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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1537. 903

schicken, denen von Zürich und sich selbst zur Ruhe helfen und nicht auf dem Aenßersten beharren. Wenndas geschehe, wollen die von Zürich mit den übrigen Orten, d.e .hnen diesfalls ihre M,.hülfe versprochenhaben, allen Fleiß anwende», damit den Beschwerden der Toggenburger abgeholfen werde. Wurden d.eToggenbnrger dann fragen, ob hiemit gemeint sei. daß sie auch von dem Gotteswort abstehen sollen solle.:die Gesandten dieses verneinen nnd sagen, ihr Befehl betreffe nnr den Kau. .m übrigen ,n°ge man freund-lich handeln lassen. Wenn dann die Toggenburger bitten, sie .n Betreff des göttlichen Wortes für empfohlenzu halten, sollen die Gesandten antworten, sie werden das mit Treuen an ihre Obern bringen, und sn hoffen,daß man allen Fleiß anwende, bei». Abt Einiges zu erhalten; übrigens mögen f.e bedenken, was sie durchdas Recht oder sonst erhalten, da der Landfriede eben v.el ""woge

2) 1537. 19. Dcccmber (Mittwoch vor Thomä). Luccrn in eigenen, und im Namen vonwgMbu^

S-than worden, d.e Toggenburger n.it .hrem Muthwillen stets fürfahren u.ch der H" ^ ^ ^

Schnett werde, verlange der Abt zu wissen, warum dieses der Fall se.. ^a» ^dringend, sie wollen gemäß der den Gesandten, d.e zuletzt in Zürich gewcsci, g g . ^ klm-c

sich in der Sache der Ar. bemühen, daß den. Ab. Seitens der Toggenburger b und^la.e

Antwort gegeben werde, damit man weiterer Mühe in der Sache überhoben sc..

3) 1537. 22. Dcccmber (Samstag nach Thomä). Zürich an Luccrn. Antwort ans daöob'ge

Zürich habe den Abschied, den es den Boten von Lucern und Schwyz gegeben, die ^strurtion

Geschäftes wegen in Zürich gewesen, vollzogen; es habe nämlich senre Anwälte

die Grafschaft gesendet, um dahin zu wirke», daß der obschwebende Anstand bclcgt dherausgegeben werde. Die Abgeordneten haben aber ihren Auftrag "ur gegenüber ^elnen A ^ ch°ü e'eröffnen können, .voraus die Antwort erfolgt sei. ...an habe nicht hinreichende Bollmacht und b . d.eserrauhen Winterszeit die Landleute nicht versammeln; im künftigen Ma. aber w^e man^ da ^ ^

"an Zürich einer Landsgemcinde vorlegen.

S4S.

Wern. 1537, 19. und 21. November.

«taat«ad'chiv «er»! JnstructionZbuch 0. s. Ivo. jia»toSar«i>i» Hr-ibiira- Muitncr Slis»>kd-

Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Mmtu. und EchallenSstcherlitz).

Gesandte; Freiburg. (Hans) Lanther; Hans Studer. ^ ^

^ Das Gut des zu Tscherlitz (Cherlin") hi.tgerichtcten Franz -zz^der

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