getragen; die Eidgenossen wollen daher dieses gnädig verzeihen; die Ausgezogenen wollensich der Art halten, daß man Ehre und Wohlgefallen haben Werde. (Folgt die Erzählung militärischer Vor-gänge vom Abmarsch von Chambcry bis zur Entsetzung von Turin und des Gerüchts, der Kaiser wolle12,OVO Eidgenossen werben). Oberst über die Eidgenossen sei der Graf von Tendcs, des Bastards vonSavoyen Sohn; oberster Hauptmann sei Hauptmann Hans Junker. St. A. B-rn. Sav°y«n^n° u»n° bis isc«.
Zu i. Hier mag folgende Missive notirt werden:
1537, 16. December (Sonntag nach Lucia). Der Abt von St. Galleu au Lucern. Man wisse, was„kurzverrukter zit" von denen von Lucern und Schwyz wegen derer in der Grafschaft Toggenburg zu Badenund dann zu Zürich verhandelt worden. Die Zwölf wollen nun, wie verlaute, die Sache an die Lands-gcmeinde bringen, dadurch Verzögerung bewirken, nach Auslauf des Anstandes das Regiment gewaltthätig be-setzen und das'Land innehaben. Da laut dem gegebenen Abschied die Sache während des Anstandes gütlichoder rechtlich beigelegt werde» solle, so bitte er, die Angelegenheit zu fördern. St.A. «»«>»: Acten Abt s>. Wallen.
SS7.
Oersatt. 1537 oder 1538 (?).
Gesandte der IV Waldstätte entscheiden in einem von Ammann Kammcnzind an Uli Küchler begangenen^odtschlag mit Nrtheil und Recht.
Wir können leider nur folgende Missive mittheileu:
1538, 27. Mai (Montag vor der Himmelfahrt), Brunne». Die Rathsanwälte der III Orte Uri, Schwyz,Nidwalden an Schultheiß und Rath der Stadt Luccrn. Man erinnere sich, wie letztes Jahr Uli Küchlcr vonKammenzind erstochen worden sei und dann auf Verlange» der Verwandten des Getödteten und der Eid-genossen von Gcrsau Rathsboten von Lucern und den genannten drei Orten nach Gersau gesandt wurden,diesen Todtschlag gütlich oder rechtlich beizulegen. Diese, nachdem die Güte nichts gefruchtet, haben mit Ur-thcil und Recht entschieden. Als die Verwandten des Entleibten über den Spruch eine Urkunde verlangtenund ihnen diese bewilligt worden, habe man („Hand sy") dieselbe dem Landschreibcr von Nidwalden zufertigen aufgetragen. Als dieser den Entwurf dem Boten von Luccrn, Vogt Bircher, der „die urteyl geben",zur Prüfung übergeben, antwortete dieser, es sei ein Urtheil in Lucern gefertigt worden, bei dem lasse er esverbleiben. Dieses müssen die übrigen Boten mißbilligen. Man habe den Landschreibcr von Nidwalden,der bei der Verhandlung gegenwärtig gewesen, mit der Sache beauftragt, der für jede Partei eine Urkundegefertigt habe, welche die übrigen Boten („unser Herren miträt") geprüft und ihrerseits für richtig erachtethaben. Wenn nun des Küchlers Verwandte ein Urtheil erhielten, das zu Unterwalden gefertigt, und derKammenzind eines, das zu Lucern verfaßt worden, und beide nicht wörtlich gleich wären, was unter solchenllmständen der Fall sein müßte, so könne man sich vorstellen, was Argwohns und Unruhe hieraus entstehenwürde. Auch seien einige Boten nicht damit einverstanden, daß es heiße, sie seien vom Thätcr angerufenworden, wie es im Luccrner Urtheil stehe. Man bitte daher, die von Lucern wollen^ die dort gefertigte Ur-kunde beseitigen und die von Unterwalden prüfen und ihre Meinung darüber geben. Ihre schriftliche Antwortwollen sie an die von Schwyz gelangen lassen. St. A. Luccrn: Uneing-bund-nc AbIch>e!>k.
Man vergleiche die Abschiede vom 19. Januar und 8. Juli 1536, bei beiden Art. «.