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November 1537.
Burgrechts mehr bedürfe». Da sei ihnen geantwortet morden, es sei ein „alt ding, könnend »it von inenempfachen"; als die von Bern ausgezogen und die von Freiburg um Durchzug gebeten, hätten sie angelobt,die Burger und Unterthanen derer von Freiburg nicht zu schädigen, deßwegen könneil diese denen von Wislis-bürg die Briefe nicht herausgeben. 2. Der Rath beschließt, es soll diesfalls durch die Gesandten, welche aufdie Jahrrechnnng hinüber gehen, mit denen von Freiburg verhandelt werden.
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Solothurn, 1537, 16. November (Freitag nach Martini).
Kantonsarchiv Solothurn: Rathsbuch Nr. 27, S. 302.
Gesandte: Bern. (Peter) Jmhag, Venner; (Hans) Pastor, Venner.
1. Die Gesandten von Bern eröffnen vor dem Rathe zu Solothurn, sie seien gestern spät abgeordnetworden wegen der Versammlung der Wiedertäufer; denn wenn hierin nicht bei Zeiten vorgesehen würde, sokönnte Unruhe daraus entsteheil; ihr Vorhaben sei nämlich kein anderes als Zinsen und Zehnten zu ver-weigern und aller Obrigkeit den Gehorsam zu versagen. Sie halten sich nun nirgends mehr auf als ü»Gebiet zu Solothurn, nämlich zu Attigen und Lüßlingen, aber (genau) wo wisse man nicht, was aber die vonSolothurn durch ihre Amtsleute wohl erfahren könnten. Obwohl man diesfalls schon früher an Solothurngeschrieben, habe mall für nöthig gefunden, ihnen nochmals mündlich anzuzeigen, daß sie solches abstelle».Sollten aber die Wiedertäufer ferner daselbst Unterschlauf finden, so würden die von Bern („si") selbst ßefangen lassen, doch (würden sie dieselben) nicht hinwegführen, sondern „an dem Ort" berechtigen. Sollte»die von Solothurn glauben, daß Bern hiezu nicht befugt sei, so müßte es hierüber gemäß den Bünden dasRecht anbieten. Es hoffen aber die von Bern, daß dieses unnöthig sei, indem die von Solothurn gemäßdein, was zu Badeil vor gemeinen Eidgenossen verabschiedet worden, selbst vorsehen werden. 2. Der Rathantwortet, er werde Fürsorge treffen, und schreibt an die Vögte, daß sie die Wiedertäufer fangen und jene,welche sie behausen, um zehn Pfund bestrafen sollen.
S44.
Hoggenöurg. 1537, bald nach 17. November.
Verhandlung zwischen Zürich und den Toggenburgern.
Gesandte: Zürich. Hans Edlibach; Hans Rudolf Lavater.
Wir sind auf die auszügliche Mittheilung folgender Acten angewiesen:
1) 1537, 17. November (Samstag »ach Othmnr). Räthe und Burger zu Zürich ertheilen den be>nannten Gesandten folgende Instruction: 1. Rccapitnlation der bisherigen Vorgänge bis zur Conferenz vo>»1V. November. 2. An die dort von Ainmann Bussi als Gesandten von Glarus abgegebene Erklärung a>»schließend sollen die Gesandten den Toggenburgern des Fernern vortragen: Da nun die von Glarusden Grafschaftern gestanden, die mit ihnen im Landrecht seien und in Betreff des Kaufs nicht weniger alsdie von Zürich sich betheiligten, so könne man leicht ermessen, was diese im Recht, das der Abt durchsbestehen wolle, allein erreichen würden. Man bitte daher die biderben Leute, daß sie sich in die S»A