916 December 1537.
SS4.
Bern. 1537, 24. December.
«Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch L, k. tSo.
Auf Vorstellungen derer von Lausanne über verschiedene Punkte antwortet Bern unter Anderm, die vo»Lausanne seien gehalten, das Burgrecht an Freiburg herauszugeben.
sss.
Mern. 1537, 24. December.
Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. ses, S.S.
Gesandten von Genf antworten Räthe und Burger von Bern, man lasse es gänzlich bei denjenigenArtikeln bleiben, welche durch Venner von Graffenried und Huber „zuletzt" zu Genf vorgetragen worde»seien, doch wolle man die Genfer in keiner Weise von dem Urtheil von Peterlingen drängen.
Unterm 25. November genehmigt der Generalrath zu Genf für die Gesandtschaft nach Bern die hierauszüglich folgende Instruction. Obwohl einen Monat vor der Verhandlung in Bern bcrathcn, glauben w>rdoch sie hieherziehen zu sollen. Sie geht dahin: Nach dargebrachtem Gruß und Empfehlung sollen diesandten eröffnen: 1. Der im Vertrage, welcher nach dem letzten Kriege geschlossen worden, gemachte Vorbe-halt in Betreff der Appellationen (der Leute von St. Victor und Chapitre) berechtige die von Bern »icht-entgegen der frühern Übung vorzugchen. Bisher aber sei die Appellation nur in Nothfällen (»sinones so^t sstö uns evrtsäus kcwos«) an die Herzoge oder Grafen gegangen. Immerhin seien nur in letzterLinie Strafurtheile dahin gelangt, wofür man genügende Urkunden besitze, von denen man Abschriften vor-lege. Indessen, um denen von Bern zu gefallen, wolle man nicht hierauf beharren, sondern sie in Betreffdieser Appellationen gewähren lassen. Man bitte sie aber, zu betrachten, daß es besser sei, den Leuten de»Appellationsrichter (zu möglichster Vermeidung von Appellationen) nicht zu sehr in der Nähe zu gewähre"!es möchte daher angemessen sein, ihn etwas weiter als nach Ternier zu verlegen; dadurch verliere Ber»nichts. 2. Man halte die über diesen Punkt am 6. Juli und später gegebene Antwort aufrecht, wobeibei der alten Übung zu bleiben erkläre, wie dieselbe aus einer Untersuchung gemeinschaftlich abgeordnet^Commissarien sich ergebe, ohne unter allen Umständen bei den alten weitergehenden Briefen und Freiheit"verharren zu wollen. 3. Mit Bezug auf den dritten Artikel sei es bei den verschiedenen Herrschaften ve^schieden, selbst zwischen Genevois und Chapitre; auch zu „Victra" (Vötraz) und „Montcy" (MonthaWanders als zu Vandoeuvres, anders auch zu Charmont als zu Disingier zc.; bei St. Victor treffen noch andc^Verhältnisse zu. Sollte man sich mit der bereits gegebenen Antwort nicht begnügen, so mögen die von Ber"Genf bei den vertragsmäßigen Rechten belassen. Bezüglich der VerHaftnahme wird erwartet, man werde s^mit der gegebenen Antwort begnügen, da sie der gestellten Forderung entspreche. 4. Wegen der Psarreü"sage man besten Dank und genehmige den Antrag. 5. In Betreff des fünften Artikels ebenso. 6.Fischenzen halb ersuche man, die früher gegebene Antwort zu genehmigen, welche auch die im Juli dagewcwneu Gesandten billig fanden, und diesfalls Briefe auszustellen. 7. In Betreff der Weidgänge gegen Gailb"u. s. w. habe man denen von Genf eine Erweiterung ihrer Märchen gegen Gaillard, Gex und Ter"^zugestanden, wie es den (diesfalls abgeordneten Gesandten) gut scheine. Man möge sich daher nicht vo"einigen unzufriedenen Unterthancn (anders) bestimmen lassen. 8. Anbelangend die Banditen (»äs« dauuls^