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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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922 December 1537.

dmnit keine Unschuldigen leiden müßten. In ganz anderm Tone, mit dem Ausdruck der Entrüstung überdas Verfahren der Basler und des entschlossenen Willens, das an Arsent und dem gemarterten Schultheiß"»von Bellikon begangene Unrecht zu rächen, ist die Beilage versaßt: das Datum fehlt, weil das Aktenstück >">rEntwurf sein soll; dabei ist auf ein früheres Schreiben von Utenhofen aus vom 25. November (Katharinentag) an Basel Bezug genommen. St. A. Zürich: Abs-hi-de Bd. w, r.sos.

Zu A. 1) Die Regierung von Ensishcim schreibt schon unterm 12. Deccmbcr an gemeiner Eidgenossevon den XII Orten Sendboten als Antwort auf ein Schreiben vom 8. December, sie bedauere das Bor"gefallene, wolle möglichst fleißige Nachfrage halten und den zwei der Sache verdächtigen Personen, die nochzu Bellikon sein sollen, nachstellen, überhaupt Alles thun, was die Erbeinung vermöge und auf den TGauf Sonntag nach Weihnachten wieder berichten. St. A. Lucern: Acten Freiburg (Cdpi-).-K.A. Schaphausen: Correspondenzen.

2) Das E. A. A.: Abschieds Acta und Beilagen 15241556, enthält folgenden Act, der hier z»»Ergänzung der Verhandlungen einbezogen werden muß:Was gemeiner Eidgenossen verordnete Rathsbotc»mit dein Herrn von Marnold, röm. kais. Oratorcn reden sollen." 1. Seine und der Regierung von E»st^heim Antwort habe man vernommen und sage für die verwendete Mühe und Arbeit besten Dank. 2- T»Marnold zum Besten Aller bei der benannten Regierung gewesen, so bitte man ihn, gemäß seinem Erbiete»sich wieder dahin zu verfügen und zu Allein beholfcn zu sein, was geeignet ist, den Gefangenen zu befreie»und die schändliche Mordhandlung zu beschwichtigen. 3. Mit der Befreiung des Gefangenen gehe es längs»»»Wenn auch derselbe von Schwarzenburg weggebracht (geordnet") worden, so würde man doch bei rechte»'Ernst, da Wirrich von Gemmingen denen von Sikingen auf Hohenkongsberg und dem Arsent auf Schwaß»bürg Zuflucht (Öffnung") verschafft, den Gefangenen im Eigenthum des römischen Königs auf HohenkonGberg gefunden oder doch erfahren haben, wo er hingekommen sei. 4. Es genüge nicht, den Arsent und st»»Genossen im Betretungsfalle wcgzuweisen, wie solches denen vonBerckhen" befohlen worden, sondern es s»^»dieselben verhaftet und bestraft werden. 5. Kräftig sollte auch gegen Hans Truchseß eingeschritten werde»,in hohem Verdacht steht, de» vermeintlichen Franzosen in Bünden niedergeworfen und auf seine BesitzungenLanser geführt zu habe»; überhin ist er geständig, von Arsent in Kenntniß gesetzt worden zu sein, daß »»die Franzosen in Basel niederwerfe» wolle, ohne daß er solches der Obrigkeit angezeigt hätte. Zudem 'Ider Anschlag auf seinem Gebiet zu Blodelsheim geschehen und er ist für Arsent um bedeutende Suiw»"»Haft und Bürge. 6. Wenn auch Schwarzenburg, wo die gefangenen Franzosen Anfangs verwahrt worde»-nicht im Gebiet der Regierung (zu Eusisheim) liegt, so liegt es doch im Kaiserthum und ist schuldig,kaiserlichen Landfrieden zu halten, weßhalb die Regierung als Stellvertreter!» des römischen Königs st^Raubhäuser nicht gestatten darf. 7. Es ist höchst nöthig den Thätern, als Wilhelm Arsent, Panc»»»Möttelin, Jacob Arsent, Eucharius Stähelin, Marx dein Ritter und ihren Helfern nachzustellen und st" ^bestrafen, worüber der Regierung geschrieben worden ist. 8. Die Regierung wurde auch verständiget >»»Wilhelm Arsent und seine Anhänger, wenigstens angeblich, denen von Basel geschrieben haben und wie »allen Eidgenossen (uns allen")vechtlichen" zuschreibe und dabei den gefangenen Franzosenrancionet." ^die Negierung, so bitte man den Gesandten, ernstlich daran zu sein, daß der Gefangene befreit und se»GÜbelthat bestraft werde. 9. Möglich, daß sich Wilhelm Arsent und seine Anhänger in diesemTripGaus diesem Laude entfernt und au andere Orte des Reiches, namentlich zu jenen Grafen, Herren und Ebb»'die früher angeblich für Arsent geschrieben, begeben haben. Da dieses den reisenden Kaufleuten, Bürge»,'und Landleuten der Eidgenossen zum Nachtheil gereichen möchte, so sollen die Verordneten, gestützt auf 'Erbeinung, den Herrn von Marnold ernstlich ersuchen, dafür zu sorgen, daß durch öffentliche Edicte » »Reichsständen, besonders den im erwähnten Schreiben benannten Grafen, Edlen und Knechten, untermeidung hoher Ungnade und Strafe geboten werde, dem Arsent und seinen Mithaften weder Aufenthaltsonstigen Vorschub zu gewähren, sondern gegentheils dieselben ihrem Verdienen gemäß zu bestrafen,

Friede und Einigkeit erhalten und die Eidgenossen nicht zu andern nothwendigen Dingen veranlaßt wer 'Diese Instruction, unterschrieben und mit dem Siegel von Johann Hanb von Zürich versehe», wurde Sawst»!den 5. Januar 1538 zu Baden dem Herrn von Marnold zugestellt.