November 1537.
halten. Wenn jedoch der Herzog ins Land fallen sollte, so werden sie sich finden lassen. 2. Die in Wallis^suchen um die Gewahrsamen für Vonvry, Port-Valais und Vionnaz, II. Der Rath antwortet: 1. Mennes''l>azn käme", wollen die von Bern thnn, was frommen Bundesgenossen zustehe. 2. (Betreffend die Gewahr-lanien) wolle man suchen lassen und wenn man etwas finde, Bescheid geben.
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Areikurg. 1537, 27. November.
Staatsarchiv Bern: Ficiburger Abschiede f. 27. ttantoilsarchi» Frcidurg: RathSbuch Nr. SS.
Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg.
Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, Sekelmeister; Michael Augsburger, Sekelmeister.
(Grandson). l». Einer armen Tochter Estiewina von Joonand giebt man die Hälfte Ziegel zum^ach und mag ihr der Vogt nach Ermessen einen Nachlaß am Korn gewähren. I». De Galandia, der alte,^ laut Anzeige des Vogts gegen Meister Mathia einen Frevel begangen haben soll, wird nach seiner Ver-utivoitung freigesprochen, v. Die von Mollondi» begehren, daß ihnen hinter Uvonand ein Stück Land aus-'»archet werde. Die dahin kommenden Boten beider Städte sollen die Sache besichtigen und die Aus-sein^"^ vornehmen. «I. Pierre von Bonvillars („Binwillars") legt einige Passamente vor, die er gegenlhest" erhalten hat, aber nicht zum Vollzug zu bringen vermag. Es wird beschlossen, bei jenen Ur-
^ die sich auf Güter in den gemeinen Herrschaften beziehen, soll es sein Verbleiben haben; aber be-^ Anstände im Gebiete derer von Bern soll Pierre des Rechten erwarten, v. Den bedürftigenhalb^ Malbourget („Maulborget") giebt man an den letztes Jahr empfangenen Schaden jedem einen
'I! ^ ^"itt Korn. l. Pierre Gillard beschwert sich im Namen derer von Fiez, daß der Amtsmann ihnenBußen auferlege, die ihren Bräuchen und Gewohnheiten zuwider seien. Die Boten finden, daßb/ „desselben" gegen Ungehorsame wohl Gewalt habe und daher die Bußen laut seiner Erkanntniß zu"llen seien. K. Jacgues Mallie wird mit seinem Gesuch um Nachlaß am Zehnten abgewiesen, weil deril ^ lier Steigerung gewarnt hat, so zu steigern, daß sie des Nachlaufens überhoben seien. Das soll fürund Andere gelten. I». Den Kindern der beiden Collon scl., jedem Theil, lassen die Boten einen halben^ Almosen geben, l. Glando Joly soll gegenüber dem Herrn von Vauxmarcus („Waul-^^ulz") bei der Leihung verbleiben; glaubt er sich zu beschweren zu haben, so mag er jenen rechtlich belangen.
Henri Duplan klagt, die Erben des Herrn von Chcyres fordern einen Ehrschatz, den er nicht schuldigUn ^ "'^uut, daß die Erben bei ihrem Recht verbleiben sollen; vermeint Duplan, es geschehe ihmkei"^' ^ '"ug er jene rechtlich besuchen. I. Legier Nicola beschwert sich, daß zur Zeit seiner Minderjährig-stell ^üter um ganz geringes Geld versetzt oder verkauft worden seien und er nun weder die Zurück-^ ung dieser Güter, noch eine Entschädigung („Besserte") erlangen möge. Der Vogt wird angewiesen, mitsoll ^enpartei zu reden, daß sie sich das Eine oder Andere gefallen lasse. Der Ziegler von Grandson^ ^ Ziegel gemäß dem Abschied der letzten Jahrrechnung geben. Frantzois Bourgeois („Bourgey"),bel V^^ öu Grandson, eröffnet, das Vermögen eines zu Grandson Gerichteten sei aus Gnaden den Kindern"ueu worden; diese weigern sich aber, die Schulden zu bezahlen. Man findet, die rechten Erben seien die^ und es sollen daher die Schulden, und zwar vorab die ältesten, bezahlt werden. «. Derselbe Statthalter
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