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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1537.

bringt vor, er habe aus Auftrag der Herreu von Freiburg des Villauchet's Tochter gehütet, aber hiefür nochkeine Entschädigung erhalten. Es wird erkennt, sobald ausgemittelt sei, welchem Ehemann diese Tochter ge-höre, solle dieser den Statthalter bezahlen. >». Endlich bittet der genannte Statthalter um ein Fenster vonjeder Stadt mit dein Wappen. Die von Freibnrg für ihren Theil bewilligen dieses; die Boten von Ber»aber weisen den Bittsteller vor ihre Herren, «z. Der Zoller von Grandson beklagt sich wiederholt, daß derVogt zu Iverdon ihn hindere, daselbst wie früher den Zoll zu beziehen. Die Boten von Bern antworte»,ihre Herreit haben nichts entgegen, wenn eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt werde, daß solches dci'.e»von Bern unschädlich sei. Die von Freiburg beschließen hierauf, daß eine solche Bescheinigung gefertigt werde»solle und bitten, weil im geineinsamen Nutzen liegend, der Einnahme des Zolls in Averdon nicht hinderlichzu sein. Der Vogt verlangt Weisung, wie er sich in Betreff des Vermögens derer, die in den Krieg ist-laufen, verhalten solle. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied; sie sollen ihre Meinung dene»von Freibnrg zuschreiben, damit diese ihren Entscheid auch geben können. Vullieme du Voisin (Wising")/weil er einen Marchstein vergraben und mehr eingeschlagen hat, als ihm gehört, soll, obwohl er mehr ver>schuldet hätte, vom Vogt so lange gefangen gehalten werden, bis er zu Händen beider Städte 200 Pfu»^Buße entrichtet hat. t. Die von Bonvillars haben früher eine Wegsame unterhalten, von der sie nun de-haupten, daß sie außer ihren Zielen und Märchen liege. Die Boten, welche von beiden Städten dahi»kommen, sollen die Kundschaften und Gewahrsamen beider Parteien untersuchen und wer im Unrecht erfunde»wird, soll die erlaufenen Kosten bezahlen, i». Guillanme Villanchet wird um 20 Pfund bestrast, weil er ent-gegen dem Verbot des Vogts des Bruders Tochter bei Nacht und Nebel nach Orbe gefertigt hat. v. I»Betreff despapierenen" Briefs, den genannter Villanchet machen ließ, ist klar, daß derselbegeradiert" u»^daß der Schreiber, der die Ratification darunter gemacht, einige Zeugen eingeschrieben hat, die nicht mel v»»diesem Briefe wissen. Es soll daher der Vogt diesen Schreiber verhaften und verhören und dann weiter '»Sache berichten. Hv. Einem Armen von Dvonand mag der Vogt den Zins bis ans die Hälfte erlasse»-x,. Dem Pierre Morant wird ein Jahreszins geschenkt. ) . Der Vogt undDomp" Pierre Mayorat solle»bezüglich ihres Spans beidseitig zufrieden und das Spiel gleich aufgehoben sein. Die zwei Kronen, die derVogt wegen der Kosten seinem Gegner (im") aufgelegt, soll er ihm wieder erstatten. Des Frevels wcgc»,den genannter Domp Pierre Mayerat (sie) begangen, wird er um 10 Pfund gebüßt. Den, der dei»Edelmann Peter von Bonvillars aufgelauert hat, um ihn zu erstechen, soll der Landvogt ins Halseisen stelle»und dann mit der Urfehde von Stadt und Land verweisen. I»I». Das Haus der Cur zu Vugelles ist ei»'gefallen und unbekannt, wer die Pflicht hat, dasselbe wieder zu bauen. Der Vogt soll sich erkundigen,Collator sei und darüber beuchten, ve. Die von Vuiteboeuf (Wnetibow") sind zum Theil rechtlos,daselbst drei Herrschaften sind, aber bezüglich der Besetzung des Amtes eine auf die andere wartet. Esnun verfügt, daß je eine Herrschaft nach der andern ihren Amtsmann setzen soll, der dann auch bei Eide-'Pflicht verbunden ist, jeder Herrschaft ihren Antheil Bußen undVälen" zu beziehen und zu verrechne»'Die von Grandson klagen über Mangel an Salz. Es soll dieses mittlerweile von jeder Stadt beratlst»und von jeder der andern diesfalls zugeschrieben werden, ve. Die Boten missen, was dem Parlament v»»Dole wegen der Steigerung des Salzpreises geschrieben worden ist. t't. Der Vogt berichtet, es sei an N»"Tissot ein Todtschlag begangen worden; der Thäter sei unbekannt geblieben, dagegen habe Einer vor km'st»Zeit sich mit den Freunden abgefunden. Der Vogt wird beauftragt, diesen im Betretungsfalle zu fangen »»^über ihn das Recht ergehen zu lassen. KK. Der Vogt soll ein Verbot ausgehen lassen, daß in den Wcild^»